@shionoro@delayerHeutzutage kann dir alles mögliche von irgendwelchen RA´s vorgeworfen werden, je nach "persönlicher" Rechtsauffassung sieht der eine es so und der andere so. Meistens hat das aber mit der eigentlichen Problematik wenig zutun, sondern da geht es oft nur um Schadensersatzansprüche, also um´s liebe Geld.
In Fragen des Strafgesetzbuches ist die Sache allerdings an sich eindeutig, obwohl auch da gerne wieder herum gedeutelt wird, was in der Natur der Sache liegt...
Ein Suizid an sich ist keine Straftat, also kann sie auch nicht als solche geahndet werden. Auch wenn jemand daneben stehen würde und nur zusähe. Denn auch das ist keine Straftat. Und jemandem bei einer Nichtstraftat zuzusehen kann selbst auch keine Straftat darstellen. So sehe ich das zumindest.
Unterlassene Hilfeleistung liegt aber dann vor, wenn sich jemand sozusagen eigentlich gar nicht wirklich das Leben nehmen will und man dann aber nichts unternimmt um ihn davon abzuhalten. Wobei man im Voraus ja ohnehin nicht wissen kann, ob man jemanden tatsächlich davon abhalten kann, aber man kann es versuchen. Wie man das macht, ist nicht vorgschrieben. Ob ich mich an den betreffenden selbst wende um mit ihm zu reden, ob ich persönlich eingreife und ihm, was weiß ich, am Kragen nehme und vom Geländer wegziehe, ob ich Passanten auf den Vorfall aufmerksam mache, oder ob ich die Polizei oder einen Notarzt rufe, obliegt meiner eigenen Entscheidung. Es gibt keinen gesetzlichen Zwang, bei jedem angekündigten Suizid die Polizei anrufen zu müssen.
Oftmals weiß man aber als unbeteiligter gar nicht, wie ernst es dem Betreffenden ist, mit seinem vermeintlichen Vorhaben. Das macht die Sache natürlich schwieriger. Aber mal Hand aufs Herz: Warum würde man einem solchen Suizidkandidaten helfen? Aus Angst vor Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung, weil man sich sozusagen gesetzlich dazu gezwungen sieht, oder aus sich selbst heraus, weil man wirklich diesem Menschen helfen und von seinem Vorhaben abhalten will? - Ich plädiere für letzteres ! (unabhängig welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben könnten)...
Im weiteren: Was bedeutet eigentlich unterlassene Hilfeleistung? Man muss hier mal das Wort Hilfe genauer in Betracht ziehen. Es muss sich hierbei also um eine Situation handeln, in welcher eine in Not geratene Person einer Hilfe bedarf, weil sie aus eigenen Mitteln nicht dazu in der Lage ist, sich aus dieser Notsituation selbst zu befreien.
Nun kann man aber nicht gleich von einer (gewünschten und notwendigen) Hilfe sprechen, wenn sich jemand seinem Leben ein Ende setzen will. Wenn dieser weder in einem Ausnahmezustand, noch in einem Trunkenheitszustand oder geistig Abwesend erscheint, sondern dies ernstlich wirklich will, dann will dieser auch gar nicht davob abgehalten werden, denn das wäre dann keine Hilfe, sondern eine Behinderung seines Vorhabens _(aus dessen Sicht).
Und da es sich nicht um eine Straftat handelt, muss man so jemanden auch nicht daran hindern, wenn er es denn wirklich will. Denn er will ja auch keine Hilfe. (Das Problem ist nur, dass man das als unbeteiligte Person nicht weiß).
Es ist also ratsamer und besser, wenn man (naturgemäß) helfen würde. Es kann aber auch aus der Sicht des Betreffenden als Behinderung seines Vorhabens betrachtet werden und alles andere als Hilfreich in dessen Augen. Würde man also nicht helfen, wäre das in diesem Falle auch keine unterlassene Hilfeleistung. Aber das weiß man ja in der Regel nicht !
Vieles weiß man erst oftmals im Nachhinein, wenn der entsprechenden Person (möglicherweise zunächst gegen ihren eigenen vermeintlichen Willen) doch geholfen wird und sie selbst im Nachhinein froh darüber ist. Und deswegen liegt auch kein sonderliches Interesse daran, etwaige mögliche Personen oder Angehörige von Suizidgefährdeten einzusperren oder wegen unterlassener Hilfeleistung zu belangen. Da hat die Justiz und auch die Polizei ganz andere Sorgen und die in einen solchem Fall Betroffenen selbst auch.
Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. Spielen wir den Fall mal durch. Ein Suizidkandidat will sich das Leben nehmen und es gelingt, weil keiner ihn davon abhielt. So: Wer soll nun der Ankläger sein? Etwa der Verstorbene selbst?
Angenommen, der Versuch misslingt, er sollte aber eigentlich gelingen. Wird der Suizidkandidat etwa jene, die ihn an seinem Vorhaben nicht gehindert haben, anklagen wollen? Er wollte es doch selbst so? Und dass es nicht gelungen ist, lag an ihm und nicht an den anderen, die ihn nicht daran gehinder haben.
Wenn ein solcher Vorfall misslingt, gerade weil ein anderer eingegriffen hat, wird er diesem dann etwa einen Vorwurf machen? Ja vielleicht wird er das, aber das wäre dann rechtlich nicht verwerflich. Damit muss er rechnen.
Ich weiß auch überhaupt nicht warum dieser rechtliche Aspekt hier eingebracht wird? Die Problematik in einem solchen Falle ist Belastung für den Suizidkandidaten und die mittelbar oder unmittelbar Mitbetroffenen ohnehin schon schwer genug. Niemand hat ein Interesse daran, Angehörige oder zufällig damit hinein gezogene noch zusätzlich zu belasten, weil das letztlich in der Sache selbst gar nicht dienlich ist.
Jedenfalls ist es absolut nicht so, wie es von Delayer hier dargestellt wird !