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Peggy Knobloch

98.242 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

07.01.2019 um 20:51
Ich halte es gerade für unerlässlich, nochmal die Zusammenstellung der Forderungen aus Ende 2016 einzustellen.
Zitat von jaskajaska schrieb:Ende 2016 wurde ja schon einmal Anlauf genommen, um richtig hohe Entschädigungen zu fordern.
Was da im Einzelnen draus wurde weiß man nicht, wird sicher Thema der PK sein.

Auf die Schnelle finden sich folgende geplanten oder schon formulierten Ansprüche (Stand 2016):

Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung in Höhe von 600.000 Euro gegen Prof Dr. Kröber wegen falschem/n Gutachten
Schadensersatzansprüche von Ulvi K. wegen der Fehlverurteilung über 750.000 Euro (Anwaltskosten, Verdienstausfall, Vermögensentschädigung etc.)
Schadensersatzansprüche für die Existenzgefährdung der Eltern von mindestens 1.000.000 Euro
Schadensersatzansprüche gegen Dr. Norbert Nedopil
Amtshaftungsklagen gegen Ermittler und Richter wegen grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsätzlichkeit, was zur Verurteilung führte



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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 20:57
Zitat von FadingScreamsFadingScreams schrieb:vielleicht ist ein (möglicher) Prozess gegen Kröber nur der (Um)Weg zu einem anderen Ziel.. schließlich wünscht man eigentlich Aufklärung durch einen Untersuchungsausschuss..

könnte sich Kröber zB selbst als 'BauernOpfer' sehen?
Das sind Forderungen, an denen der Unterstützerkreis seit gut zwei Jahren bastelt.
Ich verstehe deshalb nicht, von was für einer Aufklärung du sprichst.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 21:26
@emz
ich meine uA gelesen zu haben, dass man zB glaubt dass Ermittlungen geziehlt falsch geleitet waren, an gezielte Verfolgung Unschuldiger, unter Folter erpresste Geständnisse..

daraus könnte man auch folgern, dass man Kröber wissentlich solcher 'falschen' Beschuldigungen und Ermittlungsergebnisse, vorenthaltener Tathergangshypothese, auf einen Unschuldigen ansetzte, um durch ein Gutachten zum gewünschten Ergebniss (Schuldspruch) zu gelangen.. - dies alles ohne dass Kröber nur im Ansatz ahnte worauf er sich 'einließ'..


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 21:35
@FadingScreams
Glauben reicht hier aber nicht, das sollte schon belegt werden, immerhin sind die Anschuldigungen immens.
Und erst wenn das erwiesen WÄRE könnte man über Entschädigungen reden.
Du versteckst das hinterm Konjunktiv und doch ist das einfach nur unglaublich subjektiver unreflektierter Quatsch. Kröber als Instrument von Anklagebehörden, um das arme Opfer dranzukriegen, völlig unabhängig von der Wahrheit.... klaaar.

Dass sämtlichen bisherigen Versuche, so ein "Fehlverhalten" nachzuweisen bisher scheiterten ist für die Unterstützer nur die Bestätigung, dass das ganze System zusammenhält gegen die armen Justizopfer. Dass die Anschuldigungen schlicht nicht haltbar weil nicht wahr sind kommt in der Denke nicht vor.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 21:54
Zitat von DerGreifDerGreif schrieb:Und hier stimme ich dem Kollegen @Andante zu: ME dürfte der Anspruch ohne verjährungshemmende Maßnahmen bereits verjährt sein. Kenntniserlangung der Umstände war spätestens 2014 mit dem Freispruch, wobei gute Argumente auch schon für einen früheren Zeitpunkt gebracht werden könnten. Damit wäre der Anspruch bereits Ende 2017 verjährt.
So einfach, wie Ihr Euch sdas vorstellt, ist die Sache nicht.

Ein im Ergebnis falsches Gutachten ist eben noch lange nicht grob fahrlässig. Auch wenn ein Gutachter sein Gutachten korrigiert bedeutet das noch lange nicht, ob das Gutachten grob fahrlässig war. Es kommt in Wirklichkeit auf den Zeitpunkt an, wenn der Kläger erkennen konnte, dass es für die grobe Fahrlässigkeit ausreichende Hinweise ergeben

So sieht es jedenfalls das OLG Sasarbrücken jedenfalls. Das Urteil des OLG Frankfurts, dass @Andante oben erwähnt hat, ist in der Sache nicht einschlägig, weil nicht mal ein Urteil basierend auf dem grob fahrlässigen Gutachten vorgelegen hat. Der Kläger hatte damals wohl den Rechtsstreit als erledigt erklärt.


Das OLG Saarbrücken führt dem wirklich für den vorliegenden Fall einschlägigen Urteil wie folgt aus (OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15 Abschnitt 194):
Davon zu unterscheiden ist die Kenntnis des Geschädigten von zusätzlichen, die Haftung des Schädigers begründenden Umständen, etwa bei § 826 hinsichtlich der Sittenwidrigkeit und des vorsätzlichen Handelns des Schädigers (Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 01.02.2017 § 199 Rn. 31). Darüber hinaus muss der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände kennen. Es müssen sämtliche Tatsachen bekannt sein, die (subsumiert) den Anspruch begründen, darüber hinaus auch die anspruchsbegründenden Kausalitätsverläufe (jurisPK-BGB/Lakkis, aaO Rn. 115). Gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen die Kenntnis von entsprechenden Standards eines Berufs oder einer Branche, nach denen sich die Pflichtwidrigkeit im Rahmen eines entsprechenden Anspruchs beurteilt, kann der Geschädigte ohne die Kenntnis etwa industrieller Normen, wie der DIN, oder ärztlicher Standards nicht die Erfolgschancen einer Klage einschätzen (Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, aaO § 199 Rn. 24). Die Verjährung kann nur regulär anlaufen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, Klage zu erheben (jurisPK-BGB/Lakkis, aaO Rn. 117). Die Kenntnis muss so weit gehen, dass der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, dass er mithin alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs außer dem Schadensbetrag vernünftigerweise für gegeben halten muss und ihm deshalb angesichts der ihm bekannten Tatsachen eine Klageerhebung zuzumuten ist (BGH VersR 1967, 711, 712; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 852 Rn. 23). Bei Ansprüchen, die ein Verschulden des Schädigers voraussetzen, ist die Kenntnis von Tatsachen erforderlich und ausreichend, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers und dessen Ursächlichkeit für den Schaden hinweisen und als naheliegend erscheinen lassen (BGB-RGRK/Kreft, aaO Rn. 26). Es ist aber weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH VersR 2009, 685, 688 Rn. 32; 2016, 551, 553 Rn. 14).
https://rabüro.de/zur-haftung-des-gerichtlichen-sachverstaendigen-fuer-ein-unrichtiges-aussagepsychologisches-gutachten-im-strafprozess/

Bis man erkennen kann, ob ein Gutachten grob fahrlässig ist, ist eine umfangreiche Arbeit notwendig. Da man nicht wissen kann, wann der Kläger eine ausrechnende Kenntnis hatte, sollte man nicht sich jetzt schon Behauptungen aufstellen, dass der Anspruch verjährt sein soll. Rein theoretisch kann es natürlich sein, dass schon vor dem Freispruch entsprechende Informationen bereit lagen. Aber der Freispruch alleine ist hier nicht ausreichend, der er hat sich nicht mit der Frage des Fahrlässigkeit des ursprünglichen Gutachtens auseinander gesetzt.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 22:14
Zitat von jaskajaska schrieb:Du versteckst das hinterm Konjunktiv und doch ist das einfach nur unglaublich subjektiver unreflektierter Quatsch. Kröber als Instrument von Anklagebehörden, um das arme Opfer dranzukriegen, völlig unabhängig von der Wahrheit.... klaaar.
Ich finde es nur lächerlich, irgendwelchen unbekannten „Mächten“ (hinter der verdächtigten Anklagebehörde stehen vermutlich ganz andere, Politiker, Freimaurer, Rechtsextremisten, Linksextremisten, was weiß denn ich) zu unterstellen, sie würden einen renommierten Wissenschaftler dazu benutzen, einen alles in allem - bei aller öffentlichen Aufmerksamkeit - für die Bundesrepublik Deutschland, ja auch nur den Freistaat Bayern nun doch völlig bedeutungslosen Prozess steuern wollen.

Wer immer so einen Blödsinn glaubt, sollte aufhören, sich so wichtig zu nehmen.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 22:57
Zitat von emzemz schrieb:Das sind Forderungen, an denen der Unterstützerkreis seit gut zwei Jahren bastelt.
Die jetzige Klageeinreichung scheint zu bedeuten, dass man aus Richtung MS jedenfalls wohl kein beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes „Störfeuer“ mehr erwartet.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 23:19
Zitat von AndanteAndante schrieb:Die jetzige Klageeinreichung scheint zu bedeuten, dass man aus Richtung MS jedenfalls wohl kein beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes „Störfeuer“ mehr erwartet.
Damals, vor zwei Jahren, konnte man nichts vorhersagen, es war alles offen, niemand wusste, wie es weitergehen würde.
Heute aber, alles geklärt, breitet da ein Nichtangriffspakt seine schützenden Flügel über allem?


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 23:30
Zitat von AndanteAndante schrieb:Die jetzige Klageeinreichung scheint zu bedeuten, dass man aus Richtung MS jedenfalls wohl kein beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes „Störfeuer“ mehr erwartet.
Defacto muss die Klage in den letzten Wochen vorbereitet worden sein, wo MS in den Fokus rückte bzw. in U-Haft genommen wurde. Ich weiss nicht, ob man wirklich damit rechnete, dass der Herr gleich wieder frei kommt. Vielleicht versucht man es „trotzdem“. Ob MS wirklich dicht hält oder im Fall eines Prozesses wieder mit einer etwas anders gearteten, aber UK immer noch beinhaltenden, Verbringstory kommt, bleibt abzuwarten.
Ich fänds ja lustig, wenn die Klage gegn Kröber nicht mal zugelassen wird, noch lustiger fände ich es, wenn man am Ende verliert und finanziell dann ganz tief ins Klo gegriffen hat. Könnte dann tatsächlich auf Klage gegen die Anwältin wegen schlechter Beratung rauslaufen...und einen neuerlichen Anwaltswechsel.


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Peggy Knobloch

07.01.2019 um 23:30
Zitat von emzemz schrieb:amals, vor zwei Jahren, konnte man nichts vorhersagen, es war alles offen, niemand wusste, wie es weitergehen würde.
Ja, vielleicht hat der Fund in Rodacherbrunn zunächst zu einem gewissen Stillstand in den Überlegungen geführt. Dieser scheint jetzt aber behoben zu sein, zufälligerweise kurz nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des Haftbefehls gegen Manuel S.


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Peggy Knobloch

08.01.2019 um 00:36
@JosefK1914-2
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Bis man erkennen kann, ob ein Gutachten grob fahrlässig ist, ist eine umfangreiche Arbeit notwendig. Da man nicht wissen kann, wann der Kläger eine ausrechnende Kenntnis hatte, sollte man nicht sich jetzt schon Behauptungen aufstellen, dass der Anspruch verjährt sein soll. Rein theoretisch kann es natürlich sein, dass schon vor dem Freispruch entsprechende Informationen bereit lagen. Aber der Freispruch alleine ist hier nicht ausreichend, der er hat sich nicht mit der Frage des Fahrlässigkeit des ursprünglichen Gutachtens auseinander gesetzt.
1. Das Urteil des OLG Saarbrücken ist durchaus in weiten Teilen überzeugend, aber gerade bei der Feststellung der Verjährung nicht. Denn das Gericht stellt lediglich dazu Überlegungen an, ab wann denn der Kläger Kenntnis von der groben Fahrlässigkeit bei Erstellung des Gutachtens haben konnte. Auf die Frage, ob und ab wann denn mglw. grob fahrlässige Unkenntnis seitens des Klägers vorlag, geht das Gericht gar nicht ein.

2. Auch wenn in dem konkreten Fall des OLG Saarbrücken auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes eine Verjährung nicht eingetreten wäre, sprechen aber eben die konkreten Umstände im Fall UK für einen Verjährungsbeginn im Jahre 2013 oder 2014. Denn im Fall UK lag bereits 2013 eine kritische Erst-Analyse zu dem Gutachten von Kröber durch Sponsel vor. Mit der erfolgreichen Wiederaufnahme kann auch nicht mehr davon gesprichen werden, dass es für UK unzumutbar gewesen wäre, hier in irgendeiner Form tätig zu werden, insbesondere nachdem mit der "Erst-Analyse" von Sponsel bereits angebliche wesentliche Fehler des Gutachtens von Kröber aufgezeigt wurden. Mit der Freilassung aus der Psychiatrie 2015 sind dann auch wirklich alle irgendwie noch mit den Umständen aus dem Fall des OLG Saarbrücken vergleichbaren Situationen weggefallen. Wenn da jetzt noch Ende 2018 (oder vorher irgendwann) ein Mahnbescheid beantragt wurde, hat man mglw. rechtzeitig noch die Verjährung gehemmt, wenn man tatsächlich hier eine mE nicht gegebene Parallele zu der Situation des Klägers vor dem OLG Saarbrücken sehen will. Nach dem, was hier aber mitgeteilt wurde, sehe ich nicht, dass ein solcher Mahnbescheid eingereicht wurde. Daher halte ich eine Verjährung wenn nicht schon wegen Kenntnis seit 2013, so doch zumindest wegen fahrlässiger Unkenntnis für verjährt.

3. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken entfaltet gegenüber anderen Gerichten keinerlei Bindungswirkung. Zwar geht - gerade ggü. Gerichten im Gerichtsbezirk des OLG Saarbrücken - von dem Urteil eine gewisse de-facto Bindungswirkung aus, aber auch diese sind von Gesetzes wegen nicht an die Entscheidung gebunden. Dies gilt erst recht für die Gerichte anderer OLG-Bezirke, denn andere OLGs sind logischerweise erst recht nicht an die Entscheidung gebunden. Zwar kann das Urteil, sofern es gut begründet ist, durchaus Signalwirkung entfalten, aber gerade dort, wo Schwächen in der Argumentation vorliegen oder bestimmte Umstände gar nicht berücksichtigt wurden, ist eine abweichende Entscheidung denkbar und kommt regelmäßig vor. Nicht selten kann dies sogar dazu führen, dass über längere Zeiträume das Recht in verschiedenen Regionen Deutschlands unterschiedlich ausgelegt wird - bis der BGH eben eine Entscheidung fällt (die auch nicht zwangsläufig bindend ist, aber meist doch die OLG-Rechtsprechung auf eine einheitliche Linie bringt).

4. Schließlich gilt für die Verjährung neben der dreijährigen Regelfrist auch noch eine sog. Ultimofrist, nach § 199 Abs. 1 BGB. Diese beträgt grundsätzlich 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs unabhängig von der Kenntniserlangung. Da die Entstehung auch nach dem Urteil des OLG Saarbrücken mit der Verurteilung gestützt auf das Gutachten vorliegt, beginnt diese Frist also 2004, hätte 2014 geendet. Berücksichtigt mannoch die verjährungshemmende Wirkung der Revision dann 2015, sofern man hier das WAV noch als verjährungshemmend heranzieht (strittig!), dann ggf. 2016. Hier käme man nur weiter, wenn man eine Frist nach § 199 Abs. 2 BGB annehmen würde. Das würde die Verletzung eines dort aufgezählten Rechtsguts voraussetzen. In Betracht käme da die Freiheit der Person. Das ist aber auch zumindest zweifelhaft, weil zwar eine entsprechende Verurteilung dazu vorlag, diese aber nie durch freiheitsentziehende Maßnahmen realisiert wurde.

Fazit: Selbst unter Berücksichtigung des saarbrücker Urteils sprechen die wesentlichen Argumente hier für eine Verjährung. Völlig ausgeschlossen werden kann es natürlich nicht, dass ein gericht hier auch anders entscheiden mag. Aber das Prozessrisiko ist hier schon enorm hoch.

Unabhängig davon ist es fraglich, ob und inwiefern überhaupt ein Anspruch besteht und wenn ja in welcher Höhe. Wie der Kollege @Lichtenberg völlig zutreffend angemerkt hat, ist die geforderte Summe völlig überzogen. Zu beachten ist zunächst wieder, dass UK wegen des Mordes eben gerade nicht freiheitsentziehender Maßnahmen unterworfen war. Aber selbst wenn liegt die geforderte Summe weit über dem üblicherweise zuerkannten Schmerzensgeld in solchen Fällen.


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Peggy Knobloch

08.01.2019 um 00:53
@DerGreif
Das von solchen Urteilen erst mal keine Bindungswirkung ausgeht ist richtig. Jedoch muss man bedenken, dass gegen dieses Urteil auch Revision zum BGH eingelegt wurde und diese abgewiesen wurde.

Bzgl. Punkt 2 gebe ich Dir prinzipiell recht, hier kann schon ausreichende Kenntnisse vorgelegen haben, dass eine Klage zumutbar gewesen wäre, daher habe ich auch geschrieben:
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Rein theoretisch kann es natürlich sein, dass schon vor dem Freispruch entsprechende Informationen bereit lagen.
Ich habe mich nur gegen Eure erst mal sehr pauschale Behauptung, dass spätestens mit dem Freispruch die Verjährungsfrist angefangen hätte zu laufen, zur Wehr gesetzt. So einfach die Sache eben nicht ist sondern ist genau fallspezifisch zu analysieren. Der Freispruch selber dürfte da eher eine untergeordnete Rolle spielen.

Natürlich weiß man nie, wie weit sich andere Gerichte dem Saarbrücker Urteil anschließen, aber genau deshalb macht eine pauschale Beurteilung der Sachen aktuell keinen Sinn.

Ich denke, dass das Saarbrücker Urteil auch gut durchdacht ist. Was würde passieren, wenn man schon mit der Erstellung des Gutachtens eine Klage nur auf gut Glück erheben müsste? Das könnte sich dann zu einer Klagewelle ausweiten.


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Peggy Knobloch

08.01.2019 um 00:58
@DerGreif

Wobei man streng unterscheiden muss zwischen Schmerzensgeld einerseits und Schadensersatz andererseits. Beides sind völlig verschiedene Paar Schuhe, obwohl sie zu gerne vorschnell und undifferenziert in einen Topf geworfen werden, leider auch hier im Thread.

Inwieweit UK Schmerzensgeld durch die Mordverurteilung zusteht, hängt davon ab, welche körperlichen/seelischen Beeinträchtigungen er dadurch davongetragen hätte, falls überhaupt ein grob fahrlässig erstelltes Gutachten vorgelegen hätte, woran schon mal erhebliche Zweifel bestehen. Körperlich hatte UK ersichtlich keine Beeinträchtigungen, seelische müssten erst mal nachgewiesen werden.

Schadensersatz: Ist was ganz anderes als Schmerzensgeld, geht zB auf Verdienstausfall, Rechtsverfolgungskosten und dergleichen.

Da UK keinen Verdienst hatte (außer ein paar Freibier gelegentlich für seine Aushilfe als Hilfskellner im Vereinsheim), hat er insoweit keinrn Schaden, soweit er einsaß, zumal er ja auch nicht auch nur einen Tag wegen der Mordverurteilung einsaß, sondern wegen seiner Kindesmissbräuche ins BKH eingewiesen worden war, womit die Mordverurteilung nun rein gar nichts zu tun hatte. Also fehlende Ursächlichkeit zwischen Mordverurteilung und Grund des Einsitzens/„Verdienstausfalls“.

Anwaltskosten: Seine Pflichtverteidigerkosten hat nach dem Freispruch vom Mordvorwurf der Staat bezahlt, auch insoweit kein Schaden.

Jeder auch nur halbwegs versierte Zivilrechtler rauft sich die Haare, wenn er von dieser Quatschklage liest.


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Peggy Knobloch

08.01.2019 um 01:10
Zitat von AndanteAndante schrieb:Da UK keinen Verdienst hatte (außer ein paar Freibier gelegentlich für seine Aushilfe als Hilfskellner im Vereinsheim), hat er insoweit keinrn Schaden, soweit er einsaß, zumal er ja auch nicht auch nur einen Tag wegen der Mordverurteilung einsaß, sondern wegen seiner Kindesmissbräuche ins BKH eingewiesen worden war, womit die Mordverurteilung nun rein gar nichts zu tun hatte. Also fehlende Ursächlichkeit zwischen Mordverurteilung und Grund des Einsitzens/„Verdienstausfalls“.
Das hatten wir schon einmal. Kulac wäre u.U. ohne die Verurteilung wegen Mordes, früher aus der Forensischen entlassen worden. Ohne Freispruch säße er vermutlich immer noch drin. Bei der Entlassung geht es um den Grad der Gefährlichkeit und ein Mörder geht bei einem Rückfall naturgemäß eine deutlich größerer Gefahr aus. Wie Du Dich erinnern kannst, hat Eckstein mit dem Freispruch eine vorgezogene Prüfung veranlasst, weil er sagte, dass durch den Freispruch die Gefährlichkeitsprognose sich verbessert haben könnte. Da Euler dann aber den Antrag nicht gestellt hat, könnte der Anspruch verwirkt worden sein.

Aber Vom Schaden her wird das kaum einen Rolle spielen, da gebe ich Dir recht.


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Peggy Knobloch

08.01.2019 um 01:14
@JosefK1914-2
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Jedoch muss man bedenken, dass gegen dieses Urteil auch Revision zum BGH eingelegt wurde und diese abgewiesen wurde.
Nein, es wurde keine Revision eingelegt, sondern Nichtzulassungsbeschwerde, weil das OLG die Revision eben nicht zugelassen hatte. In dem Beschluss des BGH war die Verjährung auch gar nicht Thema, fraglich also, ob diesbezüglich überhaupt etwas gerügt wurde.
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Der Freispruch selber dürfte da eher eine untergeordnete Rolle spielen.
Der spielt schon eine ganz entscheidende Rolle. Beachte bitte, dass im Fall des OLG Saarbrücken gerade auch lange kein Freispruch vorgelegen hatte. Der kam erst sehr spät. Darauf nimmt das OLG Saarbrücken auch ausdrücklich Bezug.

@Andante
Zitat von AndanteAndante schrieb:Wobei man streng unterscheiden muss zwischen Schmerzensgeld einerseits und Schadensersatz andererseits.
"Schmerzensgeld" ist auch Schadensersatz. Der Begriff "Schmerzensgeld" wird auch vom Gesetz nicht verwendet. Gemeint ist der Ersatz immateriellen Schadens nach § 253 BGB. Beachte, dass Ersatz für immaterielle Schäden nur zu leisten ist, wenn zumindest dem Grunde nach auch ein Anspruch auf sonstigen Schadensersatz besteht. Darüber hinaus beschränkt es sich auf die in Abs. 2 genannten Fälle, wo hier neben der Freiheit eben auch das allg. Persönlichkeitsrecht einschlägig sein könnte. Eine Beeinträchtigung, weil UK mit der Verurteilung als Mörder galt, dürfte nicht von der Hand zu weisen sein. Nur reicht das natürlich nicht für 600.000,00 €. Für materiellen Schadensersatz sehe ich auch nicht viel Spielraum, insofern hatte ich mich auch auf das Schmerzensgeld konzentriert.

Wie gesagt, die Erfolgsaussichten dieser Klage sind äußerst gering und in dieser Höhe völlig ausgeschlossen.


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Peggy Knobloch

08.01.2019 um 01:18
@JosefK1914-2

Wobei man, wenn es rein umSchadenshöhe geht, sagen muss, dass der Geschädigte sich auf einen Schadenserstzanspruch das anrechnen lassen muss, was er anderweitig im Klagezeitraum erwirbt. Und ich wette, dass er schon in der Werkstatt in der Forensischen mehr gearbeitet und verdient hat als zu Hause, wo er lebte wie die Made im Speck, bis mittags schlief und von vorne bis hinten umsorgt wurde, ohne gegen Entgelt zu arbeiten.


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Peggy Knobloch

08.01.2019 um 01:41
Zitat von AndanteAndante schrieb:und verdient hat als zu Hause, wo er lebte wie die Made im Speck, bis mittags schlief und von vorne bis hinten umsorgt wurde, ohne gegen Entgelt zu arbeiten.
OMG ist das schäbig!
Kanntest du den U.K. sooo gut um solche abfälligen Äußerungen über ihn abzulassen?
Das ist echt unterste Schublade.


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Peggy Knobloch

08.01.2019 um 01:42
Zitat von DerGreifDerGreif schrieb:Der spielt schon eine ganz entscheidende Rolle. Beachte bitte, dass im Fall des OLG Saarbrücken gerade auch lange kein Freispruch vorgelegen hatte. Der kam erst sehr spät. Darauf nimmt das OLG Saarbrücken auch ausdrücklich Bezug.
Der Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem Saarbrücker ist aber sehr groß. So wurden gerade in dem Saarbrücker Urteil 2011, wo dann die Verjährungsfrist loslief, gerade die handwerklichen Fehler des Gutachtens thematisiert. Im Fall vom WAV Kulacs war das so gut wie kein Thema. Hier ging es erst mal nur darum, welchen Einfluss die Tathergangshypothese gehabt hat. Dadurch wurde erst mal kein grob fehlerhaftes Gutachten erkennbar, ganz im Gegenteil, eine Änderung hätte man allein mit der Tathergangshypothese begründen können. Kröber konnte nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass ihm die im ersten Verfahren nicht vorlag, deshalb würde eine Änderung des Gutachtens auf der Grundlage der Tathergangshypothese keinerlei Anzeichen in Richtung grob fahrlässiges Gutachten ergeben.

Es kann jedoch sein, dass Kröber durch die Bemerkung, dass er nur auf Vorbehalte Ecksteins hin sein Gutachten geändert habe (die Tathergangshypothese war's nicht), es gäbe für ihn nun auch eine andere Möglichkeit. Diese Aussage Kröbers könnte man als Eingestehen eines Fehlers (vielleicht grob fahrlässig?) ansehen. Es ging dabei um die Möglichkeit, die im Ergebnis zum Freispruch geführt hat, die er im ersten Verfahren offenbar nicht berücksichtigt hatte.

Aber das sagte er nur mündlich. Ob das dann offiziell im Urteil auch geschrieben wurde und damit wirklich tauglich für einen ausreichenden Hinweis einer groben Fahrlässigkeit ist, sehe ich als fraglich an. Der Unterschied zum Saarbrücker Urteil von 2011 bleibt auch dann noch erheblich, wo wirklich die Unzulänglichkeit des Gutachtens umfangreich thematisiert wurde.


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Peggy Knobloch

08.01.2019 um 01:49
Zitat von JoniBoniJoniBoni schrieb:Kanntest du den U.K. sooo gut um solche abfälligen Äußerungen über ihn abzulassen?
Was ist daran abfällig? Am Tag des Verschwindens von Peggy gab seine Mutter an, dass er bis 12:30 Uhr geschlafen habe. Seine Mutter gab auch an, dass man ihm Prostituierte bezahlt hätte, wenn er von Kindern abgelassen hätte. Und dass er regelmäßig gearbeitet hätte, wirst auch du nicht behaupten können.


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Peggy Knobloch

08.01.2019 um 01:51
Zitat von AndanteAndante schrieb:Seine Mutter gab auch an, dass man ihm Prostituierte bezahlt hätte, wenn er von Kindern abgelassen hätte.
Magst du das anhand verlässlicher Quellen belegen?


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