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Peggy Knobloch

98.242 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

07.01.2019 um 00:20
@jaska

Ich kann mir bei alldem aber auch noch eine andere Strategie vorstellen:

Manchmal wird ja viel Theaterdonner um angeblich bestehende riesige Ansprüche gemacht. Es wird gedroht, die alle einzutreiben mit Gericht etc. Es ist dann aber vielfach gar nicht so ernst gemeint, man weiß, dass mit allem bei Gericht wohl nicht durchkommt, will bloß die Gegenseite beeidrucken und hofft, dass der Gegner nachgibt und im Vergleichswege wenigstens etwas zahlt.

Manchmal klappt das. Denn der Gegner will vielleicht seine Ruhe haben. Oder er fürchtet, dass an den Forderungen doch was dran sein könnte, und bevor er verurteilt wird, alles zu zahlen, zahlt er vorher wenigstens freiwillig ein bisschen.

Also: Hoch rangehen und 100 Prozent einklagen, um sich dann auf 10 oder 20 Prozent mit dem Gegner zu einigen.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 00:37
Zitat von AndanteAndante schrieb:Also: Hoch rangehen und 100 Prozent einklagen, um sich dann auf 10 oder 20 Prozent mit dem Gegner zu einigen.
Die geforderten € 600.000 müssen aber doch irgendwie begründet sein?
Verdienstausfall seines Aushilfsjobs (oder bestenfalls des Jobs einer WfbM), Schmerzensgeld etc..
Gibt es da gerade beim Schmerzensgeld irgendwelche Pauschalen?


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 00:47
@margaretha

Für Schmerzensgeld gibt es schon durch die Rechtsprechung konkretisierte Summen bei nachweislichen körperlichen Schäden wie etwa ein verlorenes Auge oder ein verlorenes Bein. Schmerzensgeld gibt es auch für erlittene seelische Schäden. Inwieweit solche nachweislich bei UK aufgrund der Verurteilung wegen Mordes an Peggy vorhanden sind, müsste, wenn überhaupt dem Sachverständigen grobe Fehlerhaftigkeit nachgewiesen worden ist, geklärt werden.

Dass UK nennenswerten Verdienstausfall gehabt hat, ist nicht anzunehmen. Er ist bekanntlich keiner Vollzeittätigkeit nachgegangen, sondern war allenfalls stundenweise mal bei Bedarf als Hilfskeller tätig. Und das konnte er deshalb nicht mehr, weil er wegen der Missbräuche im BKH saß. Daran ist Kröber nun wirklich nicht schuld.

Wie unter diesen Umständen 600.000 € zusammenkommen, ist das Geheimnis von Frau Rödel.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 00:49
Zitat von AndanteAndante schrieb:Man könnte hier aber den Beginn der Verjährung auch schon mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens annehmen, denn der Antrag wurde ja u.a. mit der angeblichen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens begründet. Also hatte man damals schon Kenntnis davon, und es begann damit die Verjährungsfrist schon sehr viel früher.
Man sollte hier nicht ohne jede Grundlage spekulieren, sondern einfach mal einschlägige Urteile suchen und diese dann versuchen auf den vorliegenden fall anwenden.

Z.B. hier:

https://www.ra-kotz.de/gutachten-verurteilung.htm/ (Archiv-Version vom 21.10.2020)

Danach beginnt die Verjährungsfrist mit der Erstellung des Gutachtens, das die Fehlerhaftigkeit des 1. Gutachtens belegte.

Die entsprechende Rechtsprechung angewendet auf den vorliegenden Fall ist es - wie ich schon sagte - der Zeitpunkt, an dem Kröber sein Gutachten korrigiert hatte. Von diesem Zeitpunkt stand die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Gutachtens fest.

Wie ich schon sagte, die Klage konnte anschließend bis zum 31.12.2017 erhoben werden.

Eine andere Regelung wäre auch kaum sinnvoll.

@margaretha

Ich sehe da nicht wirklich einen Anhaltspunkt, dass der Betrag begründet sein soll. Wir sind hier in Deutschland und hier sind solche Beträge sehr überschaubar. So hohe Beträge sind da niemals drin, warum die gefordert werden? Vielleicht ließ sich Frau R einfach nicht beirren und blickte bei den Beträgen über den großen Teich, wo solche Beträge sich schon am unteren Rand liegen, aber das ist eben Amerika. Für mich auch vollkommen unverständlich, selbst wenn da ein Betrag abfällt, wird der durch die hohen Rechtskosten mehr als aufgezehrt.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 00:55
@Andante und @JosefK1914-2
Danke für Eure Einschätzungen!
Zitat von AndanteAndante schrieb:Wie unter diesen Umständen 600.000 € zusammenkommen, ist das Geheimnis von Frau Rödel.
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Ich sehe da nicht wirklich einen Anhaltspunkt, dass der Betrag begründet sein soll. Wir sind hier in Deutschland und hier sind solche Beträge sehr überschaubar. So hohe Beträge sind da niemals drin, warum die gefordert werden?



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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 00:56
@JosefK1914-2

Danke, den Link hatt ich bereits eingestellt. Der dortige Fall war aber insofern anders, als dort das angebliche Missbrauchsopfer den Angeklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte und in diesem Rahmen das zweite Gutachten erstellt worden war. Daraus ist nicht zu schließen, dass die Verjährungsfrist immer erst dann beginnt, wenn irgendwann irgendwo ein zweites Gutachten erstellt wird.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 08:19
@Andante
Das ist richtig. Es muss ein Gutachten sein, aus dem ersichtlich wird, dass das ursprüngliche grob fahrlässig erfolgt ist. Die Bemerkungen Kröbers selber kann man evtl. so interpretieren, wie gesagt, wenn ein Laie ihn auf bestimmt Dinge erst aufmerksam machen muss, ist eine grobe Fahrlässigkeit wahrscheinlich, ob aber überhaupt diese Bemerkungen ausreichend waren, die Verjährungsfrist beginnen lassen, ist zweifelhaft. U.U. ist sie heute noch nicht mal abgelaufen, da müsste man u.U. die Erstellungsdaten weiterer Gutachten wissen.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 09:04
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Es muss ein Gutachten sein, aus dem ersichtlich wird, dass das ursprüngliche grob fahrlässig erfolgt ist.
Wir haben hier doch viel Literatur zum Thema Gegengutachten.
Empfehlung: SuFu Sponsel
Ab da Beitrag von traces (Seite 1.701) dürfte es losgehen.

Der Bequemlichkeit halber im Spoiler 14.01.2014 um 23:41
also jetzt mal langsam.
Ich werde jetzt nicht Kröbers Gutachten bewerten, allerdings meinen Senf zu den "Kritikpunkten", die auf Bitterlemmers Seite angesprochen werden, geben, da sich hier ja auch der letzte Laie über Wikipedia berufen fühlt, bestens informiert zu sein. Man muss schließlich nicht alles essen, was einem von allen Seiten vorgesetzt wird. Es lohnt ein näherer Blick. Eine richtig oder falsch Lösung gibt es eh nicht:

(1)• Von den vier Gesprächen, die Kröber mit Ulvi führte, hat er drei weder als Ton- noch als Videoaufzeichnung dokumentiert. Das, so Sponsel, sei ein klarer Verstoß gegen die handwerklichen Standards.

Dazu halte ich fest: Laut der Richtlinien psychiatrischer und rechtspsychologischer Begutachtung liegt es im Ermessen des Gutachters, Ton- oder Videoaufzeichnungen vorzunehmen. Es ist völlig legitim, Explorationen lediglich schriftlich festzuhalten oder einzelne Zitate des zu Begutachtenden zu notieren (was üblicherweise umfassend getan wird). Éine Verpflichtung des Gutachters besteht lediglich in der Hinsicht, die Quelle seiner Zitate oder erhobenen Befunde kenntlich zu machen. Dabei genügt i.d.R. der konkrete Verweis auf die schriftlich festgehaltene Exploration.
Im Übrigen bedarf es der Zustimmung des Pb (oder dessen Betreuers), Medien zur Aufzeichnung zu verwenden.

(2) •Besonders arg: Sponsel wirft Kröber eine Unmenge an Suggestivfragen vor. Er beruft sich dabei auf das letzte Explorationsgespräch Kröbers mit Ulvi, weil es das ist, das als einziges wörtlich und als Tonaufzeichnung dokumentiert ist. Sponsel zählte 226 Fragen, die Kröber seinem Delinquenten stellte. Von denen wertete er 144 als Suggestivfragen. Das ist eine Quote von 64 Prozent.

Das stellt sich mir die Frage, warum Herr Bitterlemmer (und vielleicht sogar Herr Sponsel selbst?) keine Beispiele der vielen Suggestivfragen angeführt hat. Wer auch nur ein einziges Mal mit einem intellektuell oder geistig minderbegabten Menschen gesprochen hat, der weiß, dass es nahezu ein Ding der Unmöglichkeit ist, NICHT suggestiv zu fragen. Im Übrigen wäre es günstig gewesen, wenn in dem betreffenden Blog konkretisiert und nicht pauschalisiert worden wäre. Eine Suggestivfrage kann ebenso bedeuten: "Magst du darüber sprechen? Ich weiß, das ist bestimmt eine seltsame Situation gerade für dich." Scheint unverfänglich, ist aber suggestiv. Ein Lehrstück suggestiver Beeinflussung ist übrigens der Videoausschnitt von Herrn Müller, in dem er medienwirksam für RTL Ulvi befragte^^.

(3) •Dazu habe Kröber versäumt, jeweils zu überprüfen, ob Ulvi Kulac seine Fragen überhaupt verstanden hat.

Antwortet ein Proband inhaltlich und formal kohärent auf die ihm zuvor gestellte Frage, erübrigt sich eine Nachfrage, ob der Pb die Frage verstanden hat.

(4) •Über inhaltliche Widersprüche in dem fraglichen Geständnis sei er einfach hinweggegangen. So hatte Ulvi mal davon gesprochen, am Tattag sei es sonnig und warm gewesen, dann wieder von feuchtem Nebelwetter (letzteres entspricht den Tatsachen). Derartiges habe Kröber einfach ignoriert.

Die Aufgabe eines Gutachters besteht nicht in der Aufklärung eines Falls oder die Ermittlung der wahren Tageszeit. Widersprüche in der Aussage des Betreffenden werden registriert und fließen in die Beantwortung der vom Gericht erhobenen Fragestellung ein.

Jetzt zum Rechtsprofessor Eisenberg. Wenn hier schon auf Kröbers Expertise herumgeritten wird, könnte ich ebenso ketzerisch fragen, seit wann sich ein Jurist berufen fühlt, sich zu rechtspsychologischen Verfahrensweisen und inhaltlichem Vorgehen zu äußern. Aber da in Deutschland ja jeder seine Meinung rausposaunen darf, sehe ich mal drüber weg.

(1) •Kröber gutachtet, das Geständnis müsse schon deshalb stimmen, weil Ulvi intellektuell gar nicht in der Lage sei, sich eine detailreiche Geschichte über den angeblichen Tathergang auszudenken. Eisenberg kontert: Bei der Vernehmung handele es sich

“um einen Kommunkationsprozess, in welchem zwischen Vernehmungsperson und Aussageperson gleichsam ‘ausgehandelt’ wird, was sich in der Vergangenheit in welcher Weise zugetragen habe”.

Die Aussage entstehe “durch wechselseitige Vorgaben und Reaktionen”. Es komme auf die erzählerischen Fähigkeiten des Beschuldigten also gar nicht an.


An diesen Aussagen kann man sehr schön erkennen, was passiert, wenn 2 Menschen auf einen unterschiedlichen Gegenstand schauen. Zur Erinnerung: Kröber ist Psychiater und rechtspsychiatrischer Gutachter, der mit einer psychiatrischen sowie rechtspsychologischen Fragestellung beauftragt wurde. Während Kröbers o.g. Aussage sich auf eine intellektuellen und ggf. noch wahrnehmungspsychologischen personalen Aspekt des Pb in seiner allgemeinen Aussagefähigkeitbezieht, kontert Herr Eisenberg mit einem völlig anderen Gegenstand: dem interaktionellem Zustandekommen einer Aussage.

(2)
“Ein sachkundiges Gutachten hätte [...] zunächst prüfen [...] müssen, nach welcher Methode die Vernehmungen durchgeführt wurden”.

Darüber findet sich in Kröbers Gutachten tatsächlich nichts. Eisenberg nennt die “Reid-Methode”, die die bayerische Polizei “unstreitig” in den Jahren 2001 und 2002 einführte. Eisenberg:


Da hat Herr Eisenberg Recht. ABER: war es nicht sogar die BI, die damals, als die BI-Seite noch in ihrer ursprünglichen Form existierte, besonders kritisiert, dass die Vernehmungsprotokolle (die tatsächlich auf Reid in Ansätzen hingewiesen haben), NICHT im Vernehmungsakt, der Kröber überstellt wurde, vorhanden waren? Ein Gutachter ist verpflichtet, ALLE verfügbaren Aufzeichnungen, Vernehmungsprotokolle und Untersuchungsunterlagen für seine Begutachtung zu erhalten. Erhält er diese NICHT, dann ist an anderer Stelle Kritik zu üben^^

(3) •Kröber meint, Ulvis Geständnis sei auch deshalb glaubwürdig, weil er bei den Vernehmungen “hohe zeitliche Konstanz” gezeigt habe. Eisenberg hält dagegen, dass die “Konstanz nichts für die Glaubhaftigkeit” besage, “soweit das Geständnis unter anhaltender, verschiedentlich mehrstündiger Einwirkung der polizeilichen Vernehmungsbediensteten zustande kam”.

Eine "hohe zeitliche Konstanz" ist - anders als Herr Eisenberg dies sieht, ein wichtiges Merkmal für erlebensbasierte Aussagen (Realkennzeichen). Unter einer einzigen Bedingung ist es dies nicht: wenn die Angaben des Pb auf einer Falscherinnerung basiert. Diese entsteht durch Suggestion. Dafür hätten Kröber allerdings ALLE Vernehmungsprotokolle vorliegen müssen. Ich zweifle, dass dies der Fall war.



Nichts im Leben ist Schwarz-Weiß.
nachzulesen.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 10:21
@JosefK1914-2

Es geht doch hier um den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, also die Frage wann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hier UK/Eltern bzw. Rödel Kenntnis von dem angeblich unrichtigen Gutachten hatten. Und wenn schon der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. mit dem vermeintlich unrichtigen Gutachten begründet wurdee, lag also womöglich schon damals relevante Kenntnis vor, so dass ab dem Beginn des folgenden Jahres schon die Verjährungsfrist begonnen hätte.

§ 199 BGB:

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.



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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 10:51
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Es muss ein Gutachten sein, aus dem ersichtlich wird, dass das ursprüngliche grob fahrlässig erfolgt ist. Die Bemerkungen Kröbers selber kann man evtl. so interpretieren, wie gesagt, wenn ein Laie ihn auf bestimmt Dinge erst aufmerksam machen muss, ist eine grobe Fahrlässigkeit wahrscheinlich, ob aber überhaupt diese Bemerkungen ausreichend waren, die Verjährungsfrist beginnen lassen
hat Kröber denn überhaupt grob fahrlässig ein falsches Gutachten erstellt?
Meine Meinung:
nein.
Kröber musste sein Gutachten ohne Kenntnis der Tathergangsanalyse erstellen. Es gab auf diese THA keinen Hinweis in der Akte. Dies hat Kröber nicht zu verantworten.
im WAV ergänzte er seine Einschätzung zur Frage, ob das Geständnis des UK erlebnisbassiert sei dahingehend, dass er nunmehr (mit Kenntnis des Vorliegens einer THA zum Zeitpunkt des Geständnisses) nicht gänzlich ausschließen kann, dass die vorliegende THA einen Einfluss auf die Vernehmungsrichtung und somit auf die Aussagen des UK gehabt haben könnte.

(so habe ich das verstanden)


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 11:36
@lawine

Selbstverständlich fällt Kröber bei der Erstellung des Gutachtens keine grobe Fahrlässigkeit zur Last. An seiner Stelle würde ich mich lächelnd zurücklehnen, da die Ansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach gerechtfertigt, im übrigen höchtwahrscheinlich verjährt sind.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 12:06
Denkt ihr die würden so eine Welle machen, wenn es längst verjährt wäre? Daran glaube ich nicht. Das erfährt man doch als erstes ob eine Klage möglich ist oder nicht. Außerdem wurden sicher schon rechtzeitig (2016-2017) die nötigen Anträge gestellt um alles am Laufen zu halten.

Was die Chancen betrifft... Da wird es immer Anwälte geben die einem hohe Chancen ausrechnen und am Ende steht man doch mit leeren Händen da. Es gibt ja im Recht nicht immer nur zwei Seiten einer Medaille. Darum kann einem der Anwalt gut erklären warum man im Recht ist, aber der Richter kann es trotzdem mit wiederum guten Punkten aushebeln.

Der Kröber wird so durch den Dreck gezogen, aber was hat er denn gemacht? Er wird auch im Fall Mollath kritisiert, jedoch ist in diesem Fall der Herr Mollath selbst schuld, denn er verweigerte die Gespräche mit Kröber. Somit musste er nach Aktenlage beurteilt werden, und da diese Akten voll waren mit mutmaßlich falschen Anschuldigungen, kam natürlich am Ende kein positiv klingendes Gutachten heraus.

Bis jetzt weiß man ja nicht einmal ob Kröber wirklich einen Fehler beging. Er ist vielleicht der einzige der es im Fall K. besser weiß. Laut Artikeln hält er UK immernoch für den Täter, weil es nach wie vor das wahrscheinlichste für ihn ist. Dieser Mann hat das alles selbst gesehen und gehört, wir lesen nur darüber. Wenn wir die Tonbänder hätten bliebe vielleicht auch nicht viel Restzweifel...


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 12:28
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Das ist richtig. Es muss ein Gutachten sein, aus dem ersichtlich wird, dass das ursprüngliche grob fahrlässig erfolgt ist. Die Bemerkungen Kröbers selber kann man evtl. so interpretieren, wie gesagt, wenn ein Laie ihn auf bestimmt Dinge erst aufmerksam machen muss, ist eine grobe Fahrlässigkeit wahrscheinlich
welcher Laie hat Kröber auf welche Dinge aufmerksam gemacht?
woraus leitest du grobe Fahrlässigkeit ab?


an dieser Stelle verweise ich auf eine fast 5 Jahre zurückliegende Diskussion zwischen den usern
traces, ramisha und JosefK1914.

Beitrag von traces (Seite 1.705)

Die Diskussion damals verlief um den gleichen Sachstand, aber ist im Vorfeld des WAV angesiedelt.


Auszüge aus der damaligen Diskussion zeigen, wie sich "Vorverurteilungen" verfestigen und unausrottbar scheinen. ich stelle mir vor, dass die Mitglieder der BI, die Kröber verklagen wollen, ähnlich argumentieren:
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb am 16.01.2014:Kröber hat jedoch für sich das Problem, dass er es war, der letztendlich bewirkt hat, dass der Angeklagte verurteilt wurde.
wurde entkräftet:
Zitat von tracestraces schrieb am 16.01.2014:Falsch. Eine Verurteilung wird durch ein Gericht herbeigeführt - nicht von einem Gutachter
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb am 16.01.2014: Es ging um die Ursache des Urteils, nicht um das Urteil selber. Gut, einigen wir uns vielleicht darauf, dass die Ursache das Zurückhalten der Historie gegenüber dem Gutachter war.

Weiter gebe ich Ihnen auch Recht, die Richter hatten sicherlich Zugriff auf die Ermittlungsakte, eigentlich wären sie verpflichtet gewesen zu untersuchen, ob es nicht doch Hinweise einer Manipulation gibt, als die dann im Urteil einfach als nicht vorhanden zu behaupten.
oder banal ausgedrückt:
die BI "spielt" Schwarzer Peter" - einem muss die Schuld für UK's Unterbringung in einer forensichen Einrichtung zugeschoben werden, bloß nicht dem Mann, der zahlreiche Kinder, darunter Peggy K, sexuell missbraucht hat.
das ist ein sehr einfaches "Strickmuster".

genauso einfach wie: in Lichtenberg hat es keinen Mord gegeben.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 17:00
@JosefK1914-2
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:ausreichend waren, die Verjährungsfrist beginnen lassen, ist zweifelhaft. U.U. ist sie heute noch nicht mal abgelaufen, da müsste man u.U. die Erstellungsdaten weiterer Gutachten wissen.
Also müsste die Gegenseite nur lange genug nach einem Gutachter suchen, der eine Fahrlässigkeit attestiert und schwupps würde eine neue Frist beginnen, binnen derer die Ansprüche geltend gemacht werden?
Sorry, aber das würde ich stark bezweifeln wollen.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 17:16
Hinsichtlich der Verjährungsfrist bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den gerichtlich bestellten Gutachter dürfte die 30 jährige Verjährungsfrist einschlägig sein, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB

https://dejure.org/gesetze/BGB/197.html

Die 30 jährige Verjährungsfrist beginnt mit der Begehung der Handlung/ der Pflichtverletzung. Hier also die gutachterliche Stellungnahme des gerichtlich bestellten Gutachters in der öffentlichen Verhandlung.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

Da wohl angenommen werden kann, dass der Gutachter nicht vorsätzlich gehandelt hat, kommt wohl nur grobe Fahrlässigkeit in Betracht (was letztlich auch leichter zu beweisen ist).

Wenn die gutachterliche Stellungnahme aber wissenschaftlich vertretbar ist (sie also nicht schlechterdings wissenschaftlich unvertretbar ist), so entfällt dadurch grundsätzlich (heißt: Ausnahmen sind möglich) die Annahme einer groben Fahrlässigkeit.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 17:33
@Lichtenberg
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Hinsichtlich der Verjährungsfrist bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den gerichtlich bestellten Gutachter dürfte die 30 jährige Verjährungsfrist einschlägig sein, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB
§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt doch nur für vorsätzliche Verletzungen. Außerdem wäre zu prüfen, ob hier überhaupt ein rechtsgut aus § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB verletzt wurde, da die Haftstrafe ja gerade nicht angetreten wurde, ist das schon zweifelhaft.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 17:50
Das OLG Saarbrücken hält jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist für einschlägig.

https://www.ra-kotz.de/gutachten-verurteilung.htm/

Das OLG Koblenz auch, Fundstelle bei juris, wenn man die Schlagworte „§ 839a bgb, Verjährung § 199 bgb Kenntnis“ eingibt.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 17:55
https://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-peggy-ulvi-k-gutachter-1.4277380

Nicht schon wieder dieser Schwachsinn, UK sei im Gefängnis gesessen.
Zehn Jahre saß Ulvi K. wegen Mordes an der neunjährigen Peggy im Gefängnis, dann wurde er in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.

Von Olaf Przybilla, Lichtenberg
Eigentlich sollte man bei dieser Einleitung gar nicht mehr weiterlesen, dennoch:
Im Fall Peggy will der Unterstützerkreis von Ulvi K. einen damals beauftragten Sachverständigen auf 350 000 Euro Schadenersatz verklagen. In dieser Woche werde eine 170-seitige Klageschrift gegen den Psychiater Hans-Ludwig Kröber beim Landgericht Berlin eingehen, ...
...
Das Anwaltsbüro kündigte an, es werde neben der Klageschrift umfassendes Dokumentationsmaterial mitliefern. Es handele sich um mehrere "Kisten". Man werfe dem Sachverständigen vor, ein Gutachten über die Glaubhaftigkeit von K. erstellt zu haben, ohne Akten hinreichend berücksichtigt zu haben. ...
Im "Preis" ist man um eine Viertelmillion runtergegangen und aus dem Köfferchen scheinen nun Kisten geworden zu sein.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 18:01
@Lichtenberg
@DerGreif

Sorry, war OLG Frankfurt mit der dreijährigen Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 839a BGB (Urteil vom 11.1.2017 - 4 U 38/16). Auszug:

Darüber hinaus wär ein etwaiger Anspruch, der der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt, auch verjährt. Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Randnummer19
Im vorliegenden Fall hat der dem Kläger - als Beteiligter des selbständigen Beweisverfahrens bekannte - Sachverständige das Gutachten unter dem 22.10.2010 erstattet. Dem Kläger war der Inhalt des Gutachtens sowie die Einwendungen, die der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers und der weiteren Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren mit Schriftsatz vom 28.12.2010 erhoben hat, die im hiesigen Rechtsstreit den Klagegrund bilden, bekannt, zumal ihm ein Wissen seines Verfahrensbevollmächtigten ausnahmsweise entsprechend §§ 166 Abs. 1, 242 BGB zuzurechnen ist. Denn u.a. der Kläger hat den Verfahrensbevollmächtigten im selbständigen Beweisverfahren mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung mit dem Anwaltsvertrag betraut (vgl. zu den Voraussetzungen der Wissenszurechnung im Rahmen von § 199 BGB: Jauernig, BGB (2015), § 199 Rn. 4 m. w. N.).



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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 18:12
@emz

Danke für den Link. Also wird die Klage gegen Kröber, was maßgebend für die Verjährung ist, diesem erst im Jahre 2019 zugestellt. Wenn DAS nicht verjährt ist, wundert mich gar nichts mehr...

Und einen früheren Anwalt von UK will man also auch verklagen. Und den Freistaat Bayern auch. Da sind wohl welche im Klagerausch.


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