Andante schrieb:Falsch. Wenn ein Gericht ein Beweisverwertungsverbot feststellt, MUSS es an dieser Stelle halt machen und darf nicht sagen, dass es zwar ein Beweisverwertungsverbot gibt, aber weitergemacht und der Beweis aber trotzdem erhoben wird. Ein Wahlrecht, ob das Verwertungsverbot beachtet wird oder nicht, steht weder dem Gericht noch der StA noch dem Angeklagten zu.
Solltest Du etwas mehr als laienhaftes Wissen in Recht haben, solltest Du wissen, es gibt im Recht ganz selten ein MUSS, ein wahr oder falsch, eher ein „ja aber“ u.s.w., so gut wie nichts ist von vornherein immer absolut, es kommt immer darauf an, manchmal benötigt es auch einer gewissen Interpretation.
Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet nicht, dass man es gar nicht verwenden kann. Der Haftrichter im MS-Fall hat es gut rüber gebracht, das Geständnis kann nicht mehr gegen MS verwendet werden, die Betonung liegt auf GEGEN.
Es wäre auch widersinnig etwas anderes anzunehmen, schließlich sind solche Aktionen, welche "bestraft" werden sollen, gegen den Verhörten gerichtet, wenn man da auch die Dinge unter den Tisch fallen lassen würde, die für den Verhörten sprechen würde, wäre das wohl kaum mehr mit Recht vereinbar.
Eckstein hat das Geständnis quasi zum Vorteil UKs im Verfahren verwendet, in dem er sagte, dass es nicht zu einer Verurteilung taugt und hat auch die vielen Unstimmigkeiten hingewiesen. Wäre er anderer Ansicht gewesen, hätte er ein Beweisverwertungsverbot anschließend in Betracht ziehen müssen, das musste er aber nicht mehr.