Badewannenunfall von Rottach-Egern
06.07.2023 um 21:32Miami-weiß schrieb:es muss auch niemand gestehen und doch tun es manche fälschlicherweiseDer Punkt ist doch, dass ihn niemand aufgefordert hat, irgendwas zu gestehen. Es gab auch noch nichts zu gestehen, es gab keinen Verdacht auf ein Tötungsdelikt. Es gab lediglich Hinweise auf einen unnatürlichen Todesfall, bei dem regelmäßig nach § 159 StPO das sog. Todesermittlungsverfahren durchzuführen ist. Und zur Sicherstellung dieses Verfahrens sollte zunächst die Wohnung versiegelt werden, ein ganz normaler Vorgang..
Strafprozeßordnung (StPO)Die StA entscheidet also im Fall eines unnatürlichen Todes über das weitere Vorgehen, ob und welche weiteren Untersuchungen vorzunehmen sind etc. So weit war man an dem Abend aber noch lange nicht. Die Polizei hatte einen toten Menschen in der Wanne, von dem sie zunächst nicht mal wusste, woran er gestorben war. Dass die Todesursache Ertrinken war, kam ja erst bei der Obduktion heraus.
§ 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
Und trotzdem fühlte MG sich bemüßigt, gleich seine Unschuld zu beweisen. Obwohl er als Unschuldiger zu dem Zeitpunkt genau so wenig wie die Polizei hätte wissen können, woran Frau K gestorben war und wie die näheren Todesumstände waren. Wieso verteidigt er sich trotzdem als Unschuldiger und Unwissender zu dem Zeitpunkt schon so vehement? Das ist doch auffällig.