@Andante Was Du Dir da wieder mal alles zusammen reimst!
Andante schrieb:Die Unterbringung ist nun vorbei, und gegen einen Freispruch (egal aus welchen Gründen, Freispruch ist schließlich Freispruch, gell) gibt es kein WAV, der Angeklagte ist ja durch den Freispruch nun mal nicht belastet, sondern „frei“.
"Falsch". Schon die Behauptung, dass Kulac nicht belastet sei, ist sachlich nicht richtig. Kulac ist nur unter Auflagen aus der Forensischen entlassen worden, die er soweit ich weiß nach wie zu erfüllen hat.
Andante schrieb:Ergo: Gegen seinen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit bei den Missbräuchen wird UK nichts unternehmen können, auf einen Freispruch mit Wunschgründen hat er keinen Anspruch.
Das würde natürlich jedem Rechtsempfinden zuwider laufen und wär auch mit dem GG nicht vereinbar. Als wenn es bei einem Freispruch egal sein soll, ob ein Mensch 14 Jahre anschließend vielleicht zu Unrecht in der Forensischen gesessen hätte, als wäre die Unterbringung in der Forensischen ein reines Freizeitvergnügen. Das ist Freiheitsberaubung pur und natürlich wäre auch ein Freispruch, in dem einen Unterbringung in der Forensischen angeordnet wird, zu prüfen, auch wen eine Unterbringung zu dem Zeitpunkt nicht mehr andauert, zu dem ein WAV beantragt wird.
Andante schrieb:Der Punkt ist, dass die diesbezügliche Entscheidung aus dem Jahre 2004 im Wortlaut nicht bekannt ist, so dass man nicht genau weiß, wie dieses Verfahren eigentlich genau geendet hat. Bekann ist nur, dass UK gem. § 63 StGB wegen der Missbräuche bzw. Genauer zum Schurtde der Allgmeinheit im BKH untergebracht wurde.
Ich vermute, dass die Unterbringung nur ein Punkt in der Entscheidung des Gerichts war.
Wenn aus dem Tenor dieses Urteils die Unterbringung in der Forensischen enthalten hat (was Du selber vermutest), denn nur diesen entfalten ein Wirklung, kann dieses Urteil natürlich mittels eines WAV angegriffen werden, egal ob die Fortdauer noch anhält oder nicht.
Von einer fehlenden Rechtsbeschwer kann man nur ausgehen, wenn die Unterbringung NICHT Bestandteil des Urteils-Tenors war. Ich denke, dass Du diesen kleinen aber wesentlichen Unterschied übersehen hast, wenn Du nach Urteilen des BGH wohl glaubst, dass keinen Beschwer vorläge(z.B. abgewiesene Mollath-Revision).
Solltest Du noch weiter dieser Ansicht sein, solltest Du sie auch mit Urteilen o. ä. belegen können.