Peggy Knobloch
03.10.2018 um 01:01emz schrieb:Aber dass sie die Karten auf den Tisch gelegten haben, also in dem Sinn, wir haben diese und jene Indizien/Beweise, und jetzt gib das zu, nein, das denke ich nicht.Das sehe ich zweischneidig. Detailreiche Zusammenhänge werden die Ermittler nicht preisgegeben haben.
In einem Durchsuchungsbeschluss, den es gegeben haben muss, wird jedoch verlangt, den Tatvorwurf, die hinreichenden Beweise und die gesuchten Gegenstände so weit wie möglich zu benennen. Damit der Beschluss nicht anfechtbar ist. Zudem müssen - im Falle eines obligatorischen Beschlagnahmebeschlusses - auch alle Gegenstände aufgeführt sein, die beschlagnahmt werden sollen.
Wenn das rechtssicher ausformuliert ist, kann der Betroffene damit schon Rückschlüsse auf die Ermittlungsrichtung ziehen.
Interessanter ist, dass MS die Ermittler auf Beweise innerhalb der Durchsuchungsobjekte hingewiesen hat, die diese auch gefunden haben wollen.
Warum sollte er das machen?
Quelle:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Beschluss vom 18. 12. 2008 (StB 26/08) festgelegt:
„1. Die Begründung einer Durchsuchungsanordnung muss zwar nicht von Verfassungs wegen, aber einfach-rechtlich (§ 34 StPO) die wesentlichen Verdachtsmomente, einschließlich der Indiztatsachen enthalten. Der formelhafte Verweis auf das „bisherige Ermittlungsergebnis“ reicht nicht aus.
2. Diese Begründung darf nur unterbleiben, wenn die Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsmomente den Untersuchungszweck gefährdet. Sie kann, wenn der Erstrichter die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung eigenständig geprüft hat, in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden“ (vgl. insges. BGH, NStZ-RR 2009, S. 142 (142)).