Andante schrieb:Wenn nun bei Frau K. die Endlage „ungewöhnlich“ ist, läßt das doch schon mal aufhorchen, denn es kann sich dann kaum um einen „gewöhnlichen“ Sturz handeln.
In der Tat. Das herausragende Bein ist sicher ungewöhnlich.
Hinzu kommt, dass es keine Verletzungen gibt, aus denen sich ein Sturzgeschehen besser ableiten oder rekonstruieren lässt. Lediglich zwei Hämatome am Hinterkopf, wobei deren Ursache einfach unspezifisch ist.
Interessant wären die Gutachten in ihrer Gesamtheit. Dort müsste sicher noch darauf eingegangen werden, wie sich der Füllstand der Wanne auf die Szene ausgewirkt haben könnte. Bei einem Sturz in eine leere Wanne müssten sicher viel mehr Verletzungen passieren, während eine volle Wanne sehr viel abdämpft.
Scheinbar gibt es auch keine Anzeichen, ob sich Frau K. noch zu befreien versucht hat, schon bewusstlos war oder über einen längeren Zeitraum von einem bewusstseinsgetrübten zu einem bewusstlosen Zustand hinüber dämmerte.
Auch auch für einen Mord wäre die Ablage der Leiche ungewöhnlich. Es sollte ja ein Unfall simuliert werden. Warum der Täter dabei das Bein in dieser Position aus der Wanne hängen ließ, ist mir auch ein Rätsel. Meinte er, es sähe so natürlicher aus? Kann sein, ist aber letztlich nicht weniger ungewöhnlich als die Auffindeposition.
Zudem dürfen wir nicht vergessen, dass diese mit einigen Fragezeichen zu versehen ist, denn ich messe der Aussage des Notarztes mehr Bedeutung zu als das Gericht es getan hat.
Palio schrieb:Nimm doch mall konkreten Bezug auf das hier und entkräfte Punkt für Punkt die Wertung, dass der Sachverhalt auszuschließen ist:
Ich ersetze "ohne Grund" mit "ohne Sinn" und bin wieder dort, wo ich war. Erstens muss es heißen "ohne
erkennbaren Grund". Und dann sind die "unerklärlichen" Indizien nur deshalb "unerklärlich", weil sie mehrere Möglichkeiten bieten, nicht weil sie für einen Sturz oder die Auffindeposition unerklärlich sind.
Ein Beispiel ist das Hämatom: Der Rechtsmediziner legt sich nicht fest. Für ein Sturzgeschehen ist es nicht typisch ("unterhalb der Hutkrempe"), es könnten Schläge, ein Sturz oder sonstige stumpfe Gegenstände gewesen sein. Er schließt aber nicht aus, dass es sturzbedingt geschehen ist.
Die ganzen Gutachter bieten Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten. Aber kein einziger äußert sich in einer Weise, dass hier ein Mord geschehen sein müsse.
Das Gericht muss also anderweitig beweisen, dass der Verurteilte die Hämatome vorsätzlich verursacht hat. Die "Unerklärlichkeit" eines Geschehens darf eigentlich nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Hier schon. Das LG beweist das durch Annahmen, die es mit Annahmen begründet. Durch Überzeugung. Aber mit Beweismitteln, die eben sonst gerade mal für einen Anfangsverdacht ausreichen würden.