kätzchen4 schrieb:Wenn er den Wunsch nach einem Anwalt geäußert hatte, ihm aber kein Anwalt gewehrt wurde, dann widerspricht das doch der Aussage der 3. Strafkammer des Landgerichts Bayreuth.
Nein keineswegs, denn "verwehrt" bedeutet z. B. :
"Einen Anwalt wollen Sie? Das kommt überhaupt nicht in Frage. Wir machen ohne Anwalt weiter!"
und "nicht verwehrt" bedeutet z. B. :
"Einen Anwalt wollen Sie? Aber wir haben hier doch schon einen, den Staatsanwalt.., ein anderer Anwalt kann Ihnen auch nichts anderes erzählen, also kommen Sie, machen wir weiter..."
Also hat natürlich das Landgericht dahingehend Recht, dass ein Anwalt
nicht im strengen Sinne verwehrt wurde. Dass kein Anwalt kam, lag natürlich auch mit daran, dass nicht energisch genug ein Anwalt gefordert wurde. Aber der Wunsch war da...