Origines schrieb:Das ist ein grundlegendes Problem. Recht ist keine exakte Wissenschaft oder Praxis.
Das macht das liebe Recht aber auch so interessant, die jeweiligen Auslegungen mit Einschränkungen wie wenn bspw. etwas durch Grundsatzurteile genau bestimmt ist/wurde oder etwas objektiv als gesicherte Erkenntnis, als Tatsache, vorliegt/vorliegen sollte - wie bspw. eine vermisste Person ist tot.
Origines schrieb:Bezugspunkt des "leider" ist der Kenntnisstand: "müssen davon ausgehen ... das Haus nicht lebend verlassen hat
Ja, und genau diese Aussage wird meiner bescheidenen Vermutung nach dem tatsächlichen Ermittlungsstand am Gerechtesten.
Eine Tomalla hätte sich also meiner bescheidenen Meinung nach lieber so ausdrücken sollen: Aufgrund des Ermittlungsstandes, gehen wir davon aus oder müssen davon ausgehen oder müssen weiter davon ausgehen, dass R das Haus nie lebend verlassen hat.
So wie sich die Tomalla aber ausgedrückt hat,
Ermittlungsstand ist: Hat das Haus nie lebend verlassen, könnte man auch annehmen, dass es sich bei diesem Sachverhalt bereits um eine gesicherte Erkenntnis, eine Tatsache handeln könnte und von diesem Sachverhalt man nicht nur länger auszugehen braucht/bräuchte, sondern dieser Sachverhalt (Haus nie, nicht lebend verlassen) als Tatsache bereits feststünde.
Verstehst du den Unterschied und worum es mir seit gestern nur geht? Von einem Sachverhalt aufgrund Ermittlungsergebnissen ausgehen zu müssen, weil die Ermittlungsergebnisse übereinandergelegt auf diesen Sachverhalt hinweisen, ist was anderes, als wenn dieser Sachverhalt bereits eine gesicherte Erkenntnis und somit eine Tatsache wäre. Wenn Letztes der Fall ist/wäre, dann bräuchte man von diesem Sachverhalt nicht länger nur auszugehen, weil er ja dann feststeht/feststehen würde.
Und ich beziehe mich wirklich nur auf den Sachverhalt Haus nicht lebend verlassen. (Völlig unabhängig der mutmaßlich verantwortlichen Person F dafür)