@Despero Man muss da mehrere Dinge betrachten. Es gibt ordnungsrechtliche Vorschriften, wonach niemand tote Menschen (etwa zur Ersparung von Beerdigungs- und Friedhofskosten) und größere tote Tiere einfach so im Wald verscharren darf, auch wenn in allen Fällen ein natürlicher Tod vorliegt. Das hat u.a. mit Pietät, aber viel auch mit Seuchenhygiene (bei Tieren) zu tun. Wer will, kann diese Vorschriften ja mal googlen. Verstöße dagegen wegen ordnungsrechtlich mit Bußgeld etc. geahndet.
Liegt ein unnatürlicher Tod eines Menschen vor, ist dieser also umgebracht worden, und diese Tötung wird verschleiert, egal ob ein hinterher eingeweihter Mitwisser die Tat dann nicht den Behörden meldet oder ob der hinterher eingeweihte Mitwisser, egal auf welche Weise, die Leiche beseitigt, macht sich dieser Mitwisser wegen Strafvereitelung strafbar. Hier mal die Norm dazu aus dem StGB:
„§ 258
Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.“
Interessant ist hier Absatz 6: Sollte Vater K. (Achtung, Spekulation!) seinem Sohn, wäre dieser (Achtung, Spekulation!) der Mörder, beim Transport der Leiche geholfen haben, wäre er in Bezug auf Strafvereitelung als Angehöriger von Anfang an straffrei gewesen.