Badewannenunfall von Rottach-Egern
12.06.2023 um 21:16@Palio
Palio schrieb:Das war damals auch nicht erforderlich. Man konnte aus prozessökonomischen Gründen auf die Ausführungen hierzu verzichten, da auch ein anderer Grund für den Streit möglich war, was ausreichte.Wobei man eben signifikant von der Anklage abweichen musste. Es sind gleich zwei Mordmerkmale aus der Anklage (Habgier, Heimtücke) entfallen und die zu verdeckende Straftat musste auch noch ausgetauscht werden.
Palio schrieb:Ein Entwenden vor dem Ableben war nicht nachzuweisen, da die Verteidigung im Laufe der Zeit Zeugen fand, die als alternative Geldquellen für MGs Schuldenrückzahlung herangezogen werden konnten und auf der anderen Seite das Argument der peniblen Kontrolle durch Frau Kortüm dem Unterschlagungsverdacht entgegengehalten werden konnte.M.E. bricht dein Argument, dass MG zum Todeszeitpunkt in der Wohnung gewesen sein muss, sofort zusammen: er hätte auch während des Krankenhausaufenthalts das Geld entwenden können. Damit ist keineswegs zwingend, dass er zum Todeszeitpunkt in der Wohnung gewesen sein muss, nur weil Geld fehlte. Nett um die Ecke gedacht, aber für mich persönlich zu weit hergeholt.
Aber jetzt wäre das verschwundene Bargeld nutzbar - nicht als Motiv, sondern als Anwesenheitsindiz zum Todeszeitpunkt. Ein solches bräuchte man aktuell mehr als früher, weil die Verteidigung ja Indizien für seine Abwesenheit zum Todeszeitpunkt vorgelegt hat.