Hanna W. tot aus der Prien geborgen
23.01.2024 um 01:00Andante schrieb:werden. Einige Angeklagte neigen aber nun erfahrungsgemäß dazu, sich einem Prozess gegen sie durch Flucht zu entziehen
Andante schrieb:Einige Angeklagte könnten, wenn man sie nicht daran hindert, dazu neigen, Beweismittel gegen sie beiseite zu schaffen,Ooops, da war die Terminologie ungenau, ist ja auch schon spät. Ich meinte hier statt „einige Angeklagte“ „einige Beschuldigte“. Obwohl auch bereits Angeklagte noch in Untersuchungshaft kommen können…
In der Fachsprache gibt es halt Beschuldigte, Angeschuldigte und Angeklagte. Da in Pressemitteilungen der Justiz grundsätzlich die Fachbezeichnung, wie sie im Gesetz verankert ist, verwendet wird, kann es zum eigenen besseren Verständnis nicht schaden, wenn man weiß, wovon dabei die Rede ist.
Im Strafrecht können unter Umständen für ein- und dieselbe Person unterschiedliche Begriffe verwendet werden. Derjenige, gegen den man ein Strafverfahren („Strafverfahren“ ist hier umfassen gemeint und umfasst nicht nur die Hauptverhandlung, sondern schon das strafrechtliche Ermittlungsverfahren) betreibt, wird im Gesetz einmal als Beschuldigter, dann als Angeschuldigter und später als Angeklagter bezeichnet. Was ist nun der Unterschied zwischen diesen Bezeichnungen?
Der Beschuldigte ist im Strafrecht, die Person, gegen die ein Strafverfahren, in diesem Stadium noch Ermittlungsverfahren, eingeleitet worden ist. Am Anfang des Strafverfahrens, also im Ermittlungsverfahren, spricht das Gesetz vom Beschuldigten. Beim Beschuldigten ist der Tatverdacht noch relativ gering. Für den Beginn der Ermittlungen ist ausreichend, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen haben kann.
Vom Angeschuldigten spricht man dann, wenn die Polizei die Ermittlungen abgeschlossen hat und dann die Akte der Staatsanwaltschaft schickt und diese Anklage erhebt. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung ist man mit der Anklageerhebung noch nicht Angeklagter, sondern zunächst einmal also Angeschuldigter. Es handelt sich da um das sog. Zwischenverfahren. Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob es die Anklage der Staatsanwaltschaft zulässt.
Vom Angeklagten spricht man dann, wenn das Gericht die Anklage zugelassen hat. Dann ist offiziell Anklage erhoben worden. Der Angeschuldigte wird zum Angeklagten. Beim Angeklagten geht das Gesetz davon aus, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist. Ob dies dann später tatsächlich so kommt, ist eine andere Frage.
Quelle: §§ 112 ff., 157 StPO