emz schrieb:Es gab einmal eines dieser Interviews mit dem Vater - ich habe es später nicht mehr gefunden, vermute, es wurde gelöscht - da sagte er, F würde sich auf seine Anwältin berufen, die ihm verboten hätte, mit der Familie darüber zu reden und daran würde er sich halten.
Das kann sie ihm natürlich angeraten, empfohlen (nicht verboten) haben. Verbieten kann sie ihm gar nichts.
Im schlimmsten Fall kann sie aber das Mandat niederlegen, wenn sich an Empfehlungen nicht gehalten wird und ihr Mandant nur eigene Süppchen kocht, was ihr jedes Mal die Arbeit erschweren könnte oder würde.
Klaragesund schrieb:z.B. wurde bei der Diskussion zwischen @Origines, @rhapsody3004 und @Lento der Aspekt nicht berücksichtigt, daß F im Rahmen einer "Haftprüfung" aus der U-Haft freigekommen ist und nicht durch die von der Anwältin eingelegte "Haftbeschwerde". Das ist, jedenfalls laut meinem "Wissen" ein Unterschied, da bei einer Haftbeschwerde die ursprünglichen Haftgründe angegriffenen werden und bei einer "Haftprüfung" hauptsächlich auf Verhältnissmässigkeit der U-Haft geprüft wird
Ob er nun nach einer Haftprüfung nach §117 StPO oder nach einer Haftbeschwerde nach § 304 StPO freigekommen ist, das weiß ich nicht. Wahrscheinlicher ist aber nach einer Haftprüfung für mich.
Bei der Haftbeschwerde hätte die nächsthöhere Instanz den Sachverhalt geprüft.
Das hätte die Chance gehabt, geltend machen zu können, ob der entscheidende Ermittlungsrichter
beim Erlass des Haftbefehls die Rechtslage falsch bewertet hat. Ja, die Haftbeschwerde kann dazu dienen die ursprüngliche Entscheidung anzugreifen.
Wurde F also nur aufgrund Haftprüfung entlassen, kann die ursprüngliche Bewertung der Sachlage zum Zeitpunkt des Erlass des Haftbefehls richtig gewesen sein - sie rechtfertigte dann zu diesem zurückliegenden Zeitpunkt dringenden Tatverdacht.
Aufhebung des Haftbefehls kann dann einfach nur wie hier schon mehrmals erklärt wurde aufgrund dessen erfolgt sein, weil man zum Zeitpunkt der Haftprüfung nicht mehr länger von einem dringenden Tatverdacht ausgehen konnte. Erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Aufgrund dessen, dass bis dahin keine weiteren neuen belastenden Ermittlungsergebnisse vorlagen/vorgelegt werden konnten.
Entfällt ab einem bestimmten Zeitpunkt bereits die Grundvoraussetzung der dringende Tatverdacht - stellen sich weitere Fragen nach der Verhältnismäßigkeit einer Fortführung der U-Haft ja erst gar nicht mehr.
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann (oder muss) aber auch immer zusätzlich stattfinden. Also auch dann, wenn man von dringendem Tatverdacht weiterhin ausgehen kann - diese Grundvoraussetzung weiterhin vorliegen sollte. Bspw. ob eine Fortführung der U-Haft überhaupt weiterhin im Verhältnis zum Tatvorwurf, einer mutmaßlich begangenen Tat steht.
Aber wird auch je nach Einzelfall wieder geprüft, ob konkrete Haftgründe (wie Flucht- oder Verdunklungsgefahr bspw.) immer noch vorliegen, was im Fall F nicht mal zwingend notwendig gewesen wäre Angesichts des Tatvorwurfs auf Totschlag.
Da bedarf es nämlich erst keiner weiteren konkreten Haftgründe zusätzlich zur Grundvoraussetzung des dringenden Tatverdachts. Bzw. mit weiterhin dringendem Tatverdacht auf ein Kapitaldelikt bereits weiterhin ein Haftgrund erfüllt gewesen - es hätte keiner zusätzlichen noch anderen Haftgründe bedurft.
Hier noch mal die wesentlichen Unterschiede zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde:
Haftprüfung oder Haftbeschwerde: Was ist der Unterschied?
Ob eine Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde in Ihrem Fall eher zum Erfolg führt, kann am besten Ihr Strafverteidiger für Sie einschätzen. Je nach Fallkonstellation ist eher das eine oder das andere zu empfehlen. Die Haftprüfung bietet dem Beschuldigten durch die mündliche Verhandlung die Möglichkeit, vor dem Gericht einen guten persönlichen Eindruck zu hinterlassen, was sich empfiehlt, um beispielsweise die Annahme von Fluchtgefahr zu entkräften. Bei manchen insbesondere schweren Delikten wird sich das Gericht jedoch auch durch einen guten Eindruck von der Person nicht zur Entlassung aus der Haft entschließen. Hier führt eine Haftbeschwerde eher zum Erfolg, mit der insbesondere geltend gemacht werden kann, dass der entscheidende Richter bei dem Erlass des Haftbefehls die Rechtslage falsch eingeschätzt
Quelle:
https://www.strafrecht-anwalt-mannheim.de/untersuchungshaft/haftpr%C3%BCfung-und-haftbeschwerde/