@jaska jaska schrieb:Wie steht das denn mit greifbareren Dingen wie Anwaltskosten, Therapien, Schmerzensgeld, Arbeitsausfall etc? Es geht ja darum, dass der Verarbeitungsprozess viel schneller vonstatten gegangen wäre, wenn Klarheit geherrscht hätte.
Es wird schwierig werden, einen Anspruch gegen MS zu begründen. Als Anspruchsgrundlage kämen nur deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm § 168 StGB oder § 258 StGB in Betracht.
§ 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass gegen "ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz" verstoßen wurde, sog.
Schutzgesetz.
Bei § 168 StGB dürfte bereits die Verwirklichung des objektiven Tatbestands schwierig werden. Variante 1 setzt Wegnahme aus dem Gewahrsam voraus. Da ist bereits hoch umstritten, wer Gewahrsam an einer Leiche hat, wenn der Verstorbene einen Unfall hatte und in das Krankenhaus eingeliefert wird. Wie das bei Mord ist, ist schwer zu sagen, insbesondere wenn die Angehörigen von dem Mord nichts wussten. Nach meinem (zugegebenermaßen veralteten Kommentar) soll sich aus dem Obhutsrecht der Angehörigen gerade nicht der Gewahrsam ableiten lassen. Variante 2 ist sehr wahrscheinlich nicht erfüllt, weil schon das Zerstückeln einer Leiche zwecks Beseitigung nicht ausreichend seini soll, um den Tatbestand zu erfüllen. Es soll gerade auf eine missbräuchliche tabuverletzende Motivation ankommen, die mE im konkreten Fall nur schwer nachweisbar ist und vermutlich auch nicht vorlag. Würde man aber einen der beiden Tatbestände bejahen, dann würde mE auch ein Schutzgesetz vorliegen, das auch PKs Mutter vom Schutzzweck her miterfasst.
Das Problem wäre dann die Verjährung. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Beginn ist mit Kenntnis des Anspruchsgegeners. Das wäre dann erst 2018, aber es gibt eine objektive Deckelung von 10 Jahren ab Entstehung, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Das heißt der Anspruch wäre 2011 verjährt. Die Deckelung ist länger bei Verletzung der Gesundheit, aber das ist mE definitiv nicht mehr Schutzzweck der Norm.
Bei § 258 StGB ist mE schon fraglich, ob die Norm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Primäres Schutzgut scheint mir hier die gesicherte Rechtsverfolgung und der Rechtsfrieden zu sein. Das dient also primär dem Schutz der Allgemeinheit. Mglw. könnte man auch zu einem individuellen Schutz der Opfer bzw. Angehörigen kommen. Dann würde man aber wieder vor dem Verjährungsproblem stehen.
§ 823 Abs. 1 BGB als Generalklausel umfasst auch und gerade die Gesundheit. Hier könnte man ggf. argumentieren, dass die psychischen Belastungen durch die Unkenntnis vom Aufenthaltsort der Tochter und deren Schicksal eine solche Gesundheitsverletzung darstellen und MS - sollte er tatsächlich der Verbringer gewesen sein - diesbezüglich zumindest Eventualvorsatz hatte oder zumindest wusste, dass PKs Mutter leidet. Da dieser Anspruch dann wegen der höheren objektiven Deckelung erst in 30 Jahren nach Entstehung verjährt, § 199 Abs. 2 BGB, wäre er auch durchsetzbar. In Betracht käme als Schadensersatz der immaterielle Schaden, § 253 Abs. 2 BGB, das sog. Schmerzensgeld. Dennoch würde ich das Prozessrisiko hier recht hoch einstufen. Selbst mit den von der StA gesammelten Beweisen, könnte es schwierig werden, die Verbringung durch MS zu beweisen. Auch die Einschätzung der Tathandlung als Gesundheitsverletzung ist nicht ohne Probleme. Zu beachten ist ferner, dass vermutlich die Vernringung alleine nicht ausschließlich für die von Dir genannten Schäden verantwortlich ist, sondern auch der Mord selbst dafür zumindest mit kausal wurde. Das wäre dann noch zumindest anteilig zu berücksichtigen. Da hypothetisch alles sehr schwierig.
jaska schrieb:Die anderen Sachen wie die öffentlichen Angriffe und Beleidigungen sind ja nachweisbar. Auch hier könnte sich doch ein Grund ergeben, mal Stop zu sagen.
Das hängt von den konkreten "Angriffen" und Beleidigungen ab. Grds. kann gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und Beleidungen auf Unterlassung geklagt werden. Schadensersatzansprüche ergeben sich ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 185 ff. StGB. Insofern sind auch Strafanzeigen denkbar. Auch hier sind Verjährungsfristen zu beachten.
Eine etwas ungewöhnliche Variante wäre, selber öffentlich die verdächtige Person der Verbringung zu bezichtigen und zu hoffen, dass diese ihrerseits Klage auf Unterlassung erhebt. Dann würde man über den Warheitsgehalt dieser Aussage streiten, die Beweislast läge aber wieder bei demjenigen, der die Tatsache behauptet.