Andante schrieb:Au weia, geht es auch eine Nummer kleiner? Welche Rechtsfehler meinst du?
Nein, in diesem Fall geht es leider keine Nummer kleiner, auch wenn Herrn G nun endlich Gerechtigkeit widerfahren ist.
Es ist nicht nur die verschwundene Uhr, es waren auch die fahrlässig unterlassenen Messungen sowie die Konzentration auf eine bestimmte Person als Täter (sowohl hinsichtlich des Tötunggsdelikts als auch angeblich verschwundener Gegenstände). Und das, obwohl der böse Herr G ja den Schlüssel steckenließ und der Todeszeitpunkt unbekannt war.
Die Frage, ob und wie die Position der Leichnam von Frau K oder der im Bad vorgefundenen Gegenstände durch die dort anwesenden Personen verändert worden ist, spielte bei den Ermittlungen auch eher eine untergeordnete Rolle.
Es wurde kritiklos dem Sachverständigen geglaubt, obwohl dieser kein Experte für dynamische physikalische Vorgänge ist und seine Selbstversuche, in denen er sich offenbar nur in die Wanne hineingleiten ließ, vollkommen untauglich waren...
Aus den vorangegangenen Gründen räume ich MG auch reelle Chancen ein, dass eine Klage gegen den Rechtsmediziner nach Par.. 839 a BGB erfolgreich sein könnte. Über "grobe Fahrlässigkeit" kann man hier schon mal länger nachdenken und zur Kausalität braucht man nur das Urteil heranziehen.
Natürlich könnte Prof.K einwenden, dass das Gericht ihm ja nicht hätte folgen müssen, möglicherweise kommt es auch zu einem außergerichtlichen Vergleich zwischen ihm und MG, damit sein fachliches Ansehen nicht beschädigt wird.
Die Protokolle in Miesbach wurden nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt, das ist spätestens nach der Vernehmung der Kommissarin klar geworden.
Ein exakter Zeitpunkt, ab wann MG darüber informiert wurde, dass er nunmehr Beschuldigter sei, ist nicht mehr festzustellen, auch auf eine saubere Trennung zwischen den ungewöhnlichen stundenlangen Vorgesprächen und der eigentlichen Vernehmung.
Es ging hier um ein Tötungsdelikt und nicht um Eierdiebstahl und die Ermittlungsfehler zogen sich wie ein roter Faden durch das ganze Verfahren.
Einen Ortstermin, bei dem die behauptete Tat minutiös nachgestellt wurde, gab es offenbar auch nicht und über den ehemaligen Staatsanwalt sowie die teilweise hanebüchenen Begründungen innerhalb des nunmehr nicht mehr existierenden Urteils schweige ich lieber.
Das Plädoyer des Staatsanwalts ließ er Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig, wenn man mal zwischen den Zeilen liest. Wahrscheinlich auch die Begründung des Gerichts, wenn inhaltlich mehr darüber bekannt wird und erst recht die schriftlichen Urteilsgründe.
Ich rechne aber nicht mehr damit, dass jeder hier einsieht, dass MG niemals hätte verurteilt werden dürfen.