Sector7 schrieb:Die Darsow-Schalldämpfer-Recherche als Fakt kann direkt mit am Tatort gefundenen Bauschaum-Spuren verknüpft werden,
Die Anrufe beim Hausarzt als Fakt können direkt mit der Wohnung von Frau K. (dem Tatort) und mit dem Beisammensein des Menschen, der sie zuletzt lebend sah und sich hierzu in Widersprüche verwickelte, verknüpft werden.
Sector7 schrieb:weshalb der Beweiswert hoch ist. Das Schlüssel-Ding oder die Anrufe im Fall MG haben weder einen direkten Bezug zur Körperverletzung (weil diese um 14:57 bzw. überhaupt nur erfunden ist) noch zu Spuren der Verdeckungstat "Ertränken in der Badewanne". Diese beiden Indizien können nicht mit ermittelten Tatspuren verknüpft werden und sie zählen auch selbst nicht als direkte Tatspur.
Eine direkte Tatspur ist die Bauschaumschalldämpferrecherche auch nicht. Die Verknüpfung mit dem Bauschaum am Tatort muss über den nur vermuteten Schalldämpfer laufen, der ja laut Strate erwiesenermaßen gar nicht verwendet wurde.
Die Anrufe sind auffällig, konnten nicht unverdächtig erklärt werden und können tatbezogen erklärt werden.
Sector7 schrieb:Sie werden erst durch Ungereimtheiten im Aussageverhalten verdächtig und durch die subjektive Auslegung und Überzeugung des Gerichts belastend.
Sie sind auch so verdächtig, denn Anrufe, abgesehen von Klingelstreich und anderer anonymer Belästigung, haben den Zweck der Kontaktaufnahme, diese ist hier aber nie erfolgt.
Ganz entscheidend ist, sie wurden nach Einlassung des TV, der sich gleich mehrfach in Widersprüche verstrickte, noch verdächtiger. Selbstverständlich ist das auch belastend zu würdigen.
Die Auslegung und Überzeugung des Gerichts ist im Übrigen auch bei Darsow und allen anderen Fällen ausschlaggebend, der Unterschied liegt in
deiner persönlichen Überzeugung.
Sector7 schrieb:Ich erinnere in dem Zusammenhang an die Ausschluss-Tatnachweis Prämissen BGH 2 StR 395/11:
"Fehlen für die Täterschaft anderer Personen als des Angeklagten [oder für einen Unfall] hier auch unmittelbar tatbezogene Indizien, so darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten [oder ein fernliegender Unfall] nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten [bzw. die Möglichkeit eines Unfalls] anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können."
Das ist ein spezieller Grundsatz für den Täterausschluss.
Täterausschluss und Unfallausschluss sind nicht per se vergleichbar, weil beim Täter ohne identifizierende forensische Spuren nur auf innere Tatsachen und deren Interpretation abzustellen ist, beim Unfall aber eine Objektivierung von Tatsachen möglich ist, die nur in einem engen Rahmen noch zu interpretieren sind.
Die einzige Stelle, an der diese Prämisse meiner Meinung nach Anwendung finden könnte, wäre die vom GM nicht ausgeschlossene Sturzmöglichkeit vom rechten Wannenrand aus, diese Variante wurde dann nämlich ohne Tatsachengrundlage vom Gericht als fernliegend ausgeschlossen.
Es ist diese Stellung:
Andante schrieb:Wobei die einzig mögliche Stellung rechts vor der Wanne, den Kopf nach linke gereckt, Körper leichte Drehung nach links (macht keiner bei Knieschmerzen), ins Leere greifend, weil die Armatur da gar nicht ist,
Dieser Sturz ist
1.fernliegend, da es wirklich (das muss man doch zugeben?) eine völlig absurde unerklärliche Position vor der Wanne zum Drüberbeugen ist, noch dazu, ohne sich abzustützen.
2. Sind die Hämatome damit noch gar nicht erklärt.
3. Sind die Schuhe und der Stock nicht erklärt.
4. Ist die Wannenbefüllung nicht erklärt.
Hier gilt für mich ganz klar dieser Grundsatz aus der Rechtsprechung:
Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens und für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt.
BGH, 2 StR 4/15.
Es bliebe dem Gericht nur ein Konglomerat absolut fernliegender Unterstellungen, wenn man hier die Ergebnisse der Beweisaufnahme grundlos ins Gegenteil verkehren und für den Angeklagten alles
einzeln passend machen würde. Und es wäre tatsächlich falsch, darauf einen Freispruch zu gründen, denn:
Andante schrieb:Der Grundsatz „on dubio pro reo“ ist, das wurde schon oft gesagt, eben keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungregel, die erst zum Tragen kommt, wenn das Gericht nach dem Gesamtergebnis der Hauptverhandlung, also nach Erhebung aller Beweise einschließlich Einlassung des Angeklagten hinreichende Zweifel an dessen Schuld hat.