Badewannenunfall von Rottach-Egern
18.11.2018 um 06:36Andante schrieb:Der Verurteilte bekommt, wenn die Voraussetzungen der §§ 364 a und 364 b StPO; 117 ff. ZPO vorliegen, auf Staatskosten einen Verteidiger für das WA-Verfahren bestellt.Was mich dazu interessieren würde ist, ob verauslagte Kosten für Gutachten erstattet werden, wenn der ehemals Angeklagte das WAV gewinnt?
Das könnte man ja machen, finde ich. Dann könnten Unschuldige meist schon selbst einschätzen, wie ihre Chancen auf Erstattung sind. Darlehensgebe,r ließen sich sicher auch leichter finden als Spender.
Andante schrieb:Es wäre aber wohl vom Steuerzahler zuviel verlangt, wenn der jedesmal schon dann Gutachten zur Vorbereitung eines WA-Verfahrens bezahlen müsste, wenn es der Verurteilte bzw. sein Verteidiger für erforderlich halten.Das würde dann wohl jeder machen. Dazu müsste man wohl den ganzen Justizapparat ins Unbezahlbare aufstocken. Irgendwer muss die Fälle doch auch bearbeiten.