Rosenmontag schrieb:das wird ja immer abenteuerlicher in der Rechtsprechung! Es werden nicht nur Geschichten, sondern sogar Begriffe " erfunden" um verurteilen zu können.
Unsinn. Verlasse dich doch nicht auf so mangelhafte Quellen wie einen überarbeitungsbedürftigen und sprachlich und gedanklich missglückten Wikipedia-Artikel und google mal gründlicher.
Die Annahme eines Augenblicksversagen kann gerade zur Umgehung eines Fahrverbots führen.
Der Bundesgerichtshof hat vor Jahren hierzu festgestellt: Ein Fahrverbot kann dann erteilt werden, wenn subjektiv eine besonders verantwortungslose Verhaltensweise des Fahrers vorliegt, also etwa eine deutliche Geschwindigkeitsübertretung. Fehlt dieses Merkmal allerdings, so damals die Richter, darf kein Fahrverbot erteilt werden – etwa, wenn ein Augenblicksversagen vorliegt (Urteil vom 11. September 1997; Az.: 4 StR 638/96).
Augenblicksversagen meint, was das Wort besagt: Für einen kurzen Moment ist man unaufmerksam, unkonzentriert, unbeherrscht. Das kann beispielsweise bei der Arbeit passieren, wenn man immer wieder (wie beim Autofahren) das gleiche tut und dabei mal ein Fehler unterläuft. Vor allem aber ist der Begriff im Verkehrsrecht wichtig: Wer am Steuer einen Augenblick lang unaufmerksam ist und in Folge des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung seinen Führerschein verliert, kann diesen unter Umständen zurück bekommen – wenn eben ein Gericht ein Augenblicksversagen anerkennt.
Im Fall G hat die Strafkammer mit "Augenblicksversagen" gemeint, dass der Angeklagte seine Selbstbeherrschung für eine kurzen Moment verloren hat, indem durch sein Verhalten Frau K die Hämatome am Kopf erlitt. Also klassische Affekttat.