JosefK1914-2 schrieb:Ich denke, die Tatnachstellung war grundsätzlich ein Fehler, dass stellte sich ja auch im Fall Pascal und Rupp als nicht geeignet heraus.
Nun ja, wie sonst will man aus Personen, die aus Alters- oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, sich verbal ausreichend auszudrücken oder realistische Zeit- oder Entfernungsangaben zu machen, weil sie zum Beispielt die Uhr nicht kennen oder nicht wissen, was Zentimeter oder Meter sind, ausreichende tatsächliche Angaben zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt herausbekommen? Da bleibt nur die Nachstellung. Im Familienrecht, wo es oft erbitterten Streit ums Sorgerecht gibt, ist etwa bei kleinen Kindern die Familienaufstellung gang und gäbe.
jaska schrieb:In manchen hier diskutierten Fällen sind Urteile und Verfahrensdokumente veröffentlicht.
Eine Frage an die Experten hier: ist das rechtens und wenn ja, wer entscheidet über die Veröffentlichung?
Das war schon Frage im Thread Ursula Herrmann, wo einige User den - bisher nicht veröffentlichten - Urteilstext kannten, andere nicht, weshalb da eine Diskussion auf Augenhöhe nicht möglich war.
In vielen Fällen, auch bei solchen, die bei allmy diskutiert werden, sind Urteile auf den Seiten der Unterstützergruppen des wirklichen oder vermeintlichen Justizopfers einsehbar, bei von RA Strate vertretenen Personen wie Andreas Darsow auch auf der HP von RA Strate.
Generell gilt, dass Urteile aus Gründen des Persönlichkeitsrechtsschutzes nur anonymisiert veröffentlicht werden dürfen. Oberste Bundesgerichte wie der BGH, das Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungs-, Bundesarbeits-, Bundessozial- und Bundesfinanzgericht veröffentlichen Urteile (nicht Beschlüsse ohne Entscheidungsgründe) anonymisiert sowohl auf der eigenen HP wie auch in juristischen Datenbanken und Fachzeitschriften. Das gilt auch für alle Entscheidungen aus der Vergangenheit.
Bei den unteren Instanzen ist das mal so, mal so, je nachdem, was die Richter für veröffentlichenswert halten und was nicht. Oberste Landesgerichte veröffentlichen auch ziemlich regelmäßig, allerdings seit einigen Jahren, wenn überhaupt, nur die aktuellen Fälle. Für eine Aufbereitung der Altfälle fehlen schlicht die Leute, da gibt es keine wissenschaftlichen Mitarbeiter wie bei den obersten Bundesgerichten, die so etwas erledigen können.
Bei den Eingangsinstanzen wird wenig veröffentlicht, da ist man froh, wenn man die Fälle erledigt, für mehr wie etwa Veröffentlichungen ist keine Zeit, auch kein Personal da, das die Anonymisierungsarbeit erledigt. Hinzu kommt, dass die hunderttausendste Trunkenheitsfahrt oder der dreihunderttausendste Ladendiebstahl oder was ein Amtsrichter unter anderem zu entscheiden hat, ja nun nicht immer abendfüllend, dh veröffentlichungswert ist. Größere Strafsachen, die bei den Landgerichten - in Strafsachen bei der Großen Strafkammer - als Eingangsinstanz landen, werden von den Landgerichten aus diesen Gründen auch nicht immer an juristische Datenbanken oder Fachzeitschriften gegeben.
Der Beteiligte eines Strafverfahrens kann natürlich selbst anonymisierte Fassungen der ihn betreffenden Urteile ins Netz stellen. Was UK betrifft, stünde somit einer Veröffentlichung der Urteile, die zur Unterbringung im Maßregelvollzug, zur Verurteilung wegen Mordes an Peggy und zum Freispruch wegen des Mordes an Peggy führten, theoretisch nichts entgegen. Es scheint aber am Interesse an so einer Veröffentlichung zu fehlen.