Ganz allgemein zum Auskunftsanspruch von Justiz und Behörden ist
Wikipedia: Auskunftsanspruch (Presserecht)lesens- und bedenkenswert.
Der generelle Auskunftsanspruch der Medien stützt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Das Transparenzgebot enthält die Pflicht, nicht zu "lügen", also nicht vorsätzlich falsche Auskünfte zu erteilen. Z.B. nicht als "kriminalistischen Trick". Im konkreten Fall sind die Gegebenheiten des konkreten Falles entscheidend, wie weit Auskünfte erfolgen müssen (Hervorh. durch mich):
Den auskunftspflichtigen Stellen steht – auch unter Berücksichtigung des Art. 5 I 2 GG – grundsätzlich ein Ermessensspielraum bei der Frage nach Art und Umfang der Auskunft zu. Bei der Bestimmung der konkreten Tragweite des Auskunftsanspruchs im Einzelfall ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Das danach maßgebliche öffentliche Informationsinteresse ist anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen.
Quelle:
Wikipedia: Auskunftsanspruch (Presserecht)Es geht also nicht, dass die Ermittlungsbehörden sagen: "Wir sagen nichts." Sondern sie muss z.B. sagen: "Wir ermitteln in alle Richtungen, bislang konnte jedoch noch kein Tatverdächtiger identifiziert werden." Und im Falle R., darauf wurde ja hingewiesen, war das öffentliche Interesse enorm, aber letztlich gab es seit Mitte 2019 keine wirklich relevanten neuen Informationen, die am Sachstand etwas änderten. Deshalb die gebetsmühlenhaften Wiederholungen der StA zum Schicksal R.s.
Dann sollten m.E. die Ermittlungsbehörden nicht nur den Sachverhalt, sondern auch die Rechtslage, Möglichkeiten und Grenzen ihrer Maßnahmen, die wesentlichen Gründe für Entscheidungen, Anträge oder Anklagen (oder Nichtanklagen) erwähnen und erläutern.
Deshalb gibt es ja Sprecher der StA oder Sprecher der Gerichte wie auch von Behörden. Der Vorteil ist wohl: Die Sprecher sind nicht in die Ermittlungen involviert und wissen deshalb nicht viel mehr, als das, was sie mitteilen. Sie sind auf die Informationen angewiesen, die ihnen die ermittelnden StA als geeignet für die Öffentlichkeit mitteilen. Üblicherweise haben sie auch einen guten Draht zu den Journalisten, weil diesen immer (zumindest eine Zeit lang) die selbe Person gegenüber steht. Das erleichtert die Kommunikation und der Sprecher kennt die Medien und ihre Vertreter.
Für mich ein Musterbeispiel, wie gute und korrekte Auskünfte an die Öffentlichkeit aussehen, ist die Erklärung der Staatsanwaltschaft (StA) zur Aufhebung des Haftbefehls gegen F. am 22. März 2019. "Es gebe aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes Zweifel am dringenden Tatverdacht, teilte die Staatsanwaltschaft am Freitag in Berlin mit." (so die Zusammenfassung der "Die Welt" zu ihrem Stream, Quelle s.u.).
Die StA erläutert und unterstützt in der kurzen Pressekonferenz mustergültig die eigentlich für sie negative richterliche Entscheidung. Auch das ein Vorteil, wenn es einen Sprecher gibt, der sich nicht die Haare rauft, wie vielleicht die Ermittler i.e.S. Das ist jedenfalls eine sehr gute und lehrreiche Auskunft - auch wenn bis heute immer wieder die Gründe für und die Folgen der Aufhebung des Haftbefehls gegen F. ignoriert werden.
https://www.youtube.com/live/9Y8Mo7D7omk?si=_R3OARJG8IEc91g_&t=1088