Grillage schrieb:Lento benennt seinem Zitat folgende Strecke:
(Kampenwand-)parkplatz --> Schloßbergstraße --> Wohnhaus --> Kreuzung Burgweg --> Einmündung Burgweg i.d. Kampenwandstr. (Hotel Hohenaschau) = 3,36 km
Quelle:
Zitat von LentoLento schrieb am 16.03.2024:
Von dem Parkplatz aus lief der Beamte weiter in die Schloßbergstraße und dann Richtung Wohnhaus des Angeklagten. Auf dem Weg dorthin lief der Beamte an einer Kreuzung des Burgwegs weiter Richtung Hohenaschau und zur Einmündung des Burgwegs in die Kampenwandstraße. Bis zu diesem Punkt, wo sich auch das Hotel Hohenaschau befindet, in dem eine Zeugin Hannas Schrei vernommen haben soll, brauchte der Beamte etwa 21 Minuten. Die Wegstrecke betrug 3,36 Kilometer
Du gibst dann folgende Strecke bei Bing ein:
Chalet --> Schlossbergstraße --> Kreuzung Burgweg/Kapenwandstraße
Nein, in meinem damaligen Zitat steht nichts daon, dass er zum Wohnhaus gelaufen sein soll, sondrn angeblich ist er vorher auf dem Nachhauseweg abgebogen, was in Wirklichkeit eine Spekulation ist, niemand hat ihn dort auf diesem Stück zum vermeintlichen Tatort geschweige denn am vermeintlichen tatort selber gesehen.
fassbinder1925 schrieb:Kommt halt drauf an, was es für Fehler sind. Es geht weniger um die Anzahl oder groß oder klein. Da man ja wie du sagst, nicht in die Köpfe reinschauen kann, genügt es schon, wenn der BGH nicht ausschließen kann, dass das Gericht zu einem anderen Schluss gekommen wäre, hätte es einen Denkfehler nicht gemacht oder Ähnliches.
Ja, das ist prinzipiell richtig. Diese Begründung ist normalerweise in den Beschlüssen so zu finden, bei der der BGH der Revision stattgegeben hat.
Aber hatte Fischer etwas differenzierter in einem der PodCast „Sprechen wir über Mord“ – Nagel mich jetzt nicht fest in welchem Podcast – ausgedrückt, dass es eben schon nicht ein kleiner Fehler sein darf. Solche passieren einfach zu häufig, würde man da nur eine zu niedrige Schranke setzen, würde die die Justiz überlastet werden. Ein Strafverfahren ist sehr aufwendig, daher ist es eben diese Begründung nicht ganz wörtlich zu nehmen. Diese Schranke ist aber kleine Fixe, sondern hat eine subjektive Komponente. So wird ein GSta, der die Anklage vertritt, diese Schranke recht hoch ansetzen, man erinnern sich hier an die Aussage der GSta, dass aus ihrer Sicht die Beanstandungen nicht gewichtig genug seien. Der BGH wird sicher eine niedrigere Grenze haben.
Grillage schrieb:[...] gibt es keinerlei Anzeichen [...] schon bei der "Schweinerei" handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Fehler [...] dass die weiteren Beanstandungen ebenfalls zutreffend sind."
(Hervorhebungen von mir.)
Weil man also keine Anzeichen sieht und ein Fehler höchstwahrscheinlich ein solcher ist, sind auch alle anderen Beanstandungen (wir ja nicht mal kennen) ebenfalls zutreffend. Wenn dass nicht ein Zusammengewürfel von Annahmen, Behauptungen und eine mehr als unzulässige Schlussfolgerug ist, dann weiß ich es auch nicht.
Das ist zwar richtig, so kann man es auch sehen, aber die StA spricht auch von berechtigten aber aus ihrer Sicht nicht gewichtig genug.
Außerdem tritt zumindest Frau Rick nur sehr selten öffentlich in Erscheinung, ich kenne das nur in 3 Fällen, dem vorliegenden, dem Fall Rupp und natürlich dem Badewannenunfall, und hat in den bisher entschiedenen auch durchaus Erfolg gehabt, wobei es dabei um Wiederaufnahmen handelte, wo die Anforderungen an die Begründung weitaus höher sind, als bei einer Revision. Bei dem Verteidiger Georg ist mir nicht etwas bekannt, dass er bisher selber groß mit Fällen in die Öffentlichkeit gegangen ist. Insofern muss man von seriösen Anwälten ausgehen, welche nicht ganz ohne Grund an die Öffentlichkeit gehen.
Insofern kann man erstmal durchaus behaupten, dass die Revisionsbegründung wahrscheinlich Hand und Fuß haben wird.
Schon der eine behauptete Fehler, den wir beurteilen können, ist nachvollziehbar und da das Gericht, das schon in der mündlichen Urteilsbegründung sehr thematisiert hatte, sollte man hier mal die Frage stellen, warum das nicht gewichtig genug sein soll. Es ist definitiv in die Entscheidung eingegangen.
Man kann eigentlich allein aus diesem Grund nicht mehr ausschließen, dass das Gericht ohne diesen Fehler zur anderen Entscheidung gekommen wäre, was für eine erfolgreiche Revion in der Theorie schon ausreichend wäre (s.o.).
Und wenn einem das nicht reicht, dann muss man eben auf das Ergebnis der Revision warten oder auf die erneute Veröffentlichung der Urteilsbegründung (an die ich jedoch nicht mehr glaube). Aber genaugenommen muss das jeder, denn der BGH hat das Sagen.