Palio schrieb:Wenn die Richterin nun den Hinweis auf § 224 Nr. 5 StGB gibt (lebensgefährliche Behandlung), bejaht sie damit nicht einen von Beginn an bestehenden Tötungsvorsatz
Ich habe das so verstanden, dass das Gericht einen Hinweis auf gefährliche Körperverletzung mit einer „Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug“ nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB geben wollte. Da müsste dann der Vorsatz des Täters darauf gerichtet gewesen sein, diese Waffe oder dieses Werkzeug zu gebrauchen, um damit das Opfer an dessen Körper zu verletzen. Heißt hier: ST müsste bewusst und gewollt mit diesem Werkzeug auf Hanna eingeschlagen haben.
Der Tötungsvorsatz, womit es ein Verdeckungsmord geworden wäre, wäre dann erst später gekommen, als et sich seiner Körperverletzung an Hanna bewusst wurde und er sich vor Entdeckung fürchtete.
Aber wer weiß, vielleicht wollte er Hanna auch schon von Anfang an durch die Schläge auf den Kopf töten, merkte dann, dass das nicht klappte bzw. er dazu nicht imstande war, und er schubste sie dann, im er noch mit Tötungsvorsatz in den Bärbach. Das wäre dann eine andere Konstellation. Halte ich aber für weit weniger wahrscheinlich.
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 (lebensgefährliche Behandlung) als Verdeckungstat passt nicht, denn da müsste anfangs sein Vorsatz (nur) darauf gerichtet gewesen sein, Hanna genau auf diese Weise am Körper zu verletzen. Mit einem später dazu gekommen Vorsatz, Hanna zu töten, um die auf diese Weise begangene Körperverletzung zu verdecken, darf das nicht verwechselt werden.
Beim Verdeckungsmord muss es also strenggenommen 2 Vorsätze bzw. Absichten des Täters gegeben haben: Einmal die Absicht, eine Straftat am Opfer zu begehen. Dann später der Entschluss, das Opfer zu töten, um die vorangegangene Straftat zu verdecken. Beides darf man nicht vermischen bzw. durcheinanderbringen.