monstra schrieb:Warum ist diese Ausgangsposition unsinnig? Was für ein mechanistisches Menschenverständnis ist das? Hätte sich also Frau K. mit jedem Schritt in ihrem Bad planvoll, rational und effektiv handeln müssen? Das ist so künstlich, abgehoben und lebensfremd.
Lebensfremd und konstruiert ist es anzunehmen, dass die alte Frau zum ersten Mal nach langer Zeit an diesem anstrengenden Tag, völlig geschwächt ein Bad einließ UND sich dann voll bekleidet hinter die Tür quetschte UND sich dann auch noch dort mit dem Oberkörper weit vorbeugte, wo sie nichts erreichen konnte, außer hineinzufallen.
monstra schrieb:So muss Frau K. nicht plötzlich bewusstlos geworden sein, sondern kann sich noch in der Wanne bewegt haben, um sich zu befreien.
Das ist eine andere Variante. Diese Variante kann ausgeschlossen werden, da die heraushängenden Füße trocken geblieben sind und ein Wasseraustritt aus der Wanne durch "Selbstrettungsversuche" auch nicht zu verzeichnen war. Sie hat sich also in der Wanne nicht mehr bewegt. Aufgrund ihrer Arthrose wäre es ihr auch kaum möglich gewesen, das Bein nachträglich im Liegen oder Sitzen aus der Wanne über den Wannenrand zu hieven. So gelenkig war sie nicht mehr.
Die Hämatome waren so gravierend, dass durch den Schlag auf den Hinterkopf höchstwahrscheinlich eine Bewusstlosigkeit eingetreten ist. Sie ist auch bei Bewusstlosigkeit ertrunken. Zusammen mit der Unbeweglichkeit der Gelenke durch die Arthrose, den trockenen Füßen und dem fehlenden Wasseraustritt spricht alles dafür, dass sie nach dem Schlag bewusstlos wurde und auch bewusstlos blieb und sich nicht mehr in der Wanne bewegte.
monstra schrieb:Nun ja, das Verletzungsmuster war ein Hämatom am Hinterkopf. Es kann auch durch einen Sturz verursacht worden sein.
ZWEI Hämatome am Hinterkopf. Das ist der Knackpunkt.
Das zweite Hämatom ist sturzbedingt NICHT zu erklären und es fehlten außerdem Verletzungsanzeichen, die bei einem Sturz hätten vorliegen müssen:
Quelle: Das verlinkte Urteil
Zusammenfassend müssten also vorliegen
1.Wassereinlassen ohne Grund,
2. ein Vornüberbeugen ohne Grund und
3. ein Sturz ohne Abstützen aus einer eingequetschten Position hinter der Tür ohne Grund (den nachträglichen Beinschwung mit Arthrose schließe ich aus),
4. ein unerklärliches zweites Hämaton und
5. ein unerklärliches Fehlen von zu erwartenden Verletzungen an anderen Kontaktstellen. Dann geht es bei
6. weiter mit dem Verurteilten und dessen auffälligem Verhalten, dazu gibt es auch noch so einiges im Urteil.