Nabelschnur schrieb:Darum ging es!
Ob man Anklage erheben kann (d.h. das zuständige Gericht einen Eröffnungsbeschluss fasst und einen Prozess durchführt) oder ob man jemanden nach einem Prozess verurteilen kann, sind strafprozessual zwei Paar Stiefel. Für die Anklageerhebung reicht "hinreichende Wahrscheinlichkeit", grob gesagt 51% zu 49%, dass es zu einer Verurteilung kommt.
Die Anforderungen an eine Verurteilung sind jedoch viel höher als die an eine Anklageerhebung. Dort reichen 51% zu 49% Wahrscheinlichkeit nicht. Es müssen aber auch keine 100% sein, es reicht, wenn es keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft gibt.
In der Praxis: Der StA nützt ein Prozess wenig, bei dem schon jetzt klar ist, dass die Gefahr eines Freispruchs relativ groß ist, weil im Prozess keine neuen Tatsachen ans Tageslicht kommen werden. Ich vermute auch, dass es da hier und dort ein Telefonat der StA mit dem zuständigen Gericht gegeben hat und das zu erkennen gegeben hat, dass es auch bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit so seine Zweifel hätte.
Damit könnte dann in der Praxis schon eine Anklageerhebung scheitern. Hier mit dem Kopf durch Wand wäre ein Desaster für die StA wäre.
Davon zu unterscheiden sind die Gründe für U-Haft. Hier ist ein dringender Tatverdacht (also eine sehr viel höhere Wahrscheinlichkeit als 51% zu 49%) erforderlich, der natürlich nicht gegeben ist, wenn es nicht mal zur Anklageerhebung reicht. Merke: Die Justiz befindet sich immer im Meer der Wahrscheinlichkeit, selbst ein Urteil ist eine Fiktion (und nicht die Wahrheit).