@Lichtenberg Lichtenberg schrieb:Wenn Ulvi K. unterliegt (auch z.B. im Rahmen eines PKH-Antrags), was glaubt man denn dann, wer die Kosten für seine Anwältin übernimmt?
Die Frage stelle ich mir auch schon die ganze Zeit. Bei außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung in der ersten Instanz liegen die eigenen Anwaltskosten schon bei über 13.000,00 € bei dem Streitwert. Die Anwaltskosten in der ersten Instanz ohne außergerichtliches Vorgeplänkel sind schon 10.000,00, für den Gegner logischerweise genauso viel, dazu dann nochmal Gerichtskosten von über 11.000,00 €. Da kommen dann ca. 35.000,00 € zusammen für den Verlierer.
Und PKH? Da wird ja schon geprüft, ob die Klage zumindest hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Verjährung kann da durchaus auch geprüft werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Gegner die Einrede der Verjährung erhebt. Hier würde aber sowieso dem Antragsgegner der PKH-Antrag zugestellt werden und der kluge Rechtsanwalt wird dann bereits darauf dringen, dass der PKH-Antrag abgewiesen wird und entsprechend alle Verteidigungsmittel vortragen, also auch die Verjährung.
Und hier stimme ich dem Kollegen
@Andante zu: ME dürfte der Anspruch ohne verjährungshemmende Maßnahmen bereits verjährt sein. Kenntniserlangung der Umstände war spätestens 2014 mit dem Freispruch, wobei gute Argumente auch schon für einen früheren Zeitpunkt gebracht werden könnten. Damit wäre der Anspruch bereits Ende 2017 verjährt.
Damit wäre schon der PKH-Antrag abzuweisen, was bedeutet, dass UK das volle Kostenrisiko zu tragen hätte, denn wie
@Lichtenberg richtig anmerkt, der Kollegin steht bei Nichtbewilligung eine volle Geschäftsgebühr für die Führung des PKH-Verfahrens zu, bei dem Streitwert immerhin auch noch 3.500,00 €. Da stellt sich dann die Frage, ob die Kollegin darauf vertraut zu gewinnen und auf Vorschuss verzichtet oder die Finanzierung des Ganzen doch problematisch wird. Und wenn PKH gewährt werden würde, bleibt der Kollegin sicher erstmal nur die gut 1.000,00 € aus der PKH! Auf die Wahlanwaltsgebühren hat sie ggü. dem (eh wahrscheinlich zahlungsunfähigen) UK keinen Anspruch, und der Gegner muss ja nur zahlen, wenn er verliert. Auf der anderen Seite werden selbst bei gewährter PKH nur die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten übernommen, die gegnerischen Anwaltskosten blieben im Falle der Niederlage also auch an UK hängen. Gut, der wird nicht viel zu verlieren haben, aber einen großen Sinn sehe ich in der ganzen Aktion nicht.