Stefan1477 schrieb:Was spielt das für eine Rolle?
Das spielt schon eine Rolle, wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass LK nicht durch einen Sturz aus innerer Ursache in die Badewanne gelangte. Ursprünglich wurde u.a. wegen der fehlenden 54.500 Euro neben Heimtücke, Verdeckung einer Straftat (Unterschlagung) zusätzlich Habgier angenommen und angeklagt.
Bezüglich des fehlenden Geldes wissen wir:
1) LK und MG hatten Zugriff aufs Konto, sonst niemand.
2) LK hat sich in der Regel von MG zur Bank oder zum Schließfach fahren lassen.
3) LK und MG haben Bargeldsummen zum Schließfach gebracht.
4) Nach dem Tod von LK war das Schließfach fast leer und das Konto per Saldo um 54.500 Euro leichter seit März 2007.
MG hätte wegen 1) und 3) prinzipiell Gelegenheit gehabt, ohne dem Wissen von LK Geld zu unterschlagen, insbesondere wenn größere Bargeldsummen im Schließfach gelagert wurden. (2007 und 2008 war Bankenkrise und daher eine Angst um Einlagen nicht fernliegend.) Für Bargeldsummen im Schließfach sind Kontrollen durch LK deutlich schwieriger (keine Kontoauszüge etc.).
MG sagte, dass er "nie und nimmer" so viel Geld für sie abgehoben habe. Wenn diese Aussage richtig ist, dann hätte LK alleine Geld von der Bank abgehoben und für unbekannte Dinge oder Dienstleistungen ausgegeben oder an einen unbekannten Ort versteckt. Das aber widerspricht 2). Also kann die Aussage von MG eigentlich nicht richtig sein.
Stefan1477 schrieb:Dann hätte man nachweisen müssen, dass das Geld auch zu MG ging. Wenn kein Nachweis zu führen ist, fällt das weg.
Deswegen haben StA und die Kammern 2010 und 2012 zu seinen Gunsten angenommen, dass MG nichts unterschlagen hat und auch die 54.500 Euro nicht vereinnahmt hat. (Ansonsten wäre zusätzlich wahrscheinlich noch die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden.) Ein Unfall wurde damals jeweils ausgeschlossen. Alle weiteren Annahmen waren folgerichtig. Ob ein Unfall zurecht ausgeschlossen wurde, muss demnächst das LG München I feststellen.