Origines schrieb:Der Anfangsverdacht unterscheidet sich auf den ersten Blick nicht vom "einfachen" Tatverdacht. Deshalb wird da oft nicht differenziert
Weil es da streng genommen auch nichts zu differenzieren gibt.
Offiziell oder formell gesehen gibt es nicht beides als jeweils eigener Verdachtsgrad oder Verdachtsstufe. Also Anfangsverdacht und einfacher Tatverdacht. Kann man bis auf das zeitliche als dasselbe ansehen in seiner Bedeutung, Gewichtung.
1. Der Anfangsverdacht (einfacher Tatverdacht)
Der Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete, tatsächliche
Anhaltspunkte das Vorliegen einer Straftat als möglich erscheinen
lassen (vgl. § 152 II StPO).
Quelle:
https://www.soldan.de/media/pdf/de/1d/3f/9783415060647_LP.pdfMan spricht später nur gerne mehr vom einfachen Tatverdacht, um Verwirrung zu vermeiden. Mehr nicht. Eben dann, wenn ein Ermittlungsverfahren schon länger läuft - sich an den Verdachtsmomenten aber nichts wesentlich geändert hat oder der Verdachtsgrad aufgrund mangelnder weiterer Erkenntnisse wieder zurückgefallen ist und dann nur mehr oder weniger denselben Stand, die selbe Gewichtung wie zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens hat.
Natürlich wird sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens etwas geändert haben. Aber in diesem Fall hier denke ich nicht so wesentlich, sodass man von mehr sprechen könnte. Mehr als zureichende-tatsächliche Anhaltspunkte werden auch jetzt nicht vorliegen. Und damit kann/könnte man dann durchaus sagen, dass ein Ermittlungsstand in seiner Bewertung, in seiner Gewichtung nur wieder dem eines Anfangsverdachts gleichkommt, obwohl das Ermittlungsverfahren natürlich schon nur zeitlich gesehen darüber hinaus ist.
Und es ist völlig richtig, meine Worte selber, dass das vollkommen genügen würde, wenn weiterhin nur zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegen F vorliegen würden, um das Ermittlungsverfahren gegen ihn aufrechterhalten zu können - so lange es noch nicht als vorläufig abgeschlossen gilt.
Spätestens aber, wenn es das tun würde, müsste die StA eine Entscheidung fällen, ob sie das Verfahren (vorläufig) einstellt oder öffentliche Klage erheben müsste, wenn der Ermittlungsstand spätestens bei Abschluss hinreichenden Tatverdacht begründen würde.
Ein Ermittlungsverfahren gilt dann als vorläufig abgeschlossen, wenn alles an Spuren ausgewertet und alles an Hinweisen abgearbeitet wurde und in kürzerer Zeit auch keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind/wären.
Was jetzt allerdings wirklich gut sein und da danke ich den Usern für diesen Hinweis, dass der aktuelle Ermittlungsstand schon jetzt hinreichende Verdachtsmomente begründen könnte - man aber trotzdem noch Hinweisen nachgehen und Spuren auswerten und somit das Ermittlungsverfahren auch noch nicht abgeschlossen sein könnte. Dann wäre die StA auch noch nicht verpflichtet eine Entscheidung fällen zu müssen, sondern könnte bis auf den Abschluss der Ermittlungen warten, was sicherlich auch besser wäre. Umso mehr - umso besser sage ich mal.
Aber spätestens, wenn das Ermittlungsverfahren mal abgeschlossen sein sollte und sollte dann hinreichender Tatverdacht aus Sicht, Würdigung der StA vorliegen - dann müsste sie öffentliche Klage erheben. Kann dann nicht nur - dann müsst sie es. Gerade in diesem Fall hier eines mutmaßlichen Kapitalverbrechens.
Ob die Anklage auch zugelassen werden würde, würde dann wieder dem zuständigen Gericht obliegen. Sowas können erfahrene Staatsanwälte aber sehr gut abschätzen, wie erfolgsversprechend ihre Anklagerhebung auf Zulassung wäre.