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Wo ist Rebecca Reusch?

122.005 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Berlin, Verschwunden ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Wo ist Rebecca Reusch?

Wo ist Rebecca Reusch?

19.09.2024 um 10:42
Zitat von fortylicksfortylicks schrieb:Die Strafprozessordnung (StPO) sagt nur aus, dass bei Erkennung des hinreichenden Tatverdachts Klage eingereicht werden muss.
Wenn du § 170 StPO Entscheidung über eine Anklageerhebung meinst, da sehe ich weit und breit kein einziges muss.


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19.09.2024 um 10:57
@emz
Im Juraforum ist der hinreichende Tatverdacht genau so beschrieben:
Gemäß § 170 Abs. 1 StPO ist der hinreichende Tatverdacht die Grundvoraussetzung für die Erhebung einer öffentlichen Klage.

Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, so besteht gem. § 170 Absatz 1 StPO die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung. In dem darauf anschließenden sog. Zwischenverfahren überprüft das Gericht das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachtes. Sollte es zur gleichen Ansicht kommen wie die Staatsanwaltschaft, so muss es das Hauptverfahren gem. § 203 StPO eröffnen.
Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/verdacht


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19.09.2024 um 11:21
@Juretta

Aber liegt denn bereits ein hinreichender Tatverdacht vor, oder ermittelt die StA noch wegen eines hinreichenden Tatverdachts?
Die StA kann doch keine Anklage erheben, so lange sie die Ermittlungen nicht abgeschlossen hat, die den hinreichenden Tatverdacht auch bestätigen.


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19.09.2024 um 11:27
@emz

Meiner Meinung nach liegt eben z. Zt. kein hinreichender Tatverdacht vor. Darum wird ja auch keine Anklage erhoben.

Aber -wie gesagt- ich bin kein Experte. Ihr müsst mir jetzt auch nicht wieder erklären, dass noch ermittelt wird. Das ist mir vollkommen klar und vielleicht finden sie ja noch was, das dann zu einer Anklageerhebung führen könnte.
Davon gehe ich persönlich aber nicht aus.


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19.09.2024 um 11:30
Zitat von emzemz schrieb:Wenn du § 170 StPO Entscheidung über eine Anklageerhebung meinst, da sehe ich weit und breit kein einziges muss.
doch.
Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung
Gemäß § 170 Abs. 1 StPO ist der hinreichende Tatverdacht die Grundvoraussetzung für die Erhebung einer öffentlichen Klage. Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, so besteht gem. § 170 Absatz 1 StPO di e Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung.
Quelle:

https://www.juraforum.de/lexikon/verdacht#:~:text=Gem%C3%A4%C3%9F%20%C2%A7%20170%20Abs.%201%20StPO%20ist%20der,StPO%20di%20e%20Pflicht%20der%20Staatsanwaltschaft%20zur%20Anklageerhebung

Der hinreichende Tatverdacht wird durch die Staatsanwaltschaft bestimmt, die nach Abschluss der Ermittlungen diesen erkennen muss. Es gibt dann nur zwei Möglichkeiten: entweder stellt der StA das Verfahren ein - oder er erhebt Anklage. Ob dieser Anklage dann entsprochen wird, bestimmt wiederum das zuständige Gericht!


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19.09.2024 um 11:51
Zitat von fortylicksfortylicks schrieb:Ob dieser Anklage dann entsprochen wird, bestimmt wiederum das zuständige Gericht!
Jupp. Im konkreten Fall das zuständige Landgericht Berlins und nicht das Amtsgericht.


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19.09.2024 um 11:59
Zitat von ColdcasesColdcases schrieb:Jupp. Im konkreten Fall das zuständige Landgericht Berlins und nicht das Amtsgericht.
ja natürlich. Ich schrieb nix vom Amtsgericht:

https://kanzlei-herfurtner.de/landgericht/#:~:text=Zust%C3%A4ndigkeit%20in%20erster%20Instanz%20in%20Strafsachen%201%20Das,Strafkammer%20gem%C3%A4%C3%9F%20%C2%A7%2074%20Abs.%202%20GVG%20zust%C3%A4ndig.

aus diesem Link:
Die Strafkammern des Landgerichts
Die Strafkammern des Landgerichts sind für die Verhandlung von Strafsachen zuständig. Hierzu zählen auch die großen Strafkammern (Schwurgericht), für die besonders schwere Strafsachen (z.B. Mord, Totschlag) reserviert sind. Eine Strafkammer besteht aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.



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19.09.2024 um 12:09
Zitat von JurettaJuretta schrieb:Das ist mir vollkommen klar und vielleicht finden sie ja noch was, das dann zu einer Anklageerhebung führen könnte.
Davon gehe ich persönlich aber nicht aus.
Beim jetzigen Stand der Ermittlungen nicht. Aber wir hoffen doch alle, dass es nicht so bleibt und der Fall noch geklärt wird. Ich glaube persönlich fest daran; es wird aber dauern.


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19.09.2024 um 12:14
Zitat von fortylicksfortylicks schrieb:ja natürlich. Ich schrieb nix vom Amtsgericht:
War auch nicht explizit an dich gerichtet. Viele wissen eben nicht, dass schwerwiegende Delikte vor dem Langericht nur verhandelt werden, deswegen schrieb ich es dazu.


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19.09.2024 um 12:42
Ich möchte noch einmal auf den vielfach thematisierten Satz von Katharina Tomalla, der Leiterin der Mordkommission eingehen. Dazu diesen als wörtliches Zitat:
Auch Katharina Tomalla wirkte an einer Podcastfolge mit. Am Abend erzählte sie von der seit fast drei Jahren vermissten, damals 15-jährigen Schülerin Rebecca Reusch aus Rudow. „Der Ermittlungsstand ist, dass sie das Haus nie lebend verlassen hat. Aber für uns ist das kein Cold Case und wir werden nicht aufgeben, bis wir die Leiche gefunden haben.“
Quelle: https://www.tagesspiegel.de/berlin/neunmal-mord-bitte-einblick-ins-innerste-der-berliner-mordkommission-9257532.html
(Hervorherbung des m.E. zentralen Satzes durch mich.)

Offensichtlich sehen mehrere der hiesigen Diskussionsteilnehmer in dieser Aussage einen Beleg dafür, dass es mind. Frau Thomalla für sicher erwiesen - also für einen Tatsache - hält, dass Rebecca als Leiche aus dem Haus von Schwager und Schwester verbracht wurde.

An die angesprochenen, die den zitierten Satz von Frau Tomalla im Wortlaut im ganzen als Tatsache auffassen: wer (bzw. wie viele) haben warum die vorherigen Besuche von Rebecca im Haus von Schwager und Schwester mit welcher Motivation erfunden/gefälscht?

Denn da Frau Tomalle sagt, dass Rebecca das Haus nie lebend verlassen hat, kann es nach dem Wortlaut der Aussage der Leterin der Mordkommission doch nur diesen einen Besuch gegeben haben, bei dem Rebecca das Haus lebend betrat und tot verlasssen hat. Denn hättee s die medial kursierenden früheren Besuche gegeben, hätte Rebecca das Haus von Schwager&Schwester nicht nie, sondern mehrfach lebend verlassen.


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19.09.2024 um 12:52
Zitat von emzemz schrieb:Von einem einfachen Tatverdacht habe ich bislang noch nie gehört und finde auch nichts hierzu, mir ist der Begriff neu.
Aber wenn du sagst, den gibt es, dann wird's so sein. Ich werde aber den Fortgang in diesem Fall auf der Basis eines einfachen Tatvergangs nicht weiter diskutieren.
Der Anfangsverdacht unterscheidet sich auf den ersten Blick nicht vom "einfachen" Tatverdacht. Deshalb wird da oft nicht differenziert. Beide fußen auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens ("Anfangsverdacht") oder dessen Fortführung ("einfacher Tatverdacht") erlauben. Beide können einen Beschuldigten zum Gegenstand haben. Beide haben das Stadium eines hinreichenden Tatverdachts (noch) nicht erreicht. Beide können von der Indizienlage her identlisch sein. Was sie unterscheidet ist eigentlich nur der Zeitpunkt innerhalb des Ermittlungsverfahrens.

Der Anfangsverdacht ist dabei der Fixpunkt, an dem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und werden darf. Quasi eine "juristische Sekunde". Läuft das Verfahren und bestätigt oder verfestigt sich der ursprünglich Anfangsverdacht durch Ermittlungen, kann man selbstverständlich nicht mehr vom "Anfangsverdacht" sprechen. Denn der Anfang ist ja längst gemacht.

Der Begriff "einfacher" (von mir aus auch: normaler/bloßer/gemeinener) Tatverdacht dient deshalb zur Verdeutlichung, dass man über das Anfangsstadium bzw. die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens schon hinaus ist. Nachdem die StA hier schon seit fünf Jahren ermittelt, kann man schon sehr lange nicht mehr vom Anfangsverdacht sprechen. Sondern schlicht von einem (einfachen/normalen/bloßen/gemeinenen) Tatverdacht. Um die Unterscheidbarkeit deutlicher zu machen, habe ich dann:

- Anfangsverdacht
- (einfacher) Tatverdacht
- Sonderfall (nur für U-Haft relevant): dringender Tatverdacht
- hinreichender Tatverdacht (Anklageerhebung möglich und ggf. auch geboten).

Idealerweise verfestigt sich im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens vom Anfangsverdacht über den einfachen Tatverdacht hin zum hinreichenden Tatverdacht. Der "einfache" Tatverdacht kann sich dabei im Laufe der Ermittlungen verfestigen oder abschwächen, je nach Stand der Ermittlungen. Verdachtsgrade können auch wechseln, theoretisch in Sekunden.

Weiterführend:

https://www.soldan.de/media/pdf/de/1d/3f/9783415060647_LP.pdf


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19.09.2024 um 13:04
Zitat von TatsachenTreueTatsachenTreue schrieb:Ich möchte noch einmal auf den vielfach thematisierten Satz von Katharina Tomalla, der Leiterin der Mordkommission eingehen.
Ohje, alles klar:

"Der Ermittlungsstand ist..." Der Satz ist zwar in Gänze im Indikativ, aber eingeschränkt durch die bisherigen Ermittlungsergebnisse (nicht anderes meint "der Ermittlungsstand ist").

Der Satz gibt also eine Momentaufnahme wieder. Wie auch die StA in ihren Äußerungen. Ich halte diese Aussagen auch für gerichtsfest. Es heißt ja NICHT "F. hat R. getötet." Weil genau das die Ermittlungen bislang nicht hergeben.

Hier Differenzen zwischen Äußerungen der StA und der Polizei konstruieren zu wollen, das ist nichts als Rabulismus.


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19.09.2024 um 13:18
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Hier Differenzen zwischen Äußerungen der StA und der Polizei konstruieren zu wollen, das ist nichts als Rabulismus.
Das war in keiner Weise meine Absicht. Ich sehe auch nicht, wie man anhand meine Beitrages zu so einer Interpretation meiner Worte kommen könnte,
Es geht mir einzig und allein isoliert um den zitierten Satz von Frau Tomalla und wie dieser gemeint ist und zu verstehen ist bzw. verstanden wird.
Du hast mich zwar zitiert, aber auf die Fragen in meinem Beitrag - und genau nur wegen dieser Fragen habe ich meinen Beitrag geschrieben - bis Du (bislang?) leider gar nicht eingegangen.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Der Satz gibt also eine Momentaufnahme wieder. Wie auch die StA in ihren Äußerungen. Ich halte diese Aussagen auch für gerichtsfest.
Wie meinst Du das in Bezug auf meine Fragen, wie kann ich das in Bezug auf meine Fragen verstehen/interpretieren?
Haben sich die Ermittler - bislang ? - nicht mit den u.a. von Angehörigen geschilderten früheren Besuchen von Rebecca im Haus von Schwager und Schwester befasst, sprich bezieht sich das
Der Ermittlungsstand ist, dass sie das Haus nie lebend verlassen hat.
Quelle: siehe mein letzte Beitrag
dann nur auf den bisher in den Ermittlungen betrachteten Zeitraum? Welcher Zeitraum das wäre, wäre mir unklar. Aber immerhin könnte ich mir so diese Aussage erklären - wobei erhebliche Zweifel blieben, ob das der normale Leser der Zeitung/Rezipient der AUssage von Frau Tomalla so hinkriegt. Anschließend daran stellt sich mir die Frage, ob Frau Tomalle derartiges Wissen und Verständnis bei den Rzipienten voraussetzt oder nicht eher für eine weniger wissende allgemeine Öffentlichkeit formuliert bzw. formulieren sollte.


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19.09.2024 um 15:33
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Der Anfangsverdacht unterscheidet sich auf den ersten Blick nicht vom "einfachen" Tatverdacht. Deshalb wird da oft nicht differenziert
Weil es da streng genommen auch nichts zu differenzieren gibt.

Offiziell oder formell gesehen gibt es nicht beides als jeweils eigener Verdachtsgrad oder Verdachtsstufe. Also Anfangsverdacht und einfacher Tatverdacht. Kann man bis auf das zeitliche als dasselbe ansehen in seiner Bedeutung, Gewichtung.
1. Der Anfangsverdacht (einfacher Tatverdacht)
Der Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete, tatsächliche
Anhaltspunkte das Vorliegen einer Straftat als möglich erscheinen
lassen (vgl. § 152 II StPO).
Quelle: https://www.soldan.de/media/pdf/de/1d/3f/9783415060647_LP.pdf


Man spricht später nur gerne mehr vom einfachen Tatverdacht, um Verwirrung zu vermeiden. Mehr nicht. Eben dann, wenn ein Ermittlungsverfahren schon länger läuft - sich an den Verdachtsmomenten aber nichts wesentlich geändert hat oder der Verdachtsgrad aufgrund mangelnder weiterer Erkenntnisse wieder zurückgefallen ist und dann nur mehr oder weniger denselben Stand, die selbe Gewichtung wie zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens hat.

Natürlich wird sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens etwas geändert haben. Aber in diesem Fall hier denke ich nicht so wesentlich, sodass man von mehr sprechen könnte. Mehr als zureichende-tatsächliche Anhaltspunkte werden auch jetzt nicht vorliegen. Und damit kann/könnte man dann durchaus sagen, dass ein Ermittlungsstand in seiner Bewertung, in seiner Gewichtung nur wieder dem eines Anfangsverdachts gleichkommt, obwohl das Ermittlungsverfahren natürlich schon nur zeitlich gesehen darüber hinaus ist.



Und es ist völlig richtig, meine Worte selber, dass das vollkommen genügen würde, wenn weiterhin nur zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegen F vorliegen würden, um das Ermittlungsverfahren gegen ihn aufrechterhalten zu können - so lange es noch nicht als vorläufig abgeschlossen gilt.


Spätestens aber, wenn es das tun würde, müsste die StA eine Entscheidung fällen, ob sie das Verfahren (vorläufig) einstellt oder öffentliche Klage erheben müsste, wenn der Ermittlungsstand spätestens bei Abschluss hinreichenden Tatverdacht begründen würde.




Ein Ermittlungsverfahren gilt dann als vorläufig abgeschlossen, wenn alles an Spuren ausgewertet und alles an Hinweisen abgearbeitet wurde und in kürzerer Zeit auch keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind/wären.



Was jetzt allerdings wirklich gut sein und da danke ich den Usern für diesen Hinweis, dass der aktuelle Ermittlungsstand schon jetzt hinreichende Verdachtsmomente begründen könnte - man aber trotzdem noch Hinweisen nachgehen und Spuren auswerten und somit das Ermittlungsverfahren auch noch nicht abgeschlossen sein könnte. Dann wäre die StA auch noch nicht verpflichtet eine Entscheidung fällen zu müssen, sondern könnte bis auf den Abschluss der Ermittlungen warten, was sicherlich auch besser wäre. Umso mehr - umso besser sage ich mal.

Aber spätestens, wenn das Ermittlungsverfahren mal abgeschlossen sein sollte und sollte dann hinreichender Tatverdacht aus Sicht, Würdigung der StA vorliegen - dann müsste sie öffentliche Klage erheben. Kann dann nicht nur - dann müsst sie es. Gerade in diesem Fall hier eines mutmaßlichen Kapitalverbrechens.

Ob die Anklage auch zugelassen werden würde, würde dann wieder dem zuständigen Gericht obliegen. Sowas können erfahrene Staatsanwälte aber sehr gut abschätzen, wie erfolgsversprechend ihre Anklagerhebung auf Zulassung wäre.


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19.09.2024 um 15:51
Zitat von TatsachenTreueTatsachenTreue schrieb:Das war in keiner Weise meine Absicht. Ich sehe auch nicht, wie man anhand meine Beitrages zu so einer Interpretation meiner Worte kommen könnte,
Es geht mir einzig und allein isoliert um den zitierten Satz von Frau Tomalla und wie dieser gemeint ist und zu verstehen ist bzw. verstanden wird.
Du warst auch nicht primär damit gemeint. Eher Dein Hinweis, dass dieser Satz vieldiskutiert worden sei. Sorry, wenn das so angekommen ist. Ich habe mich allgemein auf Überinterpretationen bezogen. So wie hier:
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Geht man nach Aussagen der StA, ist dieser Sachverhalt (Haus nicht lebend verlassen) nur ein Verdacht, eine zulässige Annahme, weil Ermittlungsergebnisse darauf hinweisen.

Würde da wirklich Einigkeit herrschen bzw. wäre dieser Sachverhalt schon eine gesicherte Erkenntnis, eine Tatsache, würde/hätte sich auch die StA so ausgedrückt - nur in Bezug auf diesen Sachverhalt tot und Haus nicht lebend verlassen - und bräuchten nicht länger nur von diesem Sachverhalt ausgehen.
Das ist keine Rabulistik, ok, aber für mich inhaltlich nicht nachvollziehbar. Ich sehe da keinen Unterschied. Frau T. bezieht sich auf auch auf den "Ermittlungsstand", also den status quo der Ermittlungen zum Zeitpunkt ihrer Aussage. Selbstredend ist immer ein Verdacht Bezugspunkt.


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19.09.2024 um 15:58
Zitat von TatsachenTreueTatsachenTreue schrieb:dann nur auf den bisher in den Ermittlungen betrachteten Zeitraum? Welcher Zeitraum das wäre, wäre mir unklar.
Also, was das angeht, da habe ich nicht die geringsten Zweifel, dass sich eine Frau Tomalla da auch nur auf ein Tatgeschehen an dem Morgen des 18.02.2019 nach 7 Uhr bezieht.

Sie wird das Haus an diesem Morgen nicht mehr lebend verlassen haben.


Allerdings stellt sich mir jetzt eine andere Frage; Können wir, zumindest zum aktuellen Stand, davon auch weiterhin ausgehen und gilt dieser Sachverhalt (Haus nie lebend verlassen) für die EB dann wirklich als gesicherte Erkenntnis und wäre dann als Tatsache anzusehen und kein nur Verdacht mehr aufgrund Ermittlungsergebnissen, die auf diesen Sachverhalt lediglich nur hinweisen und deshalb nur von diesem Sachverhalt auszugehen ist.

Sollte es also eine gesicherte Erkenntnis sein, dann erlauben sich ja auch für uns gar keine Spekulationen mehr in andere Richtungen. So von wegen, könnte auch noch freiwillig das Haus verlassen haben, woran ich persönlich übrigens nie geglaubt habe.


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19.09.2024 um 15:59
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Man spricht später nur gerne mehr vom einfachen Tatverdacht, um Verwirrung zu vermeiden
Ja, das ist der Grund, aber es stiftet immer noch mehr Verwirrung, wie man hier im Forum bemerkt. Das Adjektiv "einfach" wurde irgendwann mal herangezogen, weil es sprachlich besser zu "hinreichend " und "dringend" passt als "Anfang.

Hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung gibt es halt KEINERLEI Unterschied zwischen "Anfangsverdacht" und "einfachem Verdacht ".
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Sowas können erfahrene Staatsanwälte aber sehr gut abschätzen, wie erfolgsversprechend ihre Anklagerhebung auf Zulassung wäre.
Das stimmt natürlich, aber man sollte sich nichts vormachen. Auch Juristen sind nur Menschen und haben unterschiedliche Rechtsauffassungen. Die Staatsanwaltschaft weiß aufgrund des Geschäftsverteilungsplans ganz genau, welche Strafkammer für den Prozess zuständig ist und falls der "hinreichende Tatbestand" auf der Kippe steht, wird aufgrund der Besetzung der Kammer entschieden, ob es aufgrund der vorliegenden Indizien eine Chance auf Zulassung der Anklage gibt oder ob die Gefahr groß ist, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft um "die Ohren gehauen" wird.


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19.09.2024 um 16:04
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Eben dann, wenn ein Ermittlungsverfahren schon länger läuft - sich an den Verdachtsmomenten aber nichts wesentlich geändert hat oder der Verdachtsgrad aufgrund mangelnder weiterer Erkenntnisse wieder zurückgefallen ist und dann nur mehr oder weniger denselben Stand, die selbe Gewichtung wie zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens hat.
Als Verdachtsgrad schon, aber nicht hinsichtlich der Tatsachengrundlage. Die kann sich ändern und einen Verdacht bekräftigen oder abschwächen, ohne dass ein anderer Grad erreicht wird. Deshalb kann der Tatverdacht (also seine tatsächlichen Grundlagen) ein ganz andere Basis haben.
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Natürlich wird sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens etwas geändert haben. Aber in diesem Fall hier denke ich nicht so wesentlich, sodass man von mehr sprechen könnte.
Das sehe ich anders, ist aber sicher unterschiedlich interpretierbar. Was zeigt, dass Anfangsverdacht und (einfacher) Tatverdacht hinsichtlich ihrer Tatsachenbasis genauso divergieren können, wie ein "einfacher" Tatverdacht a) zum 1.1.2020 und b) zum 1.1.2025.
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Was jetzt allerdings wirklich gut sein und da danke ich den Usern für diesen Hinweis, dass der aktuelle Ermittlungsstand schon jetzt hinreichende Verdachtsmomente begründen könnte - man aber trotzdem noch Hinweisen nachgehen und Spuren auswerten und somit das Ermittlungsverfahren auch noch nicht abgeschlossen sein könnte.
Diese Idee bzw. Spekulation ist gut. Sie ist auch schon mal vor ein paar Monaten hier vorgestellt worden: Es besteht vielleicht hinreichender Tatverdacht (mind. 51:49% Verurteilungswahrscheinlichkeit), aber das reicht der StA nicht, weil im Falle eines Freispruchs Strafklageverbrauch eintreten würde (mit Ausnahme der Wiederaufnahme zu Lasten des Freigesprochenen). 51:49 ist also zu wenig, wenn man der Gerechtigkeit Genüge verschaffen will. Deshalb wartet man zu, sammelt da und dort ein Häppchen um vielleicht auf 60:40 oder 70:30, m.a.W. den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu erhöhen.

Ob das nach § 170 StPO zulässig ist oder die StA da Spielraum hat, das weiß ich nicht. Das Problem, ob und wann die StA das Verfahren vorläufig (!) einstellen muss, wurde ja schon erörtert.


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19.09.2024 um 16:05
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Du warst auch nicht primär damit gemeint. Eher Dein Hinweis, dass dieser Satz vieldiskutiert worden sei. Sorry, wenn das so angekommen ist.
Wie meine Reaktion zeigt, ist es genau so angekommen. Die Klarstellung von Dir hat es bereinigt. Aber ich will doch anmerken, dass ich die von Dir tatsächlich gemeinte Lesart in keiner Weise für möglich gehalten hätte, ja noch nicht mal darauf gekommen wäre.

Zwei Anregungen von mir an Dich:
Versuche, eindeutiger erkennbar zu machen bzw. zu formulieren, worauf Du Dich bei einem Zitat aus der Diskussion hier beziehst bzw. was Du damit sagen willst.
Gerade weil Du weiter zu dem Satz vom Frau Tomalla argumentierst, fände ich es interessant bis hilfreich, wie Du die von mir gestellten Fragen zu diesem Satz
Zitat von TatsachenTreueTatsachenTreue schrieb:An die angesprochenen, die den zitierten Satz von Frau Tomalla im Wortlaut im ganzen als Tatsache auffassen: wer (bzw. wie viele) haben warum die vorherigen Besuche von Rebecca im Haus von Schwager und Schwester mit welcher Motivation erfunden/gefälscht?
beantwortest. Oder erkenne ich blos nicht, dass Deine zwischenzeitlichen Beiträge die Antwort waren und diese so zu lesen sind, wie ich oben vermutete - und hier der Lesefreundlichkeit als Selbstzitat wiederhole:
Wie meinst Du das in Bezug auf meine Fragen, wie kann ich das in Bezug auf meine Fragen verstehen/interpretieren?
Haben sich die Ermittler - bislang ? - nicht mit den u.a. von Angehörigen geschilderten früheren Besuchen von Rebecca im Haus von Schwager und Schwester befasst, sprich bezieht sich das
Der Ermittlungsstand ist, dass sie das Haus nie lebend verlassen hat.
Quelle: siehe mein letzte Beitrag
dann nur auf den bisher in den Ermittlungen betrachteten Zeitraum? Welcher Zeitraum das wäre, wäre mir unklar. Aber immerhin könnte ich mir so diese Aussage erklären - wobei erhebliche Zweifel blieben, ob das der normale Leser der Zeitung/Rezipient der AUssage von Frau Tomalla so hinkriegt. Anschließend daran stellt sich mir die Frage, ob Frau Tomalle derartiges Wissen und Verständnis bei den Rzipienten voraussetzt oder nicht eher für eine weniger wissende allgemeine Öffentlichkeit formuliert bzw. formulieren sollte.
Quelle: Beitrag von TatsachenTreue (Seite 6.615)


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19.09.2024 um 16:12
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung gibt es halt KEINERLEI Unterschied zwischen "Anfangsverdacht" und "einfachem Verdacht ".
Auf den Punkt gebracht. Ja.
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Auch Juristen sind nur Menschen und haben unterschiedliche Rechtsauffassungen.
Wie im Weiteren von Dir erläutert.

Das ist ein grundlegendes Problem. Recht ist keine exakte Wissenschaft oder Praxis.

Deshalb ist die Arbeitsteilung auch folgende: Die Polizei ermittelt Tatsachen. Die StA bewertet sie rechtlich. Nicht ohne Grund ist sie bei der Justiz und nicht bei der Polizei angesiedelt. Weil die StA die Gerichte kennt, die BGH-Rspr. und die Kammern usw.


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