Tiergarten schrieb:Wenn diese Punkte im Urteil keine Rolle gespielt haben sollten, warum hat sich der Hamburger Verteidiger Yves Georg dann so echauffiert und die Vernehmungspraxis der Polizei derart vehement als „Sauerei“ gebrandmarkt?
Auch wenn wir die schriftliche Urteilsbegründung nicht vorliegen haben, diese Suggestivfrage war in die mündliche Urteilsbegründung eingeflossen. Ob sie nun sich auch der schriftlichen Urteilsbegründung wiederfindet, ist daher zweitrangig.
Ich muss hier
@Rick_Blaine auch deutlich wiedersprechen, Assbichler hat in ihre mündlichen genau diese Punkte angesprochen:
fassbinder1925 schrieb am 20.03.2024:o erzählte er, dass er am 3., an einem Montag von der Toten, durch seine Mutter erfahren habe. Er wisse das ganz genau, da er von einer Freundin heimgekommen ist und an diesem Tag ein Training für einen Marathonlauf stattgefunden habe.
Auch eine andere Stelle empfindet das Gericht als pikant. So hat er auf Nachfrage, ob er denn eine Idee habe was mit Hanna passiert ist, vermutet es könne ihr jemand „eins drüber gehauen“ haben. Ob er eine Ahnung hätte mit was? Der Angeklagte gab einen Stein an.
„Das kann nur der Täter wissen! Ein Ahnungsloser hätte gesagt, er weiß nicht was passiert ist. Und schon gar nicht hätte er eine passende Tatwaffe benennen können zu dem Zeitpunkt. Es hätte genauso gut eine Eisenstange gewesen sein können.“
Schon gar nicht, hätte er aber gewusst, dass die Schläge nicht zum Tod geführt haben. Der Angeklagte hat auf diese Nachfrage mit „Nein.“ geantwortet.
Es ist daher durch die mündliche Begründung offensichtlich, dass es in die Entscheidung selber eingeflossen ist und diese sicher auch beeinflusst ist.
Auch ist die mündliche Urteilsbegründung weitaus näher an der Entscheidung des Gerichts als die fast 4 Monate später versandte schriftliche Urteilsbegründung. Im Zivilrecht (genaugenommen Arbeitsrecht) ist lauf BVerfG so, dass ein Urteils, dessen Begründung später als 5 Monaten erst bei der Geschäftsstelle des Gerichts vorliegt, als ein Urteil ohne Begründung anzusehen ist. Es meint dazu, dass nach dieser Zeit das Urteil kaum mehr etwas mit der eigentlichen Verhandlung zu tun hat. Und das im Zivilverfahren, wo das Protokollieren von Zeugenaussagen eine Selbstverständlichkeit ist. Wir sind hier zwar im Strafrecht, trotzdem hier waren es immerhin 4 Monate.
https://www.arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de/bundesverfassungsgericht/detailansicht/artikel/frist-zur-abfassung-eines-arbeitsgerichtlichen-urteils-5-monats-frist.htmlIch denke daher, dieser Prozessbericht von
@fassbinder1925 ist da in diesem Punkt ausreichend. Auch andere Quellen geben diesen Punkt ähnlich wieder.
Wie gesagt, schon aus der mündlichen Urteilsbegründung geht genau das hervor, daher kann man den Verteidiger Yves Georg vollkommen verstehen, dass er diese Methoden als Sauerei auch öffentlich bezeichnet. Nicht nur wegen der Frage als solche, sondern weil sie mit in die Entscheidung eingegangen ist!
Wir drehen hier uns schon seit Wochen im Kreis,
@fassbinder1925 hat hier sehr gute Prozessberichte geliefert, wo man nachschlagen kann. Solange das Urteil oder das Revisonsergebnis nicht vorliegt, liegen und nur diese und die Artikel der Presse vor. Darüber hinausgehende Spekulationen sind Kaffeesatzleserei.
Auch gab es damals Videos (eins wurde gerade gelöscht), die durchaus von Menschen gesehen werden konnten, welche genau in diese Richtung spekulierten. Die Ideen waren also nicht unbekannt und man sieht, wie naheliegend die Behauptung war.