Peggy Knobloch
11.02.2021 um 13:07PS: Was mit „Verhältnismäßigkeit“ gemeint ist, ist aber vielleicht die Frage nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 StPo, also, ob die Frage auch im Einzelfall schwer wiegt. Da kann man aber dann schon fragen, ob mehrere Wohnungseinbrüche, auch wenn dabei jeweils nur Sachen von geringem Wert entwendet wurden, noch ein Einzelfall ist, der nicht schwer wiegt.
Für die betroffenen Wohnungsbesitzer war das jedenfalls sicher nicht lustig, und für die, bei denen eingebrochen wird, falls man die Täter nicht fasst und die so weitermachen, wird es auch nicht toll. Psychologisch ist, das ist erwiesen, für viele ein erlebter Wohnungseinbruch ein Trauma, an dem sie lange zu knabbern haben.
Für die betroffenen Wohnungsbesitzer war das jedenfalls sicher nicht lustig, und für die, bei denen eingebrochen wird, falls man die Täter nicht fasst und die so weitermachen, wird es auch nicht toll. Psychologisch ist, das ist erwiesen, für viele ein erlebter Wohnungseinbruch ein Trauma, an dem sie lange zu knabbern haben.