Stefan1477 schrieb:Aber alleine das sich als Gericht 2 Mal herausnahm zu sagen, Frau Kortüm hätte sicherlich keine Wäsche eingeweicht, obwohl sie wegen starker Durchfälle in Krankenhaus Behandlung war, ist einfach nur anmaßend.
Wieso ist das „anmaßend“? Die Fakten sprechen doch für sich:
Erstens kann es max. überhaupt nur 2 beschmutzte Hosen gegeben haben, nämlich die eine, die LK trug bevor sie ins KH kam. Die hatte ihr die Pflegerin Marina auf Bitten von MG noch ausgezogen und ihr, bevor der Krankenwagen kam, eine frische Hose angezogen. Die verschmutzte Hose blieb also in der Wohnung zurück, gefunden wurde sie nicht. Vermutlich hat MG sie, während Frau K im KH war, in der Waschmaschine im Keller gewaschen, wie er es immer mit LKs Wäsche machte. Er hat ihr ja auch frische Wäsche ins KH gebracht.
Zweitens gab es eben die frische, noch morgens von der Pflegerin der Frau K angezogene Hose, die während des Transports ins KH dann offenbar etwas verschmutzt wurde und die LK auf dem Heimweg anscheinend wieder angezogen hatte und in der sie tot gefunden wurde. Wieso hätte sie diese eine Hose einweichen wollen, wo es doch die Waschmaschine im Keller gab und MG, der ihre Wäsche zuverlässig gewaschen hätte, sofern da welche gewesen wäre, etwa die aus dem KH mitgebrachte?
Stefan1477 schrieb:Und dann noch zu sagen, Frau Kortum hätte aus Angst die Badewanne gemieden, gleichzeitig stehen aber zahlreiche Utensilien auf der Badewanne und die verstorbene Freundin von LK berichtete, dass sie die Wäsche nur dort vorwusch, dass es ihre Marotte war.
Gut, dass es diese eine Dame gab, die das über LKs angebliches Waschverhalten vor 30 Jahren berichtete, leider erst nach Rechtskraft des Urteils. MG, der doch am besten wissen müsste, was LK mit ihrer benutzte Wäsche üblicherweise machte (nämlich ihm zum Waschen im Keller zu überlassen), hat von dieser „Marotte“ jedenfalls in sage und schreibe 2 Prozessen nichts berichtet.
Lento schrieb:Natürlich kann es sich das Gericht dann auch einfach machen (wie Du es offensichtlich gerne hättest) und nur so argumentieren wie die StA und darauf bauen, dass G keinen Anspruch auf mehr hat, aber ich glaube, dass das viele Beobachter des Verfahrens kaum überzeugen wird, gerade nicht, wenn da jemand fast 14 Jahre unrechtmäßig in der JVA war.
Da ich das Urteil nicht schreiben muss, habe ich keine Präferenzen, wie es aussehen sollte. Aber eines weiß ich: Dass die Begründung des Freispruchs nicht darauf lauten wird, dass MG wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wird, weil er Jahre in Haft verbracht hat. So eine Begründung ist in § 267 Abs. 5 StGB nicht vorgesehen.