Badewannenunfall von Rottach-Egern
07.12.2020 um 11:53Es ist schon bezeichnend, dass dort dauernd von „Infragestellung des Urteils“ die Rede ist. Damit soll wohl suggeriert werden, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, ein Wiederaufnahmegericht also erpicht darauf sein müsste, ein einmal von anderen Richtern gefälltes Urteil, das rechtskräftig in Berufung und Revision von noch anderen Richtern bestätigt wurde, unter allen Umständen zu halten.
Im Gesetz heißt es ganz bewusst „Wiederaufnahme des Verfahrens“, nicht „Infragestellung des Urteils“. Und im Gesetz ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist. Richtig ist, dass der Gesetzgebet im Interesse der Rechtssicherheit die Wiederaufnahme rechtskräftig angeschlossener Verfahren nur in Ausnahmefällen vorsieht, weil es ansonsten über Jahrzehnte immer wieder in derselben Sache zu neuen Verfahren mit neuen Ergebnissen kommen könnte und man nie an ein Ende käme.
Anscheinend hat das LG München I in seiner Begründung dies einleitend erklärt bzw. vorangestellt, was aber Textbaustein für jeden solcher Beschlüsse sein dürfte und mit dem konkreten Fall noch nichts zu tun hat. Gerichte arbeiten, wenn es um allgemeine Grundlagen geht, halt gerne mit einmal dafür entworfenen Textbausteinen.
Maßstab dafür, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens des Verfahrens möglich ist, ist allein § 359
StPO, wo es unter Nr. 5 heißt, dass die im Wiederaufnahmeantrag beigebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel „geeignet“ sein müssen, „allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten....zu begründen“.
Da steht also nichts davon, dass das Wiederaufnahmegericht irgendwas als gering erachten kann, wenn ein Urteil auf Indizien beruht, oder ähnlicher Unsinn.
Im Gesetz heißt es ganz bewusst „Wiederaufnahme des Verfahrens“, nicht „Infragestellung des Urteils“. Und im Gesetz ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist. Richtig ist, dass der Gesetzgebet im Interesse der Rechtssicherheit die Wiederaufnahme rechtskräftig angeschlossener Verfahren nur in Ausnahmefällen vorsieht, weil es ansonsten über Jahrzehnte immer wieder in derselben Sache zu neuen Verfahren mit neuen Ergebnissen kommen könnte und man nie an ein Ende käme.
Anscheinend hat das LG München I in seiner Begründung dies einleitend erklärt bzw. vorangestellt, was aber Textbaustein für jeden solcher Beschlüsse sein dürfte und mit dem konkreten Fall noch nichts zu tun hat. Gerichte arbeiten, wenn es um allgemeine Grundlagen geht, halt gerne mit einmal dafür entworfenen Textbausteinen.
Palio schrieb:Weiter argumentiert das Gericht, dass, wenn die Verurteilung allein auf Indizien beruht, das Gericht neue Beweismittel oder Tatsachen, die die Begründung des Urteils in Frage stellen, als gering erachten kann.Diese von dir zitierte Textpassage zeigt, dass der Verfasser entweder den Beschluss des Gerichts nicht kennt (halte ich für wahrscheinlicher) oder ihn nicht verstanden hat. Mit Sicherheit hat das Gericht derlei nicht geschrieben. Es wäre auch widersinnig. Wieso soll dann, wenn eine Entscheidung auf Indizien, also nicht zusätzlich auf einem Geständnis des Angeklagten beruht, das Verfahren schwerer wieder aufgenommen werden können als ein Verfahren, das zusätzlich zu allen belastenden Indizien auch ein umfassendes Geständnis des Angeklagten enthält?
Maßstab dafür, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens des Verfahrens möglich ist, ist allein § 359
StPO, wo es unter Nr. 5 heißt, dass die im Wiederaufnahmeantrag beigebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel „geeignet“ sein müssen, „allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten....zu begründen“.
Da steht also nichts davon, dass das Wiederaufnahmegericht irgendwas als gering erachten kann, wenn ein Urteil auf Indizien beruht, oder ähnlicher Unsinn.