emz schrieb:Und wenn das so nicht im Urteil stehen sollte, dann können die Verteidiger Rick und Wittmann schon mal den nächsten Prozess ins Auge fassen
Seit dem Fall Mollath wissen wir allerdings, dass die Revision eines Angeklagten gegen einen Freispruch grundsätzlich nicht möglich ist. Der 1. Strafsenat des BGH (1 StR 56/15) hatte damals Mollaths Revision gegen seinen Freispruch als unzulässig verworfen. Das Gericht hat klargestellt, dass ein Angeklagter eine Entscheidung nur dann anfechten kann, wenn er durch sie beschwert ist. Beschwer ist üblicherweise eine Verurteilung. Ein Freispruch aus anderen Gründen, weil dem Angeklagten also die Urteilsgründe nicht passen, ist durch die Revision nicht angreifbar.
Lautet also der Urteilstenor auf Freispruch und steht in den Urteilsgründen, dass der Freispruch deshalb erfolgte, weil das Gericht nicht hinreichend von der Schuld des Angeklagten überzeugt war (sog. Freispruch 2. Klasse = „aus Mangel an Beweisen“), kann der Angeklagte dagegen nicht in Revision gehen mit dem Anliegen, eine Urteilsbegründung zu erreichen, wonach der Freispruch aus erwiesener Unschuld (sog. Freispruch 1. Klasse) erfolgte.
Wie schon mal gesagt: Im Urteilstenor steht lediglich, dass der Angeklagte freigesprochen ist. Und das ist für die Rechtswirkungen maßgebend, zB Haftentschädigung, Behandlung des Freigesprochenen in den Medien als unschuldig. Die Gründe, warum eigentlich freigesprochen wurde, interessieren dann nur noch wenige.
Dass nicht jeder prozessual richtige Freispruch der materiellen Rechtslage entspricht, dass also auch mal ein Schuldiger freigesprochen wird, ist ebenfalls bekannt, wird aber natürlich richtigerweise vom Rechtsstaat in Kauf genommen, der lieber materiell Schuldige laufenlässt als materiell Unschuldige zu verurteilen.