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Wo ist Rebecca Reusch?

122.005 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Berlin, Verschwunden ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Wo ist Rebecca Reusch?

Wo ist Rebecca Reusch?

30.09.2024 um 09:22
@Choron61
Dir sei deine subjektive Sicht der Dinge natürlich gestattet. Genauso verhält es sich aber mit der Meinung von anderen Usern. Ich persönlich finde die juristischen Definitionen gut und richtig. Vor allem, wenn sie von Usern kommen, die sie beurteilen können 😊


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30.09.2024 um 09:42
Zitat von fortylicksfortylicks schrieb:Dir sei deine subjektive Sicht der Dinge natürlich gestattet. Genauso verhält es sich aber mit der Meinung von anderen Usern. Ich persönlich finde die juristischen Definitionen gut und richtig. Vor allem, wenn sie von Usern kommen, die sie beurteilen können 😊
ich lese die juristischen Aspekte hier immer auch sehr gerne, gerade weil ich da nicht die entsprechende Vorbildung habe. Manchmal erscheinen mir diese aber auch zu sehr "vorauseilend" und "ausschweifend", verglichen mit dem uns bekannten, aktuellen Ermittlungsstand.

Aber gut. Ob die User das WIRKLICH beurteilen können, wie Du schreibst, davon bin ich ausserdem nicht zu 100% überzeugt: z.B. wurde bei der Diskussion zwischen @Origines, @rhapsody3004 und @Lento der Aspekt nicht berücksichtigt, daß F im Rahmen einer "Haftprüfung" aus der U-Haft freigekommen ist und nicht durch die von der Anwältin eingelegte "Haftbeschwerde". Das ist, jedenfalls laut meinem "Wissen" ein Unterschied, da bei einer Haftbeschwerde die ursprünglichen Haftgründe angegriffenen werden und bei einer "Haftprüfung" hauptsächlich auf Verhältnissmässigkeit der U-Haft geprüft wird. Aber vielleicht können die Herren / Damen (?) da noch was zu sagen, Danke!


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30.09.2024 um 13:45
Zitat von KlaragesundKlaragesund schrieb:Sämtliche Indizien, die eigentlich gegen ihn sprechen, hat er uns schlüssig und glaubhaft erklärt. Wir wussten sogar, dass er an dem Vormittag mit dem Auto unterwegs war, auch dafür gibt es eine glaubhafte Erklärung.“
Diese Aussage bezieht sich sinngemäß aber auf die erste Kesy-Fahrt, die man notfalls tatsächlich noch erklären könnte.

Von der Fahrt, die unmittelbar nach dem Gespräch mit Mutter Reusch stattfand sowie der Fahrt am Dienstag zu nächtlicher Stunde ist dabei nicht die Rede. So habe ich jedenfalls die Erklärung von BR verstanden.


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30.09.2024 um 14:26
@Fridolin31

Hier noch einmal das vollständige Zitat:
Zitat von cycliccyclic schrieb am 11.06.2019:Öffentlich möchten die Verwandten nicht über Florians Fahrziel sprechen – es habe jedoch sicher nichts mit Rebeccas Verschwinden zu tun. Warum das so sicher ist, bleibt unklar.

„Als er nach seiner ersten Verhaftung bei uns war, musste er mir alle Fragen beantworten“, sagte Rebeccas Mutter Brigitte (52) zu BILD. „Das war er mir schuldig, das hat er auch gemacht.“

Und weiter: „Sämtliche Indizien, die eigentlich gegen ihn sprechen, hat er uns schlüssig und glaubhaft erklärt. Wir wussten sogar, dass er an dem Vormittag mit dem Auto unterwegs war, auch dafür gibt es eine glaubhafte Erklärung.“

https://www.bz-berlin.de/berlin/ihre-eltern-schweigen-welches-geheimnis-hat-rebeccas-familie
Glaubst Du denn, dass die anderen Fahrten, insbesondere die 2. Kesyfahrt oder die Fahrt direkt nach dem Anruf von Mutter Reusch, das Vertrauen in F erschüttert haben könnten? Also für mich hat das - bis heute - nicht den Anschein.

Zudem mir, wie von mir hier schon mehrfach geschrieben, nicht klar ist, wie er es geschafft hat, die Familie davon zu überzeugen, an dem Morgen nicht beides gemacht zu haben: Seine (angenommene), kriminelle Drogenkurierfahrt UND Rebecca an diesem Morgen getötet und verbracht. Das widerspricht sich ja m.E. nicht unbedingt. Aber die Familie ist von seiner Unschuld überzeugt und das ist ja auch letztendlich - falls man ihm gerichtsfest nichts anderes nachweisen kann - das Wichtigste für ihn. Sie sagen ja selbst, er sei wie ein eigener Sohn für sie. Meinem Sohn, wenn ich ihn mir denn persönlich vorgeknöpft hätte, würde ich auch glauben.


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30.09.2024 um 15:15
Zitat von KlaragesundKlaragesund schrieb:Glaubst Du denn, dass die anderen Fahrten, insbesondere die 2. Kesyfahrt oder die Fahrt direkt nach dem Anruf von Mutter Reusch, das Vertrauen in F erschüttert haben könnten? Also für mich hat das - bis heute - nicht den Anschein.
Ich kenne die Familie ja nicht persönlich, aber drei Fahrten zu ungewöhnlichen Zeiten zu erklären, hätte zumindest bei dem ein oder anderen Familienmitglied für Unbehagen sorgen können.

Die "ungewöhnlichen Zeiten" beziehen sich auf die Vorgeschichte, also die nächtliche Feier. Für mich ist es schwer nachvollziehbar, dass man nach einer solchen Party Fahrten unternimmt, die nicht unbedingt notwendig sind. Und wenn man während der Party weiß, dass man am nächsten Tag etwas dringendes erledigen muss, dann trinkt man doch deutlich weniger, anstatt zu riskieren, daß Vorhaben nicht mit voller Konzentration durchführen zu können.
Zitat von KlaragesundKlaragesund schrieb:Das widerspricht sich ja m.E. nicht unbedingt.
Es widerspricht sich vielleicht nicht zwangsläufig, aber für die Familie wird es ein Ausschlusskriterium gewesen sein, nachdem er ihnen den angeblichen Zweck und das Ziel der Fahrt erklärt hat.


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30.09.2024 um 15:28
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Es widerspricht sich vielleicht nicht zwangsläufig, aber für die Familie wird es ein Ausschlusskriterium gewesen sein, nachdem er ihnen den angeblichen Zweck und das Ziel der Fahrt erklärt hat.
Verstehe. Hab mal ein paar Leute in meiner Umgebung gefragt. Die sagen tatsächlich alle, wenn er die Fahrten schlüssig erklären konnte und die Fahrten auch im Vorhinein geplant waren, dann glauben sie das die Fahrten nichts mit dem Verschwinden von Rebecca zu tun haben. Geplante Fahrt unter Alkohol könnte jugendlicher Leichtsinn gewesen sein.

Aber die EB hätten es ihm natürlich nicht abgekauft...


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30.09.2024 um 15:37
@Klaragesund

Jugendlicher Leichtsinn mit 27 und Familienvater?
Also ich weiss ja nicht...


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30.09.2024 um 15:42
Zitat von KlaragesundKlaragesund schrieb:Aber die EB hätten es ihm natürlich nicht abgekauft...
Nein, natürlich nicht. Die EB hätten ja schon den angegebenen Zweck der Fahrten entweder angezweifelt oder gar ausgeschlossen, insofern mussten sie sich keine Gedanken darüber machen, ob der TV am gleichen Vormittag sowohl "Geschäfte abwickeln" als auch Rebecca an einen unbekannten Ort verbringen konnte.


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30.09.2024 um 15:50
Zitat von KlaragesundKlaragesund schrieb:Die sagen tatsächlich alle, wenn er die Fahrten schlüssig erklären konnte und die Fahrten auch im Vorhinein geplant waren, dann glauben sie das die Fahrten nichts mit dem Verschwinden von Rebecca zu tun haben.
Der Familie die Fahrten zu erklären, die nicht recherchiert, einfach nur glaubt, oder den EB, das ist schon ein sehr großer Unterschied. Mich würde interessieren, ob er der Familie von den Fahrten erst erzählte als sie durch die Aufnahmen der Kameras an der BAB und der vom Baumschulenweg ans Licht kamen oder schon vorher. Wie hat er der Familie sein Fernbleiben am Dienstagabend erklärt, als sich diese aus Sorge um Rebecca im Haus der Schwiegereltern trafen, er wieder Richtung Polen unterwegs war? Das stinkt alles zum Himmel.


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30.09.2024 um 16:05
Zitat von emzemz schrieb:Es gab einmal eines dieser Interviews mit dem Vater - ich habe es später nicht mehr gefunden, vermute, es wurde gelöscht - da sagte er, F würde sich auf seine Anwältin berufen, die ihm verboten hätte, mit der Familie darüber zu reden und daran würde er sich halten.
Das kann sie ihm natürlich angeraten, empfohlen (nicht verboten) haben. Verbieten kann sie ihm gar nichts.

Im schlimmsten Fall kann sie aber das Mandat niederlegen, wenn sich an Empfehlungen nicht gehalten wird und ihr Mandant nur eigene Süppchen kocht, was ihr jedes Mal die Arbeit erschweren könnte oder würde.
Zitat von KlaragesundKlaragesund schrieb:z.B. wurde bei der Diskussion zwischen @Origines, @rhapsody3004 und @Lento der Aspekt nicht berücksichtigt, daß F im Rahmen einer "Haftprüfung" aus der U-Haft freigekommen ist und nicht durch die von der Anwältin eingelegte "Haftbeschwerde". Das ist, jedenfalls laut meinem "Wissen" ein Unterschied, da bei einer Haftbeschwerde die ursprünglichen Haftgründe angegriffenen werden und bei einer "Haftprüfung" hauptsächlich auf Verhältnissmässigkeit der U-Haft geprüft wird
Ob er nun nach einer Haftprüfung nach §117 StPO oder nach einer Haftbeschwerde nach § 304 StPO freigekommen ist, das weiß ich nicht. Wahrscheinlicher ist aber nach einer Haftprüfung für mich.

Bei der Haftbeschwerde hätte die nächsthöhere Instanz den Sachverhalt geprüft.

Das hätte die Chance gehabt, geltend machen zu können, ob der entscheidende Ermittlungsrichter beim Erlass des Haftbefehls die Rechtslage falsch bewertet hat. Ja, die Haftbeschwerde kann dazu dienen die ursprüngliche Entscheidung anzugreifen.



Wurde F also nur aufgrund Haftprüfung entlassen, kann die ursprüngliche Bewertung der Sachlage zum Zeitpunkt des Erlass des Haftbefehls richtig gewesen sein - sie rechtfertigte dann zu diesem zurückliegenden Zeitpunkt dringenden Tatverdacht.

Aufhebung des Haftbefehls kann dann einfach nur wie hier schon mehrmals erklärt wurde aufgrund dessen erfolgt sein, weil man zum Zeitpunkt der Haftprüfung nicht mehr länger von einem dringenden Tatverdacht ausgehen konnte. Erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Aufgrund dessen, dass bis dahin keine weiteren neuen belastenden Ermittlungsergebnisse vorlagen/vorgelegt werden konnten.

Entfällt ab einem bestimmten Zeitpunkt bereits die Grundvoraussetzung der dringende Tatverdacht - stellen sich weitere Fragen nach der Verhältnismäßigkeit einer Fortführung der U-Haft ja erst gar nicht mehr.

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann (oder muss) aber auch immer zusätzlich stattfinden. Also auch dann, wenn man von dringendem Tatverdacht weiterhin ausgehen kann - diese Grundvoraussetzung weiterhin vorliegen sollte. Bspw. ob eine Fortführung der U-Haft überhaupt weiterhin im Verhältnis zum Tatvorwurf, einer mutmaßlich begangenen Tat steht.

Aber wird auch je nach Einzelfall wieder geprüft, ob konkrete Haftgründe (wie Flucht- oder Verdunklungsgefahr bspw.) immer noch vorliegen, was im Fall F nicht mal zwingend notwendig gewesen wäre Angesichts des Tatvorwurfs auf Totschlag.
Da bedarf es nämlich erst keiner weiteren konkreten Haftgründe zusätzlich zur Grundvoraussetzung des dringenden Tatverdachts. Bzw. mit weiterhin dringendem Tatverdacht auf ein Kapitaldelikt bereits weiterhin ein Haftgrund erfüllt gewesen - es hätte keiner zusätzlichen noch anderen Haftgründe bedurft.




Hier noch mal die wesentlichen Unterschiede zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde:
Haftprüfung oder Haftbeschwerde: Was ist der Unterschied?

Ob eine Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde in Ihrem Fall eher zum Erfolg führt, kann am besten Ihr Strafverteidiger für Sie einschätzen. Je nach Fallkonstellation ist eher das eine oder das andere zu empfehlen. Die Haftprüfung bietet dem Beschuldigten durch die mündliche Verhandlung die Möglichkeit, vor dem Gericht einen guten persönlichen Eindruck zu hinterlassen, was sich empfiehlt, um beispielsweise die Annahme von Fluchtgefahr zu entkräften. Bei manchen insbesondere schweren Delikten wird sich das Gericht jedoch auch durch einen guten Eindruck von der Person nicht zur Entlassung aus der Haft entschließen. Hier führt eine Haftbeschwerde eher zum Erfolg, mit der insbesondere geltend gemacht werden kann, dass der entscheidende Richter bei dem Erlass des Haftbefehls die Rechtslage falsch eingeschätzt
Quelle: https://www.strafrecht-anwalt-mannheim.de/untersuchungshaft/haftpr%C3%BCfung-und-haftbeschwerde/


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30.09.2024 um 16:26
@rhapsody3004

Super. Danke. Perfekt erläutert und erklärt.

Fragt sich dann nur, warum der TV aus der U-Haft mittels einer Haftprüfung entlassen wurde, wenn seine Anwältin doch Haftbeschwerde eingelegt hatte.

Ich glaube das wurde auch hier schon einmal irgendwo erörtert, ohne zu einem klaren Ergebnis zu kommen.

Vom Ergebnis her für F wahrscheinlich erst mal dasselbe: Er kommt aus der U-Haft frei.

Wenn er aber im Rahmen der Haftbeschwerde seiner Anwältin frei gekommen wäre, dann wäre das für die Staatsanwaltschaft und den ersten U-Haftrichter eine größere „Klatsche“ gewesen und F hätte besser „dagestanden“.

Von daher könnte @Lento mit seiner Vermutung nicht ganz falsch liegen, dass der Staatsanwaltschaft - auch beim Haftprüfungstermin - Gründe vorgetragen worden sind (wird ja wahrscheinlich die gleiche oder ähnliche Argumentation wie bei der geplanten Haftbeschwerde gewesen sein), welche „neue Möglichkeiten aufgezeigt haben“ und zu weiteren Ermittlungen dieser Möglichkeiten geführt haben.

@rhapsody3004

Wie könnte es im juristischen Betrieb gekommen sein, dass aus einer von seiner Anwältin beantragten Haftbeschwerde eine Haftprüfung geworden ist?

Ich könnte mir z.B. vorstellen, dass eine Haftprüfung schneller möglich war als eine Haftbeschwerdeprüfung bei der höheren Instanz und der TV möglichst schnell wieder frei kommen wollte und deshalb zusammen mit seiner Anwältin den nächstmöglichen, zeitlich näher gelegenen Haftprüfungstermin wahrgenommen hat. Könnte ein Fehler gewesen sein.


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30.09.2024 um 16:54
Zitat von KlaragesundKlaragesund schrieb:Fragt sich dann nur, warum der TV aus der U-Haft mittels einer Haftprüfung entlassen wurde, wenn seine Anwältin doch Haftbeschwerde eingelegt hatte.
Dazu hätte ich dann doch nochmal lieber eine Quelle.

Eine Haftbeschwerde wäre allerdings nicht möglich gewesen, wenn zuvor schon Haftprüfung beantragt worden wäre. Aber nun gut, das wird ja seine Anwältin, wenn, am besten gewusst haben.
Zitat von KlaragesundKlaragesund schrieb:Wie könnte es im juristischen Betrieb gekommen sein, dass aus einer von seiner Anwältin beantragten Haftbeschwerde eine Haftprüfung geworden ist?
Da kann ich nur mutmaßen. Vielleicht entweder, weil zuvor schon Haftprüfung beantragt worden sein könnte - oder aufgrund erfolgreicher Haftbeschwerde und so das Fall dann auf jeden Fall vor der nächsthöheren Instanz gelandet wäre - deren Bewertung, deren Entscheid aber automatisch eine Haftprüfung nach sich gezogen haben könnte. Der Fall wieder an die unterliegende Instanz abgegeben wurde sozusagen.
Zitat von KlaragesundKlaragesund schrieb:Ich könnte mir z.B. vorstellen, dass eine Haftprüfung schneller möglich war
Diese zu stellen, zu beantragen wäre ja auch jederzeit möglich gewesen. Zumal es den Vorteil einer mündlichen Verhandlung gehabt hätte - diese steht einem Beschuldigten bei einer Haftbeschwerde nicht zwingend zu. Kann - muss ihm aber nicht gewährt werden.
Zitat von KlaragesundKlaragesund schrieb:Wenn er aber im Rahmen der Haftbeschwerde seiner Anwältin frei gekommen wäre, dann wäre das für die Staatsanwaltschaft und den ersten U-Haftrichter eine größere „Klatsche“ gewesen und F hätte besser „dagestanden“.
Zitat von KlaragesundKlaragesund schrieb:Vom Ergebnis her für F wahrscheinlich erst mal dasselbe: Er kommt aus der U-Haft frei.
Das reine Ergebnis - ja. Nur je nachdem aus anderen Gründen.

Im Fall F liegen mir keine uns bekannten Infos, nicht mal Hinweise vor, dass er nur deshalb aus der U-Haft entlassen werden musste, weil bereits die Bewertung der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlass des Haftbefehls falsch gewesen sein könnte.

Ich vertraue da auch auf Aussagen der StA. Aus deren Aussagen wurde eigentlich immer recht deutlich, dass es nicht diesen Grund gehabt haben kann, weil die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses bereits falsch gewesen sein könnte und so niemals dringenden Tatverdacht hätte begründen, rechtfertigen können bzw. dürfen.

Und selbst wenn sein Fall aufgrund Haftbeschwerde vor der nächsthöheren Instanz gelandet sein sollte, müssen die die ursprüngliche Bewertung der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlass des Haftbefehls nicht als falsch oder fehlerhaft angesehen, bewertet haben. Hätte passieren können - hätte aber auch nicht passieren können.


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30.09.2024 um 17:05
@rhapsody3004

Habe erst mal diesen interessanten Beitrag dazu gefunden. Bin aber sicher, dass ich irgendwo originär gelesen habe, dass seine Anwältin Haftbeschwerde eingelegt hat, er aber im Rahmen einer Haftprüfung frei gekommen ist.
Zitat von EdelstoffEdelstoff schrieb am 01.07.2019:Wie verdächtig der Schwager derzeit ist, kann niemand sagen, da die Ermittler ihre Ansichten zu diesem Sachverhalt nicht veröffentlichen. Fest steht lediglich: Am Anfang des Falls waren die Ermittler sehr von einem dringenden Tatverdacht gegen den Schwager überzeugt, sie haben sogar zwei Anläufe bei zwei Haftrichtern in Kauf genommen, um den Schwager in U-Haft nehmen zu können.

Nach dem Einschreiten der Rechtsanwältin Petra Klein wurde der Haftbefehl aufgehoben, da kein dringender Tatverdacht mehr gesehen wurde. Da Petra Klein Haftbeschwerde eingelegt hat (im Gegensatz zu Haftprüfung), wissen wir, das keine neuen Erkenntnisse zur Freilassung geführt haben, sondern eine andere Bewertung des alten Sachstandes vom Ende Februar / Anfang Januar. Möglicherweise hat Frau Klein einen logischen Fehler in den Schlussfolgerungen der Ermittler aufgedeckt.

Dies kann nun bedeuten, daß die Ermittler nahezu nichts über die Ereignisse am 18.2. gesichert wissen oder daß nur ein kleines Puzzlestück fehlt, um den Schwager wieder dringend tatverdächtig zu machen. Alles ist möglich.

Nach meiner Einschätzung ergeben die bekannten Indizien kein klares Bild und der Schwager ist wahrscheinlich unschuldig.



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30.09.2024 um 17:13
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Das kann sie ihm natürlich angeraten, empfohlen (nicht verboten) haben. Verbieten kann sie ihm gar nichts.

Im schlimmsten Fall kann sie aber das Mandat niederlegen, wenn sich an Empfehlungen nicht gehalten wird und ihr Mandant nur eigene Süppchen kocht, was ihr jedes Mal die Arbeit erschweren könnte oder würde.
Ich hatte aus der Erinnerung heraus den Vater zitiert.
Aber ich habe auch kein Problem damit, wenn man sagt, das kann nicht stimmen.
Letztendlich lässt sich sowieso nicht nachweisen, was nun F zu seinem Schwiegervater gesagt hat.


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30.09.2024 um 17:24
@rhapsody3004

Ich glaube, das ist der Beleg, den Du haben wolltest, oder? Amtsgericht kann ja eigentlich nur ein Haftprüfungstermin gewesen sein, Deinen Ausführungen zufolge, dass eine Haftbeschwerde bei einer höheren Instanz beantragt / durchgeführt wird?
Zitat von cycliccyclic schrieb am 15.06.2020:Und Steltner dazu (s. WIki):
Also die Beweislage ist unverändert schwierig. Das zieht sich bislang durch das gesamte Ermittlungsverfahren. Wir haben gerechnet damit, dass der beschuldigte Schwager von Rebecca eine Haftbeschwerde einlegt. Das hat er auch gemacht. Heute hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Tiergarten einen Anhörungstermin gemacht, bevor er über die Sache entscheidet, hat dann aufgrund seiner Zweifel am dringenden Tatverdacht - der ist erforderlich für einen Haftbefehl - den Haftbefehl aufgehoben.

Also, wenn man es ganz genau machen möchte, wurde bzgl. der Entscheidung über die Haftbeschwerde, die als Angriffspunkt "einseitige Ermittlungen" hatte, ein Termin gemacht, bei dem der Amtsrichter den TV freiließ.



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30.09.2024 um 18:01
@Klaragesund

Aus meiner Sicht es war eine Haftbeschwerde, von einer Haftprüfung habe ich nichts gehört.

Und der von @rhapsody3004 angegeben Artikel mit der Erläuterung zeigt recht gut die Vor- und Nachteile der verschiedenen Arten auf. Eigentlich kann man aus diesem Artikel nachvollziehen, warum der Weg der Haftbeschwerde gegangen wurde. Und im vorliegenden Fall erfolgte durch den Richter immerhin einen Anhörung von StA und Verteidigung mit der Folge, dass er Zweifel am dringenden Tatverdacht sah.


Ich denke, dass der Focus-Artikel gibt die Problematik der U-Haft in diesem Fall ganz gut wieder.

https://www.focus.de/panorama/welt/fall-rebecca-haftbefehl-gegen-schwager-aufgehoben_id_10490498.html

RIchter A lehnt U-Haft ab. Richter B sieht die U-Haft als berechtigt an. Richter C lehnt auf einen Beschwerde hin die U-Haft nach einer Anhörung (von StA und Verteidigung) ab, da er Zweifel an dem dringenden Tatverdacht hat.

Im Spiegel-Artikel wird diese Handlungsweise der StA schon kritisch gesehen (es habe Verwunderung ausgelöst), denn man sollte nicht so häufig die U-Haft beantragen, bis mal ein Richter sagt, ja, der U-Haft gebe ich doch statt. Das ergibt dann sehr leicht ein Geschmäckle, den ein StA unbedingt vermeiden sollte. Aus gutem Grund hat dann eben die StA keinen weiteren Versuch mehr gestartet, sei es durch das Einlegen eines rechtlichen Mittels noch durch einen weiteren Antrag (bis heute). Schließlich bestätigt er, dass die Beweislage „schwierig“ sei.

Was wirklich die Zweifel am dringenden Tatverdacht (bei Richter A und C) bewirkt haben, das wissen wir nicht. Es könnte so sein wie es @Blaubeeren formuliert hatte:
Zitat von BlaubeerenBlaubeeren schrieb am 26.09.2024:Ich denke, dass die Anforderungen an digitale Spuren, Indizien oder Beweise gerichtlich sehr hoch liegen, so dass man für eine gerichtliche Verwertbarkeit solcher Spuren auf weitere "anfassbare" Spuren angewiesen ist, denen es leider mangelt.
Oder dass es am Snap lag oder wahrscheinlich eine Kombination von allem. Das Bild der StA konnte en Richter jedoch bisher nicht überzeugen, er sieht daher Zweifel.


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30.09.2024 um 18:13
Zitat von LentoLento schrieb:Richter C lehnt auf einen Beschwerde hin die U-Haft nach einer Anhörung (von StA und Verteidigung) ab, da er Zweifel an dem dringenden Tatverdacht hat.
Nach meiner Auffassung war diese Anhörung die Haftprüfung, die von der Verteidigung angekündigte Haftbeschwerde war aufgrund der Entscheidung des Amtsrichters entbehrlich.


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30.09.2024 um 18:15
1. F hat eine Haftbeschwerde durch seine Verteidigerin eingelegt.

2. Der Amtsrichter hatte nach dem Gesetz (§ 306 Abs. 2 StPO) zunächst selbst eine Entscheidung im sog. Abhilfeverfahren zu treffen.

Die Beschwerde ist nach § 306 StPO bei dem Gericht schriftlich (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) einzureichen, das die Entscheidung gefällt (ggf. den Haftbefehl erlassen) hat (Iudex a quo). Das Gericht beschließt dann im Abhilfeverfahren darüber und legt die Beschwerde dem nächsthöheren Gericht vor, wenn es der Beschwerde nicht abhelfen will.

Wikipedia: Haftbeschwerde
§ 306 StPO Einlegung; Abhilfeverfahren

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__306.html



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30.09.2024 um 18:43
@pensionär

Jetzertle ;)

Danke für diesen wertvollen, klarstellenden Beitrag!

Macht ja so auch total Sinn.

Bedeutet m.E. also, dass die Haftbeschwerde seiner Anwältin beim Amtsgericht vorgeprüft wurde, (also von dem Gericht, welches die U-Haft veranlasst hatte) und dort schon „gutgegeben wurde“ und somit erst gar nicht mehr weiter an die nächste Instanz (Landgericht (?)) zur Entscheidung weiter gegeben werden musste.

Also für mich sieht das so aus, als hätte da die Staatsanwaltschaft einen vor den Bug bekommen und dass die ursprünglichen Haftgründe des Haftbefehls vom Amtsgericht im Nachhinein nicht als valide angesehen wurden, evtl. niemals bestanden haben.

Aber ich mag mich täuschen. Was beurteilen das die Juristen hier?


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