Andante schrieb:Das war eine vorläufige Einschätzung aufgrund des Obduktionsergebnisses, kein abschließendes Gutachten. Was erwartest du denn, was er mehr schon so früh hätte wissen sollen?
Wenn er es tatsächlich als "vorläufige Einschätzung" gekennzeichnet hatte, war die anschließende, innerhalb von 24 Stunden erfolgte Freigabe des Leichnams von Frau K durch die Staatsanwaltschaft äußerst fahrlässig.
Üblich ist eine Einäscherung in einem solch kurzen Zeitrahmen nach einer forensischen Untersuchung jedenfalls nicht, meist vergehen mehrere Tage bis dahin.
Durch die Einäscherung wurde der Verteidigung und auch den Rechtsmedizinern jedenfalls die Gelegenheit genommen, weitere Untersuchungen zu beantragen oder durchzuführen, zB, ob Frau K auch Hämatome an den Armen oder anderen Körperstellen aufwies.
Dabei gehe ich davon aus, dass die Obduktion selbstverständlich nach den Regeln der medizinischen Kunst durchgeführt wurde, man sich dabei mangels konkreter Hinweise jedoch vor allem auf den Kopf- und Halsbereich der Frau K konzentriert hat.
Nachdem das Gericht in seinen Entscheidungsgründen davon ausgeht, dass der Verurteilte die bewusstlose, aber noch lebende Frau K nach den gescheiterten Telefonaten, also nach 14.57 Uhr ins Badezimmer verbracht hat und Herr G bereits um 15.09 Uhr wieder aus der Tiefgarage der Wohnanlage telefoniert hat, wäre ja interessant gewesen, zu erfahren wie man unter Zeitdruck innerhalb von 10 Minuten einen Mord begeht und dazu noch ein nicht offensichtlich unglaubhaftes Szenario im Bad hinterlässt, ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen.
Irgendwie muss Frsu K ja unselbständig ins Bad gelangt sein, wenn man dem Urteil Glauben schenkt, entweder durch Ziehen an Armen oder Beinen oder durch Tragen.
Leider wird man nicht mehr erfahren, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte unter diesem Zeitdruck überhaupt möglich war, ohne dass weitere, eventuell nicht sofort sichtbare Spuren der Gewalt, die für einen derartige Verbringung spezifisch wären, an Frau K entstanden sind.