Ein interessantes Detail, über das ich neulich gestolpert bin (falls es denn richtig wiedergegeben wird): Die
Süddeutsche berichtete, dass die Mutter von MS noch 2001 erklärt hatte, ihr Sohn habe den Mann gesehen. Wenn das zutrifft, ist es umso problematischer, dass sie ihre Aussage, UK auch selber gesehen zu haben, erst 2002 machte. Denn dann wäre UK und wo er gesehen wurde, ja schon für sie ein Thema 2001 gewesen.
Unabhängig davon wird dieser Aussage zuviel Bedeutung beigemessen. Hätte die Zeugin UK um 13:24 Uhr dort sitzen sehen, wäre das sicherlich eine sehr wichtige Beobachtung. Um 13:10 Uhr ist das aber nicht so. 14 Minuten sind ein langer Zeitraum, um sich irgendwo hin zu begeben. Bedeutung erfährt diese Aussage mE nur insoweit als damit ggf. belegt werden kann, dass UK ab einem gewissen Zeitounkt nicht mehr in der Schlossklause war und etwaige damit begründete Alibis hinfällig wären.
@Andante Andante schrieb:Deshalb stellt sich ja die Frage, ob damit das Aussagverweigerungsrecht der Familie K. „erloschen“ ist. Heute wird gegen jemand anderen als einen Angehörigen der Familie K., nämlich (nur) gegen MS, ermittelt, und in Bezug auf diesen Beschuldigten steht der Familie K. halt kein Aussageverweigerungsrecht als Angehörige zu.
Nach meinem dezent veralteten Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 52 Rn. 11 erlischt das Aussageverweigerungsrecht, wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten rechtskräftig beendet ist, was bei UK der Fall ist. Fraglich bleibt aber, ob in der besonderen Situation einer drohenden Wiederaufnahme des Verfahrens zu Lasten des ehemals Beschuldigten das Aussageverweigerungsrecht nicht doch bestehen bleibt. ME würde es zumindest von der Wertung her etwas seltsam anmuten, wenn man in dieser sehr speziellen Situation das Aussageverweigerungsrecht verneinen würde. In jedem Fall aber wäre mE eine solche Aussage nicht in einem etwaigen WAV zu Lasten von UK verwertbar, auch nicht durch Vernehmung der Verhörsperson, analog der Situation wo ein Zeuge erst nach seiner Aussage Angehöriger eines Beschuldigten wird. Insgesamt eine äußerst knifflige Fragestellung, durchaus mal ein Hausarbeitsthema oder Examensklausur wert.
Am Rande: Ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht des Vaters mit Blick auf falsche uneidliche Aussage wäre wegen Verjährung derselben jedenfalls ausgeschlossen.