Rosenmontag schrieb:Das Gute an dem Schlagwort "tatnahes Indiz" ist, dass es auch für Laien verständlich und nachprüfbar ist.
Eben nicht. Wenn ich dich nach einer Definition frage, was ein „tatnahes Indiz“ ist, wirst du mir keine Definition liefern können. An den BGH brauchst du dich nicht zu wenden, von dem stammt das Wort nicht. Vielleicht versucht sich
@Sector7 mal an einer Umschreibung bzw. Erklärung, was er er darunter versteht.
Aber als Schlagwort macht es sich gut, klar, und kann immer dann verwendet werden, wenn man jemanden für unschuldig halten will. Mehr als „Es gibt kein tatnahes Indiz“ wird man gar nicht mehr sagen müssen, sehr bequem.
Aber noch mal zurück zum Pistazieneisfall: Dort hat der BGH
nicht gesagt, dass man jemanden erst und nur dann verurteilen kann, wenn soundsoviel Beweise solcher und solcher Art vorliegen. Er hat vielmehr eine Art Ausschlussprinzip angewendet und gemeint, dass die richterliche Beweiswürdigung zwar frei ist, aber wiederum nicht so frei, dass sie losgelöst von jeder Faktengrundlage erfolgen darf. Diese Feststellungen betrafen das mögliche Motiv der Angeklagten, und zwar einer Angeklagten, bei der gleichzeitig mehrere andere Täter in Betracht kamen
Im Fall G ist das Motiv klar. Man muss hier das Motiv streng vom Anlass für den Streit unterscheiden muss, denn das Motiv für den Mord war die Verdeckung der Körperverletzung, nicht der Streit. Und warum es Streit gab, ist dadurch zweitrangig, weil erstens Unfall ausgeschlossen werden konnte, zweitens ein Alternativtäter auch. Also komplett andere Ausgangslage als im Pistazieneisfall.