Badewannenunfall von Rottach-Egern
20.08.2019 um 11:18Andante schrieb:Wenn es aber trotz Art. 97 Abs. 1 GG für selbstverständlich gehalten wird, dass ein Mitglied der bayerischen Landesregierung generell (denn entweder alle können das verlangen, was die Petenten im Fall Genditzki wollen oder keiner kann es verlangen) befugt sein soll, sich in Gerichtsverfahren einzumischen, halte ich das Genörgel über angebliche Amigo-Verquickungen zwischen Exekutive und Judikative im Bundesland Bayern für ziemlich heuchlerisch.Zur Petition habe ich mich nicht geäußert. Anmerken möchte ich zum abwegigen Vorwurf des Verfassungsbruches (ein typischer Nebenkriegsschauplatz) dennoch:
- Eine Online-Petition ist ein rechtliches "Nullum". Sie dient der Öffentlichkeitsarbeit. Nicht mehr. Erfolgsversprechend im rechtlichen Sinne sind solche Aktionen schon von vorneherein nicht.
- Eine individuelle Petition i.S.v. Art. 17 GG wird nicht dadurch unzulässig (oder gar verfassungswidrig), weil sie von der Exekutive verfassungswidriges Verhalten fordert. Selbiges zu fordern ist vom Schutzbereich des Art. 17 umfasst.
- Zudem wird vom Minister konkret gefordert, sich "einzusetzen". Nicht "anzuweisen" usw. Das ist hinreichend unspezifisch. Zudem würde ich einen ungeschriebenen Vorbehalt ("einzusetzen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung") hineinlesen. Die Antwort der Petitionsinstanz
- Auf Seehofers Verhalten im Falle Mollath wurde schon hingewiesen. Auch das war kein Verstoß gegen Art. 97 GG. Es steht einem Politiker (wie jedem Bürger) immer frei, gewisse Wünsche oder Erwartungen an die Justiz zu adressieren.
Im Übrigen: Genauso wie sich eine Diskreditierung des erkennenden Gerichts oder der Staatsanwaltschaft verbietet, verbietet sich auch die Diskreditierung der Verteidigung und ihrer Mittel und Methoden.