Wo ist Rebecca Reusch?
11.07.2024 um 10:08Choron61 schrieb:bisher habe ich nach den vorangegangenen frühen U-Haften von F. nichts mehr über einen hinreichenden Tatverdacht gelesen oder habe ich das überlesen?Ein hinreichender Tatverdacht lag wohl noch nie vor, sonst hätte man Anklage erhoben /erheben müssen. Für die U-Haft war dringender Tatverdacht und Haftgrund nötig (an letzteres sind bei Tötungsdelikt en nach §112 Abs 3 StPO nur geringe Anforderungen zu stellen - Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr durften nur nicht auszuschließen sein). Daneben Verhältnismäßigkeit, welche sich auch auf die potentielle Dauer bezieht. Insbesondere letzteres dürfte ein Problem gewesen sein, weshalb er auch wieder frei gelassen wurde, weil nicht alsbald mit einer Anklage zu rechnen war. Man wollte /musste noch weiter ermitteln.
Für Anklage braucht man hinreichenden Tatverdacht.
Definition:
Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation wahrscheinlich ist, dass dder Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird.Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/H/Hinreichender_Tatverdacht/index.php#:~:text=Hinreichender%20Tatverdacht%20liegt%20vor%2C%20wenn,1%20StPO%20).
Definition dringender Tatverdacht (eine der Voraussetzungen für U-Haft) :
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/D/dringender_Tatverdacht/index.php
Die Wahrscheinlichkeit ist also höher beim dringenden Tatverdacht (große) aber der Maßstab /Ansatz etwas ungenauer (Täter oder Teilnehmer einer Straftat). Für den hinreichenden Tatverdacht (Anklagevoraussetzung) genügt Wahrscheinlichkeit (>50%) einer Verurteilung, das muss sich aber auf einen ganz konkreten Tatvorwurf stützen (es muss angegeben werden, was derjenige strafbares gemacht haben soll, es reicht nicht nur "hat was mit dem Tod von... zu tun, der auf einer Straftat beruht" oder so).
Würde hier wahrscheinlich schon mehrfach angeführt, aber Wiederholung schadet zum Verständnis vielleicht nicht.
Im konkreten Fall spielt wahrscheinlich auch eine Rolle, dass die Wahrscheinlichkeit vollständiger Aufklärung höher ist solange der Tatverdächtige frei ist und immer mal in die Bredoullie kommt, sich für den Familienfrieden zumindest im privaten Umfeld zu erklären. Durch eine Haft wäre der subjektive Aussagedruck für ihn vermutlich niedriger.