Miami-weiß schrieb:Es wird jede Menge interpretiert, und zwar lediglich zum Nachteil der Person.
Wenn aber nun mal kein Zeuge ausgesagt hat, nicht mal MG selber, dass er etwas davon mitbekommen hat, dass Frau K heimlich allein badete, etwa Spuren im Bad wie benutzte Handtücher, einen feuchten Boden, Wasserränder in der Wanne bemerkt hat, wenn auch keine einzige Mitarbeiterin des Pflegedienstes jemals bemerkt hat, dass der Schlüssel zur Wohnung von Frau K von außen steckte außer am Todestag, wenn es keinen Hinweis darauf gibt, wo ihr ganzes Geld geblieben sein könnte, obwohl laut Ehefrau von G diesem das Erbe von Frau K zugesagt war, wenn G sich bei Frau K am Todestag nicht mehr meldete, um sie zu informieren, dass er den Pflegedienst aus der Tiefgarage (!) erreicht und was er mit diesem vereinbart hatte, tja, wenn so viel Wenn´s zusammenkommen, kann man kaum zum Vorteil von G interpretieren, dass jeder befragte Zeuge gelogen hat, was das Zeug hält, und man kann auch offengebliebene Fragen wie die, warum G den Pflegedienst aus der Tiefgarage anrief und nicht von der Wohnung aus, warum er überhaupt, wiederum aus der Tiefgarage, die Auskunft anrufen musste, um die Nummer des Pflegedienstes zu erfahren, wo er doch Frau K hätte fragen bzw. die Nummer in der Mappe auf dem Wohnzimmertisch hätte finden können, nicht automatisch zu seinen Gunsten werten.
Wenn G derartige aufklärungsbedürftige Fragen schlüssig beantwortet hätte, wäre das kein Thema gewesen. Natürlich muss er nichts beantworten. Aber es besteht dann halt auch keine Pflicht des Gerichts, derartiges regelmäßig zu seinem Vorteil auszulegen. Wenn er bei bestimmten Themen nichts zur Aufklärung beitragen möchte, ok, dann wird das im Kontext mit den anderen Ergebnissen der Hauptverhandlung halt entsprechend gewürdigt.
Vom Prinzip her ist das wie mit einem Alibi. Wer eins hat, es aber nicht offenbaren möchte, kann auch nicht damit rechnen, dass das Gericht zu seinen Gunsten unterstellen kann bzw. wird, dass schon irgendwie ein Alibi haben wird, Näheres braucht man an Fakten dazu gar nicht nicht zu wissen. Eine solche Art der Beweiswürdigung würde dem Gericht auf Revision der StA hin garantiert angekreidet werden, und das zu Recht.