Badewannenunfall von Rottach-Egern
02.06.2023 um 19:31kegelschnitt schrieb:Trotzdem befremdet mich der Umstand, dass das Gericht auch die Überlegung (2) angestellt hat: entweder es hat willkürlich eine Annahme getroffen und war dann zumindest an dieser Stelle nicht objektiv, oder es hat an dieser Stelle einen Logikfehler reingebracht.Mich befremdet sogar, dass das Gericht Herrn G überhaupt unterstellt hat, sich durch den Kassenbon ein falsches Alibi verschaffen wollte, denn das Alibi war ja nicht falsch, weil Herr G ja tatsächlich um 15.30 Uhr im Supermarkt war.
Letztlich hatte der Bon objektiv betrachtet, einzig und allein dem Zweck, gegenüber Frau K abrechnen zu können. Der Bon konnte Herrn G ja überhaupt nicht für die Zeit entlassen, in der er tatsächlich bis gegen 15.00 Uhr in der Wohnung von Frau K war. Und das er an diesem Tag in der Wohnung war, hat er niemals bestritten und hätte notfalls auch die Anrufe vom Telefonpparat nachgewiesen werden können.
Somit wäre der durch den Kassenbon belegte Einkauf ja ein vollkommen untauglicher Versuch gewesen, sich ein Alibi zu verschaffen, selbst dann, wenn er der Täter gewesen wäre.