@BigMäc interessante Frage, eher eine Frage für einen anderen Thread, könnte man zB. hier weiterdiskutieren:
Sind für Euch diese Aspekte des Strafrechts nachvollziehbar?Ganz allgemein gesagt bin ich der Meinung, dass ab einer gewissen Schwere eines Verbrechens, zB. bei Mord, aber auch schon bei sexuellem Missbrauch von Kindern, solche Regelungen und Gesetze, die das Verschweigen oder sogar die Mithilfe straffrei stellen, beispielsweise StGB §258 (6), aber auch zB. das Beichtgeheimnis nicht gelten sollten.
Mit dieser Auffassung stehe ich international nicht alleine da, im katholischen Frankreich wurde eine entsprechende Ausnahme für das Beichtgeheimnis geschaffen, ein Priester, der von Straftaten gegen Wehrlose oder Menschen unter 15 Jahren erfährt, ist zur Meldung verpflichtet, bei Zuwiderhandlung drohen bis zu drei Jahre Haft.
In Irland wurde unter Eindruck des vielfachen Missbrauchs von Kindern in der Kirche 2012 ebenfalls eine Ausnahme vom Beichtgeheimnis beschlossen, dort ist der Priester zur Meldung von Fällen sexuellem Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen verpflichtet.
Gerade ganz aktuell wurde eine sehr ähnliche Regelung in Australien beschlossen, die ab März nächsten Jahres gelten wird.
In der Schweiz hingegen wurde ein entsprechender Gesetzentwurf 2012 abgelehnt.
In den USA sind die Regelungen dazu von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich.
In Indien gilt eine Anzeigepflicht für alle mit Gefängnisstrafe bewehrte Straftaten, ein Beichtgeheimnis gilt nur in Zivilsachen und geringen Straftaten, die nicht mit Gefängnis bestraft werden, wobei die Strafe des Verschweigenden immer quasi per Automatismus 1/4 der Strafe des Täters beträgt.