Tiergarten schrieb:Dann ist also der Täter kurzerhand umgeschwenkt von einer geplanten Sexualstraftat auf heimtückischen Mord?
Tja, was einem Täter im Kopf herumgegangen ist, weiß am Ende nur er allein. Man kann das weder als StA noch als Gericht noch als Verteidiger, nicht mal als psychologischer oder psychiatrischer Sachverständiger mit Sicherheit sagen. Man kann immer nur aus den festgestellten Tatsachen Rückschlüsse ziehen, wie wohl der Vorsatz des Täters lautete, wie seine Motive waren etc.
Wenn man sich aber mal den Wort laut von § 211 StGB genau anschaut, wird man feststellen, dass es dort 2 Gruppen von Mordmerkmalen gibt: einmal die sog. täterbezogenen Merkmale (also die, die mit den Absichten, Motiven eines Täters zu tun haben, also was Subjektives beinhalten), das sind etwa Habgier, niedere Beweggründe, auch Verdeckung einer anderen Straftat.
Dann gibt es die sog. tatbezogenen Merkmale. Das sind etwa Grausamkeit oder Heimtücke. Die haben weniger mit Absichten des Täters zu tun, sondern beziehen sich auf eine bestimmte objektive Art und Weise der Tatausführung, die der Gesetzgeber als besonders verwerflich ansieht.
Für ein Sexualdelikt bzw. einen damit verbundenen Verdeckungsmord sieht die StA hier anscheinend zu wenig Anzeichen bzw. genauer gesagt, sie kann ST da nichts beweisen.
Aber für das Mordmerkmal Heimtücke, also eine besonders verwerfliche objektive Art der Tatausführung, sieht sie offenbar Anzeichen. Nun wäre es interessant, im einzelnen auseinanderzunehmen, was „Heimtücke“ im Sinne von § 211 StGB bedeutet. Sinn macht das aber eigentlich erst, wenn man den Tathergang kennt, so wie ihn sich die StA vorstellt. Da wissen wir bis heute aber zu wenig drüber, weil anscheinend nur wenig Medien beim Verlesen der Anklageschrift genau hingehört haben. Eigentlich unverständlich, denn wegen des Anklagevorwurfs, also wegen dem, was die StA genau warum diesem Angeklagten zur Last legt, sitzen doch alle im Saal, DARÜBER wird verhandelt.