Vielen Dank für das BGH-Zitat!
Rick_Blaine schrieb:...wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt
Und darum streiten wir. Gibt es - auf Grundlage der Hauptverhandlung - das auf Lebenserfahrung gründende Maß an Sicherheit, um annehmen zu können, das Opfer könne nicht selbst in die Wanne gestürzt sein?
Gibt es nur denktheoretische Möglichkeiten, wie sie ich und andere hier vorgebracht haben? In der Tat: Würden sie für in
dubio pro reo ausreichen, dann gäbe es viel mehr Freisprüche, die als Verurteilung aber niemals kontrovers diskutiert worden wären (ich verwies bereits auf den Fall Lösche).
Der Maßstab der "Lebenserfahrung" ist dabei kein subjektiver (also die persönliche Lebenserfahrung eines Berufsrichters oder Schöffen), sondern eine objektivierte Lebenserfahrung. Häufig wird sie mit wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen begründet.
Hier sehe ich die Möglichkeit eines Sturzes eben nicht als nur denktheoretisch an, weil das Gericht meiner Ansicht nach Maßstäbe an das Verhalten und die physische Konstitution des Opfers anlegt, die nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung (typische geriatrische Sympthome einer 87jährigen, körperlich geschwächt, Inkontinenz) widersprechen.