TatsachenTreue schrieb:Und ganz exakt betrachtet, ist "Er" hier Twingo. Wie in schon verlinkten Quellen ausgefüht, liegen bei Kesy lediglich Aufnahmen des Kennzeichens am Heck vor. Welche und wie viele PÜersonen in den Fahrzeigen sich befinden, wird nicht erfasst.
Wenn man es streng genommen nimmt, stimmt das: Nur der Twingo war nachweislich dann und dann dort.
Liegen allerdings keine Hinweise auf andere Personen vor, die auch Zugriff auf den Twingo gehabt haben und anstelle F auch als Fahrer in Betracht kommen können - und ebenso wenig keine Hinweise auf andere Personen, die noch freiwillig mit im Fahrzeug gesessen haben können - kann man wohl davon ausgehen, dass nur F Fahrer des Twingos zu den erfassten Zeiten gewesen sein kann und sich auch keine anderen Personen freiwillig mit in dem Fahrzeug aufgehalten haben.
Mit absoluter Sicherheit oder absolut eindeutig wird man es natürlich nicht wissen/belegen können, aber man muss zumindest davon ausgehen, dass sich nur F als Fahrer in dem Twingo aufgehalten haben kann, wenn rein gar nichts auf einen anderen möglichen Fahrer oder auch auf noch andere freiwillig mitgefahrene Fahrzeuginsassen hinweist.
Ps.
Frage (keine Behauptung): Hieß es nicht mal sogar, dass F irgendwann und das sogar vor den EB die Fahrten zugegeben haben soll? Also zumindest Fahrer gewesen zu sein?
BoobSinclar schrieb:Die Lüge und die Widersprüche sind weder strafbar, noch sind sie ein Tatbeweis.
Diese können aber als zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gewertet werden und mit anderen Ermittlungsergebnissen dann zumindest einen Anfangsverdacht begründen.