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Wo ist Rebecca Reusch?

122.005 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Berlin, Verschwunden ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Wo ist Rebecca Reusch?

Wo ist Rebecca Reusch?

18.09.2024 um 21:02
Zitat von FrokenLisbethFrokenLisbeth schrieb:Das ist mit Verlaub albern.
Ist es auch. Mehr als albern und auch nicht zielführend.

Hier wird mit Gewalt versucht, mit der Analyse einzelner Wörter eine Diskrepanz zwischen den Aussagen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei herzustellen. Die findet man immer, weil es ja zwei verschiedene Stellen sind. Würden beide wortgleiche Aussagen der Öffentlichkeit gegenüber abgeben, würde auch das kritisiert werden.

Der Kern der Aussagen, Rebecca Haus nicht lebend verlassen, Rebecca tot, Tötungsdelikt, wir suchen eine Leiche - sind gleich.

Und D A S ist das Entscheidende!


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18.09.2024 um 21:06
Zitat von autor77autor77 schrieb:Hier wird mit Gewalt versucht, mit der Analyse einzelner Wörter eine Diskrepanz zwischen den Aussagen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei herzustellen
Da gehts um eine völlig andere Bedeutung über die Bewertung des Sachverhalts.

Geht man nach der Tomalle, ist der Sachverhalt (Haus nicht lebend verlassen) eine Tatsache, weil eine erwiesene Erkenntnis.

Geht man nach Aussagen der StA, ist dieser Sachverhalt (Haus nicht lebend verlassen) nur ein Verdacht, eine zulässige Annahme, weil Ermittlungsergebnisse darauf hinweisen.

Würde da wirklich Einigkeit herrschen bzw. wäre dieser Sachverhalt schon eine gesicherte Erkenntnis, eine Tatsache, würde/hätte sich auch die StA so ausgedrückt - nur in Bezug auf diesen Sachverhalt tot und Haus nicht lebend verlassen - und bräuchten nicht länger nur von diesem Sachverhalt ausgehen.

Erst bei der verantwortlichen Täterschaft müsste sich eine StA dann wieder vorsichtiger und von, wir gehen davon aus, ausdrücken.


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18.09.2024 um 21:08
Zitat von emzemz schrieb:Im Strafverfahren gibt es den Tatverdacht in diesen drei Formen:
- Anfangsverdacht
- hinreichender Tatverdacht
- dringender Tatverdacht
Und was trifft jetzt deiner Meinung nach auf F. R. zu?


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18.09.2024 um 21:13
Zitat von JurettaJuretta schrieb:Und was trifft jetzt deiner Meinung nach auf F. R. zu?
Ich antworte einfach mal - unter Vorbehalt aber zu verstehen:
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Der TV dürfte auf Stand eines einfachen Verdachts oder dem eines Anfangsverdachts gleichkommend stehen. Zureichende-tatsächliche Anhaltspunkte müssten auch weiterhin gegen ihn vorliegen. Reicht aber nicht für eine Anklage, denn dafür müsste der Tatverdacht hinreichend genug sein.

Aber das Ermittlungsverfahren ist ja auch noch nicht abgeschlossen.



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18.09.2024 um 21:15
Martin Steltner erklärte am Mittag, dass man mit einer Haftbeschwerde gerechnet habe. Wenn ein dringender Tatverdacht nicht mehr bestehe, müsse ein Haftbefehl aufgehoben werden. „Wir müssen von einem Tötungsdelikt ausgehen, auch an der Person des Beschuldigten hat sich nichts geändert“, sagte er.
Quelle: https://www.bz-berlin.de/archiv-artikel/fall-rebecca-schwager-soll-aus-untersuchungshaft-freikommen

Das habe ich auf die Schnelle finden können.
Er wurde wegen dringenden Tatverdachts verhaftet, der aber nicht mehr bestände. Also wurde die Bewertung des Verdachtes offenbar abgeändert.


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18.09.2024 um 23:17
Zitat von JurettaJuretta schrieb:Und was trifft jetzt deiner Meinung nach auf F. R. zu?
Da will ich mal per Ausschlussverfahren vorgehen.

Über den Anfangsverdacht ist man hinaus, das Strafverfahren ist längst eröffnet § 152 Abs. 2 StPO
Der dringende Tatverdacht wurde aufgehoben, wie wir wissen § 112 Abs. 1 StPO
Also bleibt da meiner Meinung nach nur der hinreichende Tatverdacht § 170 Abs. 1 StPO


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18.09.2024 um 23:38
Zitat von emzemz schrieb:Also bleibt da meiner Meinung nach nur der hinreichende Tatverdacht § 170 Abs. 1 StPO
Das bezweifle ich aus dem Grund schon, weil die StA dann nämlich (und erst recht bei dem Tatvorwurf) öffentliche Klage erheben müsste, wenn die Ermittlungsergebnisse bzw. der Ermittlungsstand einen hinreichenden Tatverdacht begründen würden.
Zitat von emzemz schrieb:Über den Anfangsverdacht ist man hinaus, das Strafverfahren ist längst eröffnet § 152 Abs. 2 StPO
Das sollte man nicht zu wörtlich oder zeitlich verstehen.

Der aktuelle Ermittlungsstand kann durchaus wieder nur dem eines Anfangsverdachts oder auch einfacher Tatverdacht genannt gleichkommen, was so viel bedeutet, dass weiterhin nur zureichende-tatsächliche Anhaltspunkte gegen F vorliegen könnten und die es immerhin weiterhin rechtfertigen, das Ermittlungsverfahren gegen ihn aufrechterhalten zu können.


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18.09.2024 um 23:53
@emz


Meine vorsichtige Prognose für die Zukunft für den Fall R:

Wir werden eines Tages irgendwie von einer (vorläufigen) Verfahrenseinstellung aufgrund Mangel hinreichenden Tatverdachts erfahren. F müsste darüber auf jeden Fall dann informiert werden.
Spätestens, wenn aus Sicht der EB vorläufig alles erst mal aus ermittelt sein sollte und nichts mehr an Spuren auszuwerten und Hinweisen nachzugehen ist/wäre, könnte es so weit kommen und sollte dann kein hinreichender Tatverdacht aus den Ermittlungsergebnissen begründbar sein.

Vorläufig (sollte es so mal kommen), weil das Ermittlungsverfahren gegen F auch jederzeit aufgrund neuer ihn belastender Ermittlungsergebnisse wieder eröffnet werden könnte. Jeweilige Verjährungsfristen natürlich berücksichtigt. Aber die ist beim normalen Fall des Totschlag bereits schon lange. 20 Jahre.


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19.09.2024 um 00:03
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:auch einfacher Tatverdacht genannt
Von einem einfachen Tatverdacht habe ich bislang noch nie gehört und finde auch nichts hierzu, mir ist der Begriff neu.
Aber wenn du sagst, den gibt es, dann wird's so sein. Ich werde aber den Fortgang in diesem Fall auf der Basis eines einfachen Tatvergangs nicht weiter diskutieren.


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19.09.2024 um 00:15
Also, ich denke die Erklärungen von @rhapsody3004 sind absolut korrekt.

Der dringende Tatverdacht ist seit der Entlassung aus der U-Haft nicht mehr gegeben.

Der hinreichende Tatverdacht muss (so wie ich es verstanden habe) zu einer Anklageerhebung führen.
Definition hinreichender Tatverdacht

Hinreichender Tatverdacht heißt: Die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Beschuldigten ist wahrscheinlicher als sein Freispruch. Wenn die Wahrscheinlichkeit größer als 50% ist, dass der Beschuldigte im Verfahren verurteilt wird, liegt ein hinreichender Tatverdacht vor.

Relevant ist der hinreichende Tatverdacht in zwei Fällen. Erstens erhebt die Staatsanwaltschaft nach § 170 I StPO Anklage, wenn der hinreichende Tatverdacht vorliegt. Und zweitens eröffnet das Gericht nach § 203 StPO das Hauptverfahren, wenn es auch zum Ergebnis kommt, dass der hinreichende Tatverdacht gegeben ist.


Quelle: https://www.legalexo.de/blog/verdachtsformen-im-strafprozess

Also bleibt der Anfangsverdacht, und da bin ich auch bei @rhapsody3004:
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Das sollte man nicht zu wörtlich oder zeitlich verstehen.



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19.09.2024 um 00:30
Zitat von JurettaJuretta schrieb:Der hinreichende Tatverdacht muss (so wie ich es verstanden habe) zu einer Anklageerhebung führen.
Dann wird das so sein, beim hinreichenden Tatverdacht muss Anklage erhoben werden.
Und deshalb liegt in diesem Fall nur ein einfacher Tatverdacht vor.
Ihr werdet schon Recht haben.


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19.09.2024 um 07:00
Zitat von YariYari schrieb:newbee schrieb:
Time-Line beachten!
Rs Handy war bis ca . 8 Uhr eingeloggt
Kannst du mal diese Timeline zeigen, die man beachten soll?
Du schreibst, Rebeccas Handy war bis ca 8 Uhr eingeloggt ! Bisher ist nicht bekannt, bis wann sie eingeloggt war! Sozusagen die Ausloggzeit
@newbee
Wahrscheinlich hast du meine Frage nur übersehen. Daher bitte ich dich erneut um eine Antwort. Ich bin nämlich sehr daran interessiert, woher du die Info hast, dass R. bis ca. 8 Uhr eingeloggt war?

In der Regel gehöre ich nicht zu den Personen, die einen Beleg fordern, aber in diesem Fall bitte ich ausnahmsweise auch um den Beleg.


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19.09.2024 um 07:10
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Wir werden eines Tages irgendwie von einer (vorläufigen) Verfahrenseinstellung aufgrund Mangel hinreichenden Tatverdachts erfahren
Das versteht sich wohl selbstredend, sofern sich
die Verdachtsmomente nicht aufgrund neuer Hinweise erhärten lassen, dass das Verfahren
Irgendwann eingestellt wird. Raus ist der Verdächtige damit allerdings noch lange nicht. Er muss sein ganzes Leben lang zittern, wenn er tatsächlich das Mädchen ermordet und irgendwo verscharrt haben sollte. Mord verjährt nicht und jeder neue Hinweis was für eine
Tatausführung zum Nachteil von R.R spricht, dann kann das Verfahren jederzeit wieder eröffnet werden.

Da möchte wohl niemand gern in seiner Haut stecken…😉


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19.09.2024 um 08:10
Zitat von JurettaJuretta schrieb:Ich habe noch nie gehört, dass der TV auf den "hinreichenden Tatverdacht" zurückgestuft wurde. So wie ich das verstanden habe, ist er (nur) tatverdächtig.
das kann man so pauschal nicht sagen. Nur die Staatsanwaltschaft kann das nach Ende der Ermittlungen bewerten. Dann geht der Fall in diese Instanz über. Sie entscheidet dann, ob von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist. Dann muss sie allerdings Anklage erheben; denn die StA hat auch eine Pflicht dem Bürger gegenüber, nach §170 Abs. 1 StPO.

https://www.juraforum.de/lexikon/verdacht#:~:text=Gem%C3%A4%C3%9F%20%C2%A7%20170%20Abs.%201%20StPO%20ist%20der,StPO%20di%20e%20Pflicht%20der%20Staatsanwaltschaft%20zur%20Anklageerhebung.

Es spielt also momentan keine Rolle, in welchem Stadium sich die Ermittlungen befinden. Ein Tatverdacht rechtfertigt die Ermittlungen, wie man auch in dem obigen Link nachlesen kann.
Meine persönliche Meinung dazu ist, dass man über einen hinreichenden Tatverdacht hinaus ist. Und momentan scheinen noch Ermittlungen zu laufen. Seit der erneuten Hausdurchsuchung werden sich weitere Spuren/Aussagen ergeben haben.
Wenn es soweit ist, dass die Polizei ihre Ermittlungen abschließt und die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens den hinreichenden Tatverdacht als erfüllt ansieht, wird sie Anklage erheben müssen. Dann muss wiederum das zuständige Gericht entscheiden, ob es die Klage annimmt.


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19.09.2024 um 08:49
Zitat von fortylicksfortylicks schrieb:Nur die Staatsanwaltschaft kann das nach Ende der Ermittlungen bewerten. Dann geht der Fall in diese Instanz über. Sie entscheidet dann, ob von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist.
Du schreibst "nach Ende der Ermittlungen". Es gibt aber auch andere Definitionen vom "hinreichenden Tatverdacht":
Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird.
Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/H/Hinreichender_Tatverdacht/index.php

Das hört sich für mich so an, als wenn es schon eine Rolle spielt, in welchem Stadium sich die Ermittlungen befinden. Und wenn z. Zt. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, dann müsste Anklage erhoben werden.
§ 170 StPO regelt die Erhebung der öffentlichen Klage. Nach diesem Paragraphen hat die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben, wenn sie einen hinreichenden Tatverdacht erkannt hat. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Pflicht der Strafverfolgungsbehörde.
Quelle: https://kanzlei-herfurtner.de/hinreichender-tatverdacht/

Aber ich habe keine großartigen juristischen Kenntnisse und schreibe nur, wie ich die Definition verstehe. Gibt es hier im Forum vielleicht Experten auf diesem Gebiet?


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19.09.2024 um 09:03
@Juretta
Die Ermittler kümmern sich nicht um Verdachtsmomente. Sie ermitteln wegen eines Tötungsdelikts. Die Bewertung, ob es für eine Anklage reicht, obliegt der StA. Damit haben die EB dann gar nichts mehr zu tun..
Nimmt man die Aussagen von Frau Tomalla mal dazu, erkennt man, dass sie den Fall aufklären will und es zu keinem Indizienprozess kommen zu lassen. Es fehlt ein oder zwei Puzzleteile, die sie meint noch finden zu können.


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19.09.2024 um 09:49
https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/H/Hinreichender_Tatverdacht/index.php

Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird. Er ist erforderlich, damit die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt bzw. einen Strafbefehl beantragt (§ 170 Abs. 1 StPO). Der hinreichende Tatverdacht ist abzugrenzen von dem Anfangsverdacht und dringenden Tatverdacht.
Der hinreichende Tatverdacht ist erforderlich, also die Voraussetzung für die Anklage.
Das heißt aber nicht, dass ein hinreichender Tatverdacht zwingend eine Anklage nach sich ziehen muss.

Strafprozeßordnung (StPO) - § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html
Wann die Ermittlungen genügend für die Anklage bieten, darüber entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Die bestimmt auch, wann die Ermittlungen abgeschlossen sind.

Zitat von JurettaJuretta schrieb:Aber ich habe keine großartigen juristischen Kenntnisse und schreibe nur, wie ich die Definition verstehe. Gibt es hier im Forum vielleicht Experten auf diesem Gebiet?
Die Experten sprich Juristen sind derzeit eher dünn gesäht.
Mein Vorschlag wäre deshalb, wir nennen den Vorwurf gegen F, wie bereits angeführt, ganz neutral den "einfachen Tatvorwurf", ohne uns weiter mit juristischen Definitionen zu befassen und zu belasten.


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19.09.2024 um 09:59
Zitat von emzemz schrieb:Das heißt aber nicht, dass ein hinreichender Tatverdacht zwingend eine Anklage nach sich ziehen muss.
Wie passt dann dieser Paragraph 170 StPo dazu?
Zitat von JurettaJuretta schrieb:§ 170 StPO regelt die Erhebung der öffentlichen Klage. Nach diesem Paragraphen hat die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben, wenn sie einen hinreichenden Tatverdacht erkannt hat. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Pflicht der Strafverfolgungsbehörde.



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19.09.2024 um 10:06
Zitat von JurettaJuretta schrieb:Wie passt dann dieser Paragraph 170 StPo dazu?
Die Strafprozessordnung (StPO) sagt nur aus, dass bei Erkennung des hinreichenden Tatverdachts Klage eingereicht werden muss. Da die Staatsanwaltschaft dann prozentual mehrheitlich eine Straftat sieht und eine Verantwortungspflicht gegenüber der Allgemeinheit hat.
Sie beantragt! dann Klage vor dem zuständigen Gericht. Damit geht die Meinungshoheit an das Gericht! über. Diese prüft und lässt die Anklage zu. Oder auch nicht. Und die Anklage wird abgeschmettert.
Dann hat die StA die Möglichkeit, bei weiteren Erkenntnissen wieder eine Anklage zu versuchen...


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19.09.2024 um 10:26
Zitat von fortylicksfortylicks schrieb:Die Strafprozessordnung (StPO) sagt nur aus, dass bei Erkennung des hinreichenden Tatverdachts Klage eingereicht werden muss.
Nichts anderes habe ich geschrieben.
Zitat von emzemz schrieb:Die Experten sprich Juristen sind derzeit eher dünn gesäht.
Mein Vorschlag wäre deshalb, wir nennen den Vorwurf gegen F, wie bereits angeführt, ganz neutral den "einfachen Tatvorwurf", ohne uns weiter mit juristischen Definitionen zu befassen und zu belasten.
Da stimme ich dir zu.


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