Carbonara schrieb:Dem Schwager steht es doch jederzeit frei, die Berichtigung einer unwahren Behauptung zu verlangen, wenn Nachteiliges über ihn öffentlich verbreitet wird, sofern es eine falsche Tatsachenbehauptung ist.
Die Verbreiter müssten dann zum einen nachweisen, woher sie die Info bezogen haben und wenn sie nachweislich falsch sein sollte, einen Widerruf veröffentlichen.
Sollte es also eine unwahre Behauptung sein, dass der Schwager sich am fraglichen Morgen Fesselsexpornos angeschaut und nach Strangulationspraktiken gegoogelt hat, dann sollte der Schwager aber auf der Stelle handeln und seine/n RA beauftragen, dagegen anzugehen.
Carbonara schrieb:Warum hält denn der Schwager die Füße still, wenn z.B. diese Aussage bezüglich Fesselsexpornos anschauen plus Googlesuche nach Strangulationspraktiken nachweislich nicht stattgefunden haben, sondern eine Fantasiebehauptung bzw. Unterstellungen sind?
Es könnte sich ja für ihn durchaus auch finanziell auszahlen, rechtliche Schritte einzuleiten.
Wer sich genauer mit Gegendarstellungsbegehren befassen möchte, dem möchte ich diesen Wikipedia-Eintrag empfehlen.
Wikipedia: GegendarstellungDa das alles sehr umfangreich ist, möchte ich nicht näher darauf eingehen, weil wir sonst ganz schnell im OT landen.
Presserecht und Zivilrecht sind zweierlei.
Ich würde immer von einem Gegendarstellungsbegehren abraten, denn letztendlich wird das Geschriebene nur wiederholt, bleibt also den Lesern so erst recht im Gedächtnis und lautet dann etwa so:
In der Ausgabe vom soundsovielten wurde benauptet: .........
Dies entspricht nicht den Gegebenheit, richtig ist vielmehr: ........Und wenn die Redaktion dann den Satz dranhängt:
vom Inhalt der Gegendarstellung distanzieren wir uns, hat man gar nichts gewonnen.
Denn geklärt, was denn nun wirklich der Wahrheit entspricht, ist nicht Bestandteil der Gegendarstellung.
Inzwischen wäre es aber sowieso zu spät, hiergegen noch vorzugehen, da die entsprechende Frist längst abgelaufen ist.