Peggy Knobloch
04.11.2018 um 16:21Das zweite Zitat ist von Axel Petermannn und der ist kein Ermittler im Fall Peggy. Das erste Zitat dürfte somit näher an der Wahrheit sein.
Hercule-Poirot schrieb:Das zweite Zitat ist von Axel Petermannn und der ist kein Ermittler im Fall Peggy. Das erste Zitat dürfte somit näher an der Wahrheit sein.Aber scheinbar hat Petermann auch Informationen über den Fundort der Leiche, sonnst würde er nicht von einem "Grab" sprechen
Valentino schrieb:Zitat: "Da habe sich jemand Zeit genommen, ein Grab auszuheben, das Mädchen hineinzulegen und mit Erde abzudecken. Möglicherweise wollte dieser Unbekannte das Risiko einer Entdeckung minimieren, glaubt der erfahrene Profiler, der über seine Arbeit an ungelösten Mordfällen bereits mehrere Bücher veröffentlicht hat. "Offenbar sollte eine möglichst lange Zeit zwischen dem Verschwinden und dem Auffinden vergehen." Daraus könne man schließen, dass es jemand war, der Kontakt zu Peggy hatte, sie zumindest kannte."Das Zitat bei ntv stammt doch von Axel Petermann, der gar nicht vor Ort war. Dieser „Profiler“ wird von Ermittlern doch schon seit Jahren nicht mehr beauftragt, dafür gibt er in jedem Schundblatt zu ihm unbekannten Fällen seinen Senf!
https://www.n-tv.de/panorama/Peggys-Moerder-koennte-bald-gefunden-werden-article18123136.html
Zwei unterschiedliche Darstellung zum Auffindeort, beides mal werden Ermittler zitiert .. Einmal soll die Leiche nur abgedeckt worden sein, dann wieder vergraben zwischen beiden Presseberichten liegen 3 Tage!
Valentino schrieb:Aber scheinbar hat Petermann auch Informationen über den Fundort der Leiche, sonnst würde er nicht von einem "Grab" sprechenDer hat keine Infos, er tut nur so, als ob er welche hätte. Das macht er doch bei jedem bekannteren Fall, der es in die Medien schafft.
Valentino schrieb: "Es spricht für eine nicht vorbereitete Tat, für ein schnelles Agieren des Täters, er wollte das tote Kind wegbringen. Dort, wo er das Kind getötet hat, durfte das Kind nicht gefunden werden. Und zum anderen kann es aber auch für eine Vertrautheit des Täters mit dem Ort sprechen. Er kennt diesen, er kann das Risiko dort einschätzen."Ja, natürlich wollte er das tot Kind wegbringen, was denn sonst?
Die Dauer der Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB ist nicht befristet, sondern richtet sich allein nach den Behandlungsfortschritten der Patientinnen und Patienten. Erst wenn nach sorgfältiger Beurteilung und bestem ärztlich-therapeutischen Wissen keine Gefährdung mehr von der Patientin / dem Patienten ausgeht, kann der Freiheitsentzug schrittweise gelockert werden bis hin zur gerichtlich angeordneten Entlassung.
Bei 34 % der zum 31.12.2013 nach § 63 StGB untergebrachten Patientinnen und Patienten dauerte die Maßregel 10 Jahre und länger. Vor der Beendigung dauerte die Unterbringung im Durchschnitt mehr als 8 Jahre. Ein Grund für die langen Verweildauern ist die zunehmende Anzahl von Patientinnen und Patienten, die nach derzeitigem Stand des medizinisch–psychiatrischen Wissens nicht therapierbar sind und wahrscheinlich ihr Leben in der gesicherten Unterbringung verbringen werden.
otternase schrieb:Die Frage jedoch ist, ob die Grenze von 15 Jahren auch gilt bei StGB § 63 "Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus".Meines Wissens wird in der Forensik alle 2 Jahre die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung geprüft. Da UK gleichzeitig abgeurteilter Mörder war und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde, hätte die erste Prüfung erst nach 15 Jahren erfolgen können. Die (vorgezogene) Prüfung bei der Strafvollstreckungskammer 2015 (also nach 14 Jahren) war ja erst nach dem Freispruch im WAV möglich. Hier wurde aufgrund der „Unverhältnismässigkeit“ dann trotz der negativen Gefährlichkeitsprognose UK auf Bewährung aus der Forensik entlassen. Es ginge meines Erachtens um 1 offizielles Jahr Differenz. Auch, dass UK nun doch wieder in die Forensik käme, glaube ich nicht, da UK ja TROTZ bestehender Gefährlichkeitsprognose auf Bewährung entlassen wurde.
Mein Kenntnisstand, möglicherweise fehlerhaft, man möge mich korrigieren, ist der, dass die 15-Jahre-Regel nur für die normale lebenslange Haftstrafe gilt, bei Maßregelvollzug aber andere Regelungen greifen.