Peggy Knobloch
03.10.2018 um 10:36margaretha schrieb: Aber da muß ein Jurist weiterhelfen, weil „Mord durch Unterlassen“ gibt es wohl auch noch, und ich habe von alldem nicht die geringste Ahnung!Ich hatte die Möglichkeit eines "Mord duch Unterlassen" im Zusammenhang mit einem etwaigen vorausgegangenen nicht-tödlichen Unfall schon einmal angerissen.
Zum allgemeinen Verständnis: Mord ist ein sog. "Erfolgsdelikt". Der "Erfolg" tritt hier mit dem Tod des Opfers ein. Grundsätzlich kann man Erfolgsdelikte nur durch aktives Handeln begehen. Ausnahmsweise kann man ein Erfolgsdelikt aber auch durch Unterlassen begehen, nämlich dann, wenn einen eine besondere Pflicht trifft, den Eintritt des Erfolges abzuwehren. Dazu muss man sich in einer sog. "Garantenstellung" befinden. In die kann man z.B. beruflich gelangen.
Beispiel: Ein Feuerwehrmann findet einen Verletzten in einem Haus, der noch gerettet werden kann. Als er den Betroffenen schon bergen will, bemerkt er, dass dieser ein dickes Bündel Geldscheine in der Hand hält, die er wohl vor dem Feuer retten wollte. Der Feuerwehrmann nimmt das Geld und geht. Wie beabsichtigt und vorausgesehen stirbt der Verletzte.
Gegenbeispiel: Wie vor, nur ohne Feuerwehrmann. Statttdessen stürmt ein Nachbar in die Wohnung und nimmt das Geld, statt den Verletzten zu retten. Hochgradig niederträchtig aber eben kein Mord, da keine Garantenstellung.
In eine Garantenstellung kann man aber nicht nur beruflich geraten, sondern auch durch eine Vorhandlung, die das Opfer überhaupt erst in die missliche Lage gebracht hat.
Mord durch Unterlassen durch M.S. im Zusammenhang mit einem Unfall wäre z.B. folgendes: Der leicht angetrunkene M.S. (er hatte Geburtstag) fährt Peggy an und verletzt sie. Die Verletzte legt er dann in sein Auto und fährt los.
An diesem Punkt treffen den M.S. gleich zwei Garantenpflichten: Zum einen aus dem Unfall, zum anderen durch das Verladen in sein Auto, womit er anderweitige Rettungsmöglichkeiten unmöglich macht.
Statt das verletzte Kind jetzt in das nächste Krankenhaus zu bringen, was seiner Garentenpflicht entsprechen würde, läßt er sie bewußt (also willentlich und wissentlich) in seinen Kofferaum sterben, weil er die vorangegangene Trunkenheitsfahrt verdecken will. Das ist dann auch Mord durch Unterlassen (und niicht etwa nur unterlassene Hilfeleistung), obwohl die eigentliche, die aktive Tathandlung, die zum Tode geführt hat, "nur" der vorausgegangene Unfall war.
SOAD schrieb:Totschlag wäre zb verjährtNein, Totschlag verjährt nach 20 Jahren.