@Aloceria @jaska jaska schrieb:Im ersten Zitat steht nur sexueller Missbrauch, kein Wort von sexuellem Missbrauch an Kindern.
"Sexueller Missbrauch" als konkrete Bezeichnung für eine Straftat gibt es nur im Zusammenhang mit der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen oder eingeschränkter Schutzlagen: Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB), Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB), Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB) und Sexueller Mißbrauch von Kindern (§§ 176, 176a, 176b StGB). Die anderen Tatbestände hat UK als 13jähriger auch sicher nicht verwirklicht.
Was möglich ist, ist ein sexueller Übergriff bzw. sexuelle Nötigung nach § 177 StGB. Aber auch der wäre nur dann strafbar, wenn UK zu dem fraglichen Zeitpunkt älter als 13 Jahre war, was wiederum dann nicht der Fall gewesen wäre, wenn MS selber tatsächlich zu dem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt war.
Nochmals zur Verdeutlichung: Wenn UK zum Zeitpunkt der "sexuellen Erfahrungen" mit MS, 13 Jahre alt war, konnte er überhaupt keine Straftat begehen, egal was es war. Er hätte zwar die objektiven Tatbestände mancher Straftaten verwirklichen können, aber es wäre nie zu einem Prozess gekommen, geschweige denn einer Verurteilung. Aber gerade der sexuelle Missbrauch an Kindern funktioniert als Tatbestand eigentlich nur mit strafmündigen, weil der eben gerade nicht Zwang in irgendeiner Form voraussetzt, sondern allein darauf beruht, dass man Kindern unter 14 Jahren die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung kategorisch und unwiderleglich abspricht und daher entsprechend ein sexueller Kontakt des Kindes zu der strafmündigen Person immer als "unfreiwillig" angesehen wird. Und wenn halt beide Kinder unter 14 sind, wird das eben schon mit der Tatbestandsverwirklichung schwierig, die Strafbarkeit entfällt aber in jedem Fall.
Ein bisschen anders ist das bei sexueller Nötigung, weil da ja auch wenn MS schon 14 gewesen wäre, seine (dann gegebene) Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eben durch den Zwang eingeschränkt worden wäre. Und wäre UK dann auch schon 14 gewesen, hätte man hier auch zu einem Prozess mit einer Bestrafung oder Maßnahmen zur Besserung und Sicherung kommen können, natürlich nach Jugenstrafrecht. Wenn UK zu dem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt war, scheidet das auch bei sexueller Nötigung aus, dann wäre aber zumindest die Einschaltung des Jugendamtes denkbar.
Fazit: Einen
strafbaren "sexuellen Minssbrauch", so wie er in den §§ 174 - 176b StGB definiert ist, kann UK zu Lasten von MS nicht begangen haben. Ein strafbarer "sexueller Übergriff" oder "sexuelle Nötigung" iSd § 177 StGB ist denkbar, wenn UK zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt war, wobei dem der Artikel widerspricht, der feststellte, MS sei damals 13 Jahre alt gewesen. Wenn der Tatbestand des § 177 StGB durch UK verwirklicht war, er aber noch nicht 14 Jahre alt war, dann käme die Einschaltung des Jugendamtes in Betracht. Dass die Polizei hier also wg. sexuellen Missbrauchs ermittelt hat, mag zwar sein, wird aber zu nichts geführt haben.
Um noch auf den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern einzugehen ein Beispiel:
Anna (13 Jahre alt, im Mai geboren) und Bert (13 Jahre alt, im Dezember geboren) sind pubertierende frühreife Teenager, die sich verliebt haben. Auf Anregung der schon weiter entwickelten A kommt es zunächst zu sexuellen Spielereien zwischen den beiden. Zu einem anderen Zeitpunkt initiiert B diese Spielereien. Beide sind aber nicht strafbar, da beide erst 13 Jahre alt sind. Würde das rauskommen, würde man die beide Kinder deswegen auch nicht mit Jugendamt traktieren, ggf. würden die Eltern entsprechend eingreifen.
A wird jetzt 14 Jahre alt, B ist noch bis Dezember 13 Jahre. Ihr Verhältnis ist zwar bekannt, nicht aber die Tatsache, dass sie auch schon weitergehen als sie sollten. A und B machen weiter "wie bisher". Jetzt ist A grds. strafbar, weil B eben sich noch nicht "einvernehmlich" auf diese sexuellen Handlngen einlassen kann. Natürlich würde man angesichts der Vorgeschichte, hier voraussichtlich von Strafe absehen und halt dafür sorge tragen, dass das nicht mehr vorkommt.
Lange warten müssen A und B dann ja auch nicht, weil ab dem 14. Geburtstag von B jetzt alles wieder ok ist. Ab jetzt kommt es tatsächlich darauf an, ob der sexuelle Kontakt einvernehmlich war.