Andante schrieb:Ausnahme: Verfassungswidrigkeit. Aber auch dann darf der Richter sein eigenes Privatrecht nicht an die Stelle des von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes setzen, sondern muss die Sache dem zuständigen Landes- oder dem Bundesverfassungericht vorlegen.
Sprich: der Umfang der Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte in der StPO ist eindeutig geregelt, kein Gericht darf sie darüber hinaus ausdehnen oder einschränken, auch nicht für oder wider UK, MS oder sonstwen.
Letztendlich setzt Du Dich mit Deinem Fazit in Widerspruch zu Deinem vorherigen Absatz.
Natürlich können und müssen Gerichte in Spezialfällen von den Gesetzen abweichen können, eine Möglichkeit hast Du im vorherigen Abschnitt aufgezeigt.
Politische Gründe bei Gesetzen gerade auf diesem Gebiet sind meist kontraproduktiv, gerade diese führen nicht selten zu Konflikten mit dem Grundgesetz, z. B. mit dem Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Auch der
@DerGreif sieht bei der Anwendung des Gesetzes Probleme und meint, dass die Aussagen zumindest ein Beweisverwertungsverbot unterliegen müssten, wenn es nach einer erzwungenen Aussage um die Frage eines Wiederaufnahemverfahrens gehen sollten. Das ist eine mögliche Lösung der Problematik, welche
@DerGreif hier offenbar sieht, aber ob es die richtige ist, steht auf einem anderen Blatt.
Du siehst, das Gesetz führt bei der Anwendung zu großen Problemen, die nicht im entferntesten etwas mit "Privatrecht von Richtern" zu tun hat. Die Anwendung des Gesetztes für den Spezialfall würde mit hoher Sicherheit Grundrechte tangieren und u.U. müsste wirklich beim BVerfG vorgelegt werden, vorher muss aber das vorlegende Gericht sich damit auch schon intensiv auseinander gesetzt haben. Der Artikel 3 Absatz 1 dürfte möglicherweise sogar ein Kandidat sein, mit dessen Hilfe man dann diesen Fall gerecht werden kann. Aber dazu benötigt ein intensives Studium dieses Gesetzes, der damalige Wille und die Begründung des Gesetzgebers muss beachtet werden, Abwägungen mit anderen Rechten muss erfolgen und vieles mehr. Diese große Problematik des Gesetzes kann man nicht einfach vom Tisch wischen.
Aber wie gesagt, diese Frage scheint offenbar erst gar nicht geklärt werden zu müssen.